Condominium Association Advance Payment Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision requiring a CHF 420 advance payment for conciliation proceedings against a condominium owners' association, arguing the amount was excessive and the dispute was non-pecuniary. The court reasoned that the underlying claim, seeking nullification of an authorization for the association to sue the appellant for contributions, had a clear economic purpose, thus constituting a pecuniary matter where the initial fee assessment was reasonable given the potential value range; consequently, the court dismissed the appeal against the cost order and upheld the fee structure, noting that procedural issues like the validity of a power of attorney were outside the scope of the fee-setting order being appealed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 56 ZPO, Art. 308 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 103 i.V.m, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Condominium Association Advance Payment Dispute: The court reasoned that the underlying claim, seeking nullification of an authorization for the association to sue the appellant for contributions, had a clear economic purpose, thus constituting a pecuniary matter where the initial fee assessment was reasonable given the potential value range; consequently, the court dismissed the appeal against the cost order and upheld the fee structure, noting that procedural issues like the validity of a power of attorney were outside the scope of the fee-setting order being appealed.
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KI-generiertThe appellant was ordered to pay the second instance decision fee because her appeal failed.
No party compensation was awarded in the appeal proceedings, consistent with the rule for conciliation proceedings.
The appeal was deemed admissible because the contested decision threatened a detriment that could not be easily rectified (setting a deadline for the security deposit).
Cited in the final order to explain the nature of the decision as an interim decision for a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Beschluss und Urteil vom 3. Juni 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Nachbarschaftsstreit / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 9. April 2021 (GV.2021.00109)
Erwägungen:
1.
1.1. A._____ (Klägerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) leitete mit Gesuch vom 8. April 2021 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, ein Schlichtungsverfahren gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ (Beklagte und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) ein (act. 7/1). In diesem Verfahren setzte das Friedensrichteramt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. April 2021 eine Frist von 30 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 420.-- zu leisten (act. 6).
1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2021 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit den folgenden Anträgen (act. 2):
"1. Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.
2. Die Verfügung vom 09.04.2021 im Bezug auf GV.2021.00109 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
3. Der Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren sei von CHF420 auf CHF100 zu reduzieren.
4. Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, die korrigierte Verfügung mit eine Bestätigung ob dies eine vermögensrechtliche oder nicht vermögensrechtliche Streitigkeit mit Streitwert erneut zuzustellen.
5. Das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, ihre Gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO auszuüben.
6. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Vollmacht vom 10.06.2020 nicht mehr gültig ist.
7. Alles unter Kosten zu Lasten der Beklagte."
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-5). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen, da die Beschwerdegegnerin von der Vorschuss-
pflicht der Beschwerdeführerin mithin vom Gegenstand des Verfahrens nicht betroffen ist. Das Verfahren ist spruchreif.
2.
2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Solche Entscheide sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Hingegen kann Beschwerde erhoben werden, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses ist gestützt auf die explizite Anordnung in Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar.
2.2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt Vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1).
2.3. Die vorliegende Beschwerde vom 3. Mai 2021 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Gegenstand der Beschwerde können indes nur die in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anordnungen sein. Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wurde einzig Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 420.-- angesetzt. Die Gültigkeit der Vollmacht vom
10. Juni 2020 ist somit nicht Gegenstand der Verfügung, weshalb auf Antrag Ziff. 6 nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin durch den an-
gefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert, weshalb insoweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.4. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
Die Beschwerdeführerin wehrt sich vorliegend gegen die vorinstanzliche Kostenvorschussverfügung. Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Die Beschwerdeführerin kann demnach geltend machen, der Gerichtskostenvorschuss sei zu hoch bemessen, mithin es liege eine Rechtsverletzung vor, indem die Gebührenverordnung nicht korrekt angewendet bzw. das Äquivalenzprinzip verletzt worden sei. Weiter kann gerügt werden, es liege eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsannahme vor, indem von einem offensichtlich falschen Streitwert ausgegangen werde. Zudem kann geltend gemacht werden, das Verfahren sei gestützt auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung unentgeltlich (falsche Rechtsanwendung, vgl. dazu BK ZPO- STERCHI, Art. 103 N 6-7). Bei der Angemessenheitskontrolle auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz in der Regel Zurückhaltung.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sie nicht aufgefordert, einen Streitwert zu nennen, und damit ihre gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO nicht ausgeübt. In der Verfügung sei sodann nicht explizit erwähnt, ob von einer vermögensrechtlichen oder nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen werde, und es werde kein Streitwert genannt. So sei es schwierig, die Verfügung anzufechten. Die Vorinstanz scheine fälschlicherweise davon auszugehen, dass es sich um eine vermögensrechtliche Klage mit einem Streitwert von Fr. 10'000.-- handle. Sie fechte die Vollmacht von Rechtsanwalt X._____ aber nicht wegen bestehender Kosten an, sondern weil während der Versammlung kein Beschluss gefasst worden sei, Rechtsanwalt X._____ da-
mit zu beauftragen, geschuldete Beiträge gegen sie einzuklagen. Deshalb liege eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor (act. 2).
3.2. Massgebend für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Zivilsache ist, ob der Rechtsgrund des Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht und mit dem Begehren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. PETER DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage, 2016, Art. 91 N 1). In ihrem Schlichtungsgesuch stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei festzustellen, dass die Ermächtigung/Vollmachtserteilung der Beschwerdegegnerin vom
18. Januar 2021 nichtig sei (act. 7/1). In der beigelegten Urkunde bestätigt die Beschwerdegegnerin, dass ihr Verwalter C._____ zusammen mit ihrem Rechtsvertreter Rechtsanwalt X._____ ermächtigt gewesen sei, sie im Verfahren GV.2020.00152 vor Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin zu vertreten (act. 7/2 = act. 4/3). Diesem Verfahren liegt nach Angabe der Beschwerdeführerin in der Beschwerde eine Forderung der Beschwerdegegnerin gegen sie zu Grunde (vgl. act. 2). Der Beschwerdeführerin geht es mit der Feststellungsklage also offenbar darum, dass das Verfahren GV.2020.00152 mit einer gegen sie gerichteten Forderungsklage nicht weitergeführt wird. Demnach verfolgt die Beschwerdeführerin mit ihrer Feststellungsklage einen wirtschaftlichen Zweck, womit eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Das war der Vorinstanz aus dem besagten Verfahren GV.2020.00152 bereits bekannt. Das Friedensrichteramt hatte damit keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin aufzufordern, sich zum Streitwert zu äussern.
3.3. Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der Streitwert, der Zeitaufwand des Friedensrichteramtes und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010). Die Gebühren für ein Schlichtungsverfahren bewegen sich in vermögensrechtlichen Streitigkeiten streitwertabhängig in einem Rahmen von Fr. 65.-- bis Fr. 1'240.--. Die vom Friedensrichteramt festgesetzte Gebühr von Fr. 420.-- entspricht dabei einem Streitwert von Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.-- bzw. Fr. 10'000.-- bis 100'000.-- (vgl. § 3 Abs. 1 GebV OG). Eine genaue Bezifferung des Streitwertes wird, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht vorausgesetzt. Aufgrund der Ge-
bühr dürfte das Friedensrichteramt von einem Streitwert von ca. Fr. 10'000.-- ausgegangen sein. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass das falsch sein soll.
3.4. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei lediglich die Mindestgebühr von Fr. 100.-- festzusetzen, weil die Beschwerdegegnerin erfahrungsgemäss nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheine. Die Arbeit für die Vorinstanz sei deshalb sehr gering. Diese müsse nur vorladen, überprüfen, ob sie erschienen sei, und ihr eine Klagebewilligung ausstellen (act. 2). Sinngemäss machte sie damit geltend, der Kostenvorschuss müsse aufgrund dessen reduziert werden. Dies ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt völlig offen, zumal noch nicht einmal klar ist, ob die Beschwerdeführerin den ihr angesetzten Kostenvorschuss rechtzeitig leisten und es überhaupt zu einer Vorladung zur Schlichtungsverhandlung kommen wird. Unklar ist ebenfalls, in welcher Art das Verfahren schliesslich wird erledigt werden können. Die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Vorschusses ist in Anbetracht des Gebührenrahmens angemessen. Eine Reduktion aufgrund der hypothetischen Möglichkeit, dass die beklagte Seite zu einer allenfalls anzusetzenden Schlichtungsverhandlung nicht erscheinen wird, erscheint dagegen nicht als angezeigt.
3.5. Die Kostenbeschwerde ist abzuweisen.
3.6. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden und ist abzuschreiben. Entgegen den
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hat das Friedensrichteramt in Dispositiv Ziffer 1 bereits mit der ersten Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses Säumnisfolgen angedroht, nämlich bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf das Schlichtungsgesuch nicht einzutreten. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Mit Verfügung vom 9. April 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine 30-tägige Frist im Sinne von Art. 101 Abs. 1 ZPO angesetzt. Da die Beschwerdeführerin innert dieser Frist Beschwerde erhob, geht die Kammer praxisgemäss von einem sinngemäss gestellten Fristerstreckungsgesuch aus. Die angesetzte Frist konnte deshalb nicht säumniswirksam ablaufen. Das Friedensrichteramt wird die Frist neu ansetzen und allenfalls, d.h. bei ungenutztem Ablauf, eine Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO gewähren müssen.
4.
4.1. Ausgangsgemäss unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung aller massgeblicher Kriterien auf Fr. 250.-- festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
4.2. Im Schlichtungsverfahren sind von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011; PD110010 vom 31. Oktober 2011).
Es wird beschlossen:
1. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.
2. Auf den Antrag Ziffer 6 wird nicht eingetreten.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
Sodann wird erkannt:
1. Die Kostenbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am:
4. Juni 2021