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RU210057 • OG ZH RU210057 KI-generiert

Appeal Regarding Entitlement to Acknowledgment of Receipt from Conciliation Office

Geschäftsnummer RU210057
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant appealed a lower court's refusal to compel a conciliation office to issue an acknowledgment of receipt for a previously filed conciliation request, arguing they had not received confirmation after submitting the filing. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the litigant was already aware from prior proceedings that requesting such a confirmation was unnecessary and, critically, that there is no legal entitlement to receive an acknowledgment of receipt from a court or conciliation office upon the filing of a new matter, despite varying internal practices regarding such notices.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Regarding Entitlement to Acknowledgment of Receipt from Conciliation Office: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the litigant was already aware from prior proceedings that requesting such a confirmation was unnecessary and, critically, that there is no legal entitlement to receive an acknowledgment of receipt from a court or conciliation office upon the filing of a new matter, despite varying internal practices regarding such notices.

Schlagwörter

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Schlichtungsverhandlung Streitgegenstand Beschwerdelegitimation verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Gegendarstellung Wandelungsrecht Eingangsbestätigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 ZPO

This provision was cited as the basis for imposing costs on the appellant due to the outcome of the proceedings (dismissal of the appeal).

Art. 93 BGG

Cited in the final section to classify the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210057-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Urteil vom 10. Juni 2021

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Eingangsbestätigung

Beschwerde über das Friedensrichteramt Zürich, Kreise 7 + 8,

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 (hierorts eingegangen am 3. Juni 2021) erklärt die Beschwerdeführerin am 30. April 2021 ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Kreis 7 eingereicht und keine Eingangsbestätigung erhalten zu haben. Sie beantragt, das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, den Eingang des Schlichtungsgesuchs zu bestätigen (act. 1).

2. Wie der Beschwerdeführerin bereits aus den Verfahren PS200232 und PS210029 bekannt ist, wäre eine Eingangsanzeige bei der Vorinstanz zu verlangen. Ebenfalls bekannt ist der Beschwerdeführerin, dass kein rechtlicher Anspruch darauf besteht, dass ein Gericht oder ein Friedensrichteramt nach Eingang eines neuen Geschäfts eine Eingangsanzeige ausstellt. Dies wird von den Gerichten und Friedensrichterämtern denn auch unterschiedlich gehandhabt. Die Beschwerde ist ohne weiteres abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf § 9 GebV OG und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips ist die Gebühr auf Fr. 100.– festzulegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

11. Juni 2021