Appeal Unfounded: Cost Advance for Conciliation Proceeding Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected an appeal challenging a cost advance requirement for a conciliation proceeding. The appellant sought to invalidate a CHF 11,000 invoice for ancillary costs and a CHF 2,000 payment demand. The lower court ordered a CHF 420 cost advance. The appellant argued the advance was excessive and should have been based on a lower disputed amount of CHF 2,000, demanding the court first ascertain the dispute's value. The court found the appeal unfounded, reasoning that the appellant's request to invalidate the entire CHF 11,000 invoice established the dispute's value at CHF 11,000, thus justifying the calculated cost advance, irrespective of whether a conciliation hearing would occur.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 56 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 91 Abs. 1 ZPO, Art. 91 Abs. 2 ZPO; Appeal Unfounded: Cost Advance for Conciliation Proceeding Upheld: The appellant sought to invalidate a CHF 11,000 invoice for ancillary costs and a CHF 2,000 payment demand. The lower court ordered a CHF 420 cost advance. The appellant argued the advance was excessive and should have been based on a lower disputed amount of CHF 2,000, demanding the court first ascertain the dispute's value. The court found the appeal unfounded, reasoning that the appellant's request to invalidate the entire CHF 11,000 invoice established the dispute's value at CHF 11,000, thus justifying the calculated cost advance, irrespective of whether a conciliation hearing would occur.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to omit further procedural steps as the appeal was deemed obviously unfounded.
Defines the grounds for appeal, namely incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts.
Cited as the basis for requiring a cost deposit for the conciliation procedure.
Stipulates that the value of the dispute is determined by the claim.
States that the value of the dispute must be determined by the court if the claim does not relate to a specific sum of money.
Cited for the imposition of court costs on the losing party and for the award of party compensation.
Cited as a basis for not awarding party compensation to the defendant due to lack of relevant efforts.
Cited to characterize the decision as an interim decision regarding its appealability to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 1. Juni 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. …, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Nachbarschaftsstreit
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 27. April 2021 (GV.2021.00126)
Erwägungen:
1. a) Am 23. April 2021 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch mit den folgenden Rechtsbegehren (Vi-Urk. 1 S. 2) ein:
"1 – Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Rechnung vom 12. März 2021 im Bezug Nebenkosten 2021 Akontozahlung in der Hohe von CHF11,000 an die Beklagte nichtig sei.
2 – Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Rechnung der Beklagte vom
12. März 2021 im Bezug Nebenkosten 2021 Akontozahlung in der Hohe von CHF2,000 an die Klägerin nichtig sei.
3 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte."
Mit Verfügung vom 27. April 2021 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist von 30 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 420.-- an (Urk. 2).
b) Hiergegen erhob die Klägerin am 17. Mai 2021 fristgerecht (Vi-Urk. 5) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1):
"1 – Die Verfügung vom 29.04.2021 im Bezug auf GV.2021.00126 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
2 – Der Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren sei von CHF420 auf CHF85 zu reduzieren.
3 – Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, die korrigierte Verfügung mit dem Rechtsbegehren darauf sowie auch mit eine Bestätigung ob dies eine vermögensrechtliche oder nicht vermögensgerichtliche Streitigkeit ist und das Streitwert erneut zuzustellen.
4 – Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, ihre Gerichtliche Fragepflicht gemäss Art 56 ZPO auszuüben und mich aufzufordern, einen Streitwert zu nennen.
5 – Alles unter Kosten zu Lasten der Beklagte."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk-
ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Die Vorinstanz erwog unter Verweis auf das Schlichtungsgesuch der Klägerin, für das Schlichtungsverfahren sei mit Kosten von mutmasslich Fr. 420.-- zu rechnen. Dafür sei gemäss Art. 98 ZPO ein Vorschuss zu leisten (Urk. 2 S. 1).
c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde – soweit in Bezug auf die angefochtene Verfügung von Belang – im Wesentlichen geltend, in der angefochtenen Verfügung sei kein Streitwert genannt. Sie (die Klägerin) habe im Schlichtungsgesuch keinen Streitwert genannt. Die Vorinstanz hätte daher zuerst den Streitwert bei ihr nachfragen müssen. Aus dem Schlichtungsgesuch sei ersichtlich, dass der Streitwert Fr. 2'000.-- betrage, denn sie bestreite die Rechnung der Beklagten über Fr. 2'000.-- an sie; sie habe kein geschütztes Interesse, die Rechnungen der anderen Stockwerkeigentümer zu bestreiten. Für ein Schlichtungsverfahren mit einem Streitwert von Fr. 2'000.-- betrage die Gebühr inklusive Schlichtungsverhandlung Fr. 270.--. Da die beklagte Partei bzw. die einzelnen Stockwerkeigentümer nicht an der Schlichtungsverhandlung erscheinen würden, betrage die Gebühr ohne Verhandlung Fr. 85.-- (Urk. 1 S. 2 ff.).
d) Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Soweit sich das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme bezieht, ist der Streitwert letztlich vom Gericht festzusetzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Das Schlichtungsbegehren der Klägerin vom 23. April 2021 enthält zwei bezifferte Rechtsbegehren: Zum einen soll eine Rechnung über Fr. 11'000.-- nichtig erklärt werden, zum andern eine Rechnung über Fr. 2'000.-- (Vi-Urk. 1 S. 2). Aus der dem Schlichtungsgesuch beigelegten Rechnung ergibt sich, dass der Betrag von Fr. 2'000.-- ein Teil der Rechnung von Fr. 11'000.-- ist. Auch wenn daher die beiden im Rechtsbegehren genannten Beträge nicht zusammengezählt würden,
ergibt sich immer noch ein Streitwert von Fr. 11'000.--. Dass die Klägerin in ihrer Beschwerde vorträgt, sie bestreite nur die Rechnung von Fr. 2'000.-- an sie und habe kein Interesse, die Rechnungen der übrigen Stockwerkeigentümer zu bestreiten, beschlägt die Begründetheit der Klage, ändert jedoch nichts daran, dass sie mit ihrem Schlichtungsgesuch die Nichtigerklärung der gesamten Rechnung über Fr. 11'000.-- verlangt hat. Damit bestanden für die Festsetzung des Kostenvorschusses keine Unklarheiten, welche durch Fragen hätten geklärt werden müssen. Für einen Streitwert von Fr. 11'000.-- (wie auch für einen solchen von Fr. 13'000.--) beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren Fr. 420.-- bis Fr. 615.-- (§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Ob schliesslich eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt wird, ist für die Höhe des Kostenvorschusses irrelevant.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 335.-- (Fr. 420.-- ./. Fr. 85.--). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 200.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 335.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm