Personality Infringement Claim: Deposit Requirement Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a complaint against a mediation authority's decision that required a CHF 250 cost deposit for a personality infringement claim. The court reasoned that personality infringement claims, even those seeking damages, are primarily non-pecuniary and that the mediation authority correctly exercised its discretion in setting the deposit amount within the legally permissible range, regardless of whether the plaintiff had already made partial payments. The court found no grounds for the plaintiff's assertion that the authority's decision was void.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 28a Abs. 3 ZGB, Art. 98 ZPO, Art. 96 ZPO, Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Personality Infringement Claim: Deposit Requirement Upheld: The court reasoned that personality infringement claims, even those seeking damages, are primarily non-pecuniary and that the mediation authority correctly exercised its discretion in setting the deposit amount within the legally permissible range, regardless of whether the plaintiff had already made partial payments. The court found no grounds for the plaintiff's assertion that the authority's decision was void.
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KI-generiertUsed to impose the court costs on the losing party (the plaintiff).
Used to deny legal costs to the plaintiff as the losing party.
Cited as the legal basis for the lower court's decision to request a cost deposit from the plaintiff.
Cited to indicate that the current decision is an interim decision and to specify the conditions for appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Urteil vom 1. Juni 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Persönlichkeitsverletzung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 7. April 2021 (GV.2021.00104)
Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 6. April 2021 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (Eingang am 7. April 2021), ein Schlichtungsgesuch mit folgendem Rechtsbegehren ein (Urk. 5/1 S. 1):
" 1 - Es sei die Widerrechtlichkeit der wiederholten und andauernden Verletzung der Persönlichkeit der klagenden Partei durch die beklagte Partei festzustellen, indem diese:
- die Klägerin wiederholt beschimpft und beleidigt
- übele Nachrede über die Klägerin verbreitet
2 - Die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin Schadenersatz und Genugtuung in der Hohe von CHF1000 plus Zins von 5% seit 1. November 2019 zu bezahlen.
3 - Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte."
Am 7. April 2021 verfügte die Friedensrichterin folgendermassen (Urk. 2 = Urk. 5/2):
" 1. Der klagenden Partei wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um den Kostenvorschuss von CHF 250.00 zu leisten, andernfalls auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten wird.
2. Schriftliche Mitteilung an die klagende Partei, unter Beilage eines Einzahlungsscheins, gegen Empfangsschein.
3. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Innert Frist erhob die Klägerin mit Eingabe vom 26. März 2021 (wohl
26. April 2021) Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2021 mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
" 1 - Aufschiebende Wirkung ist zu erteilen.
2 - Die Verfügung vom 07. April 2021 im Bezug auf GV.2021.00104 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
3 - Die Kostenvorschuss sei von CHF250 auf CHF0 zu reduzieren.
4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten die Beklagte."
c) Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, wurden beigezogen (vgl. Urk. 5/1-6).
2. Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, ihrem Schlichtungsgesuch vom 6. April 2021 sei zu entnehmen, dass sie beim Einreichen des Gesuchs schriftlich bestätigt habe, dass sie einen Kostenvorschuss von Fr. 65.– bezahlt habe. Sie mache geltend, dass die Fr. 65.– mit der Referenz B._____ am 6. April 2021 beim Friedensrichteramt Kreis 7 eingetroffen seien. In der angefochtenen Verfügung werde dieser geleistete Kostenvorschuss jedoch nicht erwähnt. Es sei somit unklar, wo dieses Geld verschwunden sei. Der Streitwert betrage Fr. 1'000.–, was in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt sei. Sie habe nun die restlichen Fr. 185.– bezahlt. Da keine offenen Forderungen mehr bestünden, sei die angefochtene Verfügung für nichtig zu erklären und aufzuheben (Urk. 1).
3. Vorliegend reichte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung ein. Eine Begründung der Anträge enthält das Schlichtungsgesuch nicht (Urk. 5/1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Klagen aus Persönlichkeitsrecht als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, auch wenn damit vermögensrechtliche Interessen verbunden sind. Werden gleichzeitig ideelle Begehren, namentlich auf Feststellung (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), und vermögenswerte Begehren, namentlich auf Schadenersatz und Genugtuung (Art. 28a Abs. 3 ZGB), gestellt, muss wie nach herrschender Praxis in familienrechtlichen Angelegenheiten angesichts der Unmöglichkeit, ideelle und vermögensrechtliche Begehren separat zu behandeln, bei der Qualifikation der Klageart den erstgenannten der Vorrang eingeräumt werden (BGer 5A_205/2008 vom 3. September 2008, E. 2.3 m.w.H.; BGE 142 III 145 E. 6.1 m.w.H.; OGer ZH RB180014-O vom 23. Juli 2018, E. 2.4). Die Klägerin hat im Schlichtungsverfahren auf Feststellung der vermeintlich erlittenen Persönlichkeitsverletzung geklagt; das ebenfalls gestellte Begehren auf Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung scheint akzessorischer Natur zu sein. Vorliegend ist deshalb entgegen dem Vorbringen der Klägerin (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen.
4. a) Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Den Gerichten kommt bei der Handhabung dieser Vorschrift viel Ermessen zu. Der Vorschuss soll die mutmasslichen Gerichtskosten decken. Die prozessleitende Verfügung betreffend den Kostenvorschuss präjudiziert nicht den später zu treffenden Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten. Diese können vom erhobenen Kostenvorschuss abweichen (BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014, E. 2.1 m.w.H.). Art. 98 ZPO schreibt die Vorschusspflicht nicht zwingend vor, sondern legt sie ins pflichtgemässe Ermessen des Gerichts, wobei die Erhebung des vollen Vorschusses die Regel und die Verfügung eines geringeren oder gar keines Kostenvorschusses die Ausnahme ist (BGE 140 III 159 E. 4.2 m.w.H.; zum Ganzen BGer 4A_516/2019 vom 27. April 2020, E. 4 und 5.1). Die Festsetzung der Tarife für die Prozesskosten fällt in die Kompetenz der Kantone (Art. 96 ZPO). Der Kanton Zürich hat von dieser Kompetenz mit der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 Gebrauch gemacht.
Auch die Schlichtungsbehörde kann von der klagenden Partei die Leistung eines Kostenvorschusses bis zur Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens haben die Form von Pauschalen (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO). Die durch die Kantone festzulegende Bandbreite für die Festsetzung einer Pauschale wird insbesondere nach Massgabe des Streitwerts und des Aufwands bestimmt (Honegger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 207 N 3 f. m.w.H.).
b) Gemäss den Erwägungen der angefochtenen Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, sei für das Schlichtungsverfahren mit Kosten von mutmasslich Fr. 250.– zu rechnen, weshalb die Friedensrichterin der Klägerin Frist ansetzte, um einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO in der Höhe von Fr. 250.– zu leisten (Urk. 2 S. 1). Der Kostenvorschuss wurde damit innerhalb des von § 3 Abs. 2 GebV OG vorgegebenen Rahmens festgelegt, wonach bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Gebühr für das Schlichtungsverfahren Fr. 100.– bis Fr. 850.– beträgt. Die Höhe des festgesetzten Kostenvorschusses ist folglich nicht zu beanstanden. Die Friedensrichterin hat ihn im
Rahmen des ihr zustehenden Ermessens als Verfahrensleiterin des Schlichtungsverfahrens korrekt festgesetzt.
c) Sollte die Klägerin die Ansicht vertreten, der Kostenvorschuss betrage Fr. 0, da sie in der Zwischenzeit den gesamten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 250.– der Schlichtungsbehörde bezahlt habe (Urk. 1 Ziff. 1 und Ziff. 5, Urk. 4/2-3), ist sie darauf hinzuweisen, dass das Schlichtungsverfahren erst durch die Leistung des vollständigen Kostenvorschusses an die Hand genommen wird (vgl. Urk. 2 S. 1). Die entsprechende Verfügung, mit welcher der Vorschuss betragsmässig festgesetzt und die Pflicht zu dessen Leistung begründet wird, wird durch die Bezahlung des Kostenvorschusses als Erfüllungshandlung hingegen nicht hinfällig.
d) Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. a) Nichtigkeit einer Verfügung tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGer 5A_630/2015 vom
9. Februar 2016, E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 m.w.H.). Die Nichtigkeit kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2 m.w.H.; zum Ganzen BGer 2C_252/2018 vom 27. April 2018, E. 3.2).
b) Die Klägerin bringt keinerlei Sachumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung schliessen lassen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ist daher nicht gegeben.
6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 3 und 4/1-3, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein.
Die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an dieses zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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