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RU210046 • OG ZH RU210046 KI-generiert

Appeal Dismissed: Unexcused Absence in Conciliation Proceedings Upheld

Geschäftsnummer RU210046
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant appealed a conciliation court's judgment which ordered payment of outstanding fees and lifted the objection to execution proceedings, following the defendant's unexcused absence from the conciliation hearing despite proper notification, where the plaintiff claimed an unpaid invoice under a prior service agreement. The reviewing court dismissed the appeal, finding that the lower court correctly asserted jurisdiction based on an exclusive choice-of-court clause in the parties' agreement, that the plaintiff had properly requested a decision in the conciliation request, and that the defendant's failure to appear resulted in the factual claims remaining undisputed and precluded the late submission of a counterclaim, rendering all grounds for appeal patently unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 12 Absatz, Art. 17 ZPO, Art. 212 ZPO; Appeal Dismissed: Unexcused Absence in Conciliation Proceedings Upheld: The reviewing court dismissed the appeal, finding that the lower court correctly asserted jurisdiction based on an exclusive choice-of-court clause in the parties' agreement, that the plaintiff had properly requested a decision in the conciliation request, and that the defendant's failure to appear resulted in the factual claims remaining undisputed and precluded the late submission of a counterclaim, rendering all grounds for appeal patently unfounded.

Schlagwörter

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Schlichtungsverhandlung Zuständigkeitsgründe Widerklage Eröffnung des Entscheids formelle Verfahrenseinstellung Abwesenheitsurteil Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for imposing the second instance court fee on the appellant (the losing party).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for denying compensation to the respondent due to lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210046-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Urteil vom 18. Mai 2021

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes … + …, vom 6. April 2021 (GV.2021.00104/SB.2021.00122)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 11. März 2021 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsbegehren gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) ein und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 1):

" Der/Die Beklagte sei zu verpflichten, dem /der Kläger(in) zu bezahlen:

Forderungssumme: CHF 809.95 nebst Zins zu 5% Aufgelaufener Zins: CHF Verwaltungskosten: CHF 278.00 Überprüfung der Adresse: CHF 30.00 Betreibungskosten: CHF 53.30

und es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamt Zürich 3, 8036 Zürich, zu beseitigen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des/der Beklagten."

1.2. Mit Schreiben vom 23. März 2021 lud die Vorinstanz die Parteien zur Schlichtungsverhandlung am 6. April 2021 vor (Urk. 8). Die Vorladung wurde dem Geschäftsführer der Beklagten am 25. März 2021 zugestellt (Urk. 11).

1.3. Zur Schlichtungsverhandlung am 6. April 2021 erschien lediglich die Klägerin, die Beklagte blieb der Verhandlung unentschuldigt fern (Urk. 14). Gleichentags erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 14 S. 2 = Urk. 18 S. 2 = Urk. 24

S. 2):

1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 809.95 nebst 5% Zins seit 17.08.2020 und CHF 55.30 Betreibungskosten innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheides zu bezahlen.

In der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 16.09.2020) wird der Rechtsvorschlag aufgehoben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 250.00 festgesetzt.

3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt.

4. (Schriftliche Mitteilung)

5. (Rechtsmittelbelehrung)

1.4. Mit Eingabe vom 8. April 2021 lehnte die Beklagte den "Urteilsvorschlag" der Vorinstanz ab und erhob Widerklage (Urk. 17). Gegen das in der Folge den Parteien in begründeter Form zugestellte Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom

26. April 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 20) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 23 S. 1):

" 1. Das vorinstanzliche Urteil sei in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Beschwerdeführerin sei von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 1000.– wegen der Intervention und Fallbetreuung durch die Geschäftsführer zu entschädigen und dazu soll die Beschwerdegegnerin die Kosten der Vorinstanz tragen.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin."

1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten am 7. Oktober 2019 einen Vertrag betreffend mobiles Marketing und Webapplikationen abgeschlossen (Urk. 2). Die klagende Partei habe vereinbarungsgemäss auf ihrer Webapplikation die Dienstleistungen der beklagten Partei angeboten (Urk. 3) und auch solche Dienstleistungen abgewickelt (Urk. 5). Mit Datum vom 7. Juli 2020 habe die klagende Partei der beklagten Partei die Rechnung aus den vereinbarten Dienstleistungen mit einem Saldo von CHF 809.95 präsentiert (Urk. 4). Die Rechnung sei in der Folge unbezahlt geblieben, worauf die klagende Partei die Betreibung Nr. 2 beim Be-

treibungsamt Zürich 11 eingeleitet habe. Die beklagte Partei habe ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 7). Nachdem die beklagte Partei der Schlichtungsverhandlung trotz ordentlicher Zustellung der Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei (Urk. 11), habe die klagende Partei Antrag auf Entscheid gestellt, welchem stattgegeben worden sei (Urk. 13). Gemäss Artikel 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätten die Parteien als ausschliesslichen Gerichtsstand den Sitz der Klägerin vereinbart (Urk. 1). Die örtliche Zuständigkeit liege somit vor (Urk. 24 S. 2).

4.1. Die Beklagte rügt, das Friedensrichteramt … + … sei für das Schlichtungsverfahren gar nicht zuständig gewesen, da sie ihr Domizil damals an der C._____- Strasse … in … Zürich gehabt habe. Dies sei auch der Grund gewesen, dass sie nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei (Urk. 23 S. 2).

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hatten die Parteien unbestrittenermassen schriftlich einen ausschliesslichen Gerichtsstand am Sitz der Klägerin vereinbart (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. XII/5). Dies ist nach Art. 17 ZPO ohne weiteres zulässig, zumal weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Beklagte damit auf einen zwingenden Gerichtsstand verzichtet hätte. Die Klägerin hat ihr Domizil gemäss Handelsregistereintrag an der D._____-Strasse … in … Zürich (vgl. www.zefix.ch und Urk. 12 S. 2) und damit im Stadtkreis … (vgl. https://www.maps.stadt-zuerich.ch). Die Rüge der Beklagten der fehlenden örtlichen Zuständigkeit erweist sich daher als offensichtlich unbegründet.

4.2. Die Beklagte beanstandet weiter, die Vorinstanz hätte nur bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags der Klägerin einen Entscheid fällen dürfen. Aus den Akten ergebe sich aber nicht, dass die Klägerin einen solchen Antrag gestellt habe (Urk. 23 S. 3).

Entgegen der Ansicht der Beklagten hatte die Klägerin bereits in ihrem Schlichtungsgesuch um einen Entscheid der Vorinstanz im Sinne von Art. 212 ZPO ersucht (vgl. Titel des Schlichtungsbegehrens vom 11. März 2021 [Urk. 1]). Infolgedessen musste die Beklagte mit einem Entscheid der Vorinstanz rechnen, zumal der Streitwert unter Fr. 2'000.– lag und sie in der Vorladung ausdrücklich

darauf hingewiesen worden war, dass die Vorinstanz bei Säumnis verfahre, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre, und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder einen Entscheid fällen könne (Urk. 8). Die Rüge, die Voraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 212 ZPO seien mangels Antrags der Klägerin nicht erfüllt gewesen, erweist sich deshalb als offensichtlich unbegründet.

4.3. Die Beklagte rügt sodann, die Frist für die Klageantwort betrage 20 Tage und nicht wie von der Vorinstanz angegeben zehn Tage. Weiter habe sie ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf ihre Widerklage nicht eingetreten sei (Urk. 23 S. 3).

Das Entscheidverfahren im Rahmen des Schlichtungsverfahrens wurde in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben (Art. 212 Abs. 2 ZPO) mündlich durchgeführt (vgl. Protokoll [Urk. 13]). Entgegen der Ansicht der Beklagten bestand daher kein Anlass, um für eine schriftliche Klageantwort Frist anzusetzen. Da die Beklagte säumig war (vgl. Urk. 12 und 13), blieben die Tatsachenbehauptungen der Klägerin unbestritten und war die Beklagte nach der Schlichtungsverhandlung mit einer Widerklage ausgeschlossen (Art. 234 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Art. 219 i.V.m. Art. 224 Abs. 1 ZPO; zur Anwendung der Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren im Entscheidverfahren: Rickli, DIKE-Komm-ZPO, Art. 212 N 13; Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, N 656). Abgesehen davon wäre nach Art. 224 Abs. 1 ZPO eine Widerklage nach Gutheissung des Antrags auf Entscheid nur zulässig gewesen, wenn der geltend gemachte Anspruch ebenfalls in der Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde gelegen wäre. Vorliegend überstieg der Streitwert der Widerklage allerdings den Betrag von Fr. 2'000.– (vgl. Urk. 17 S. 2), weshalb darauf ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre (Schrank, a.a.O., N 662).

Nur der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die Vorinstanz in ihrem unbegründeten Urteil (Urk. 14 S. 2 Dispositiv-Ziff. 5) zutreffend festgehalten hatte, die Parteien könnten innert zehn Tagen ab dessen Zustellung eine Begründung verlangen, ab deren Zustellung ihnen die Frist für eine Beschwerde laufe (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

4.4. Soweit die Beklagte schliesslich geltend machen wollte, die Vorinstanz habe weder ein Verfahrensnoch ein Protokoll bezüglich des Entscheidverfahrens erstellt (vgl. Urk. 23 S. 4), erweist sich dies als offensichtlich aktenwidrig (vgl. Urk. 12 und 13), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

4.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 3 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 375.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 375.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 23 und Urk. 25/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 809.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Mai 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. D. Scherrer lic. iur. M. Hochuli

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