Property Manager Cost Deposit Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision requiring a cost deposit of CHF 420 in a neighborhood dispute, arguing the matter was non-monetary and the deposit amount was excessive and lacked a specified dispute value. The appellate court reasoned that the claim, though framed as a declaratory action regarding alleged unauthorized expenditures by the property manager, ultimately served a predominant economic purpose by seeking to avoid personal cost liability, thus constituting a monetary civil matter where a cost deposit was applicable. Consequently, the court found the original deposit amount, set within the statutory range for the implied dispute value (around CHF 10,000), to be appropriate, rejected the appeal, and upheld the costs against the appellant while noting the initial procedural deadline for the deposit needed to be reset.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 308 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 103 i.V.m, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Property Manager Cost Deposit Dispute: The appellate court reasoned that the claim, though framed as a declaratory action regarding alleged unauthorized expenditures by the property manager, ultimately served a predominant economic purpose by seeking to avoid personal cost liability, thus constituting a monetary civil matter where a cost deposit was applicable. Consequently, the court found the original deposit amount, set within the statutory range for the implied dispute value (around CHF 10,000), to be appropriate, rejected the appeal, and upheld the costs against the appellant while noting the initial procedural deadline for the deposit needed to be reset.
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KI-generiertApplied to rule that the appellant, having lost the appeal, must bear the costs.
Cited in the reasoning explaining that no party compensation is awarded in the appeal procedure, reflecting the content of order 3.
Cited at the end of the decision, classifying the ruling as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller
Beschluss und Urteil vom 28. Mai 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Nachbarschaftsstreit / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 6. April 2021 (GV.2021.00102)
Erwägungen:
1. Gestützt auf das Schlichtungsgesuch von A._____ (Beschwerdeführerin)
gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 1. April 2021 setzte das Friedensrichteramt Kreise … + … mit Verfügung vom 6. April 2021 der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 420.– zu leisten (act. 5). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 14. April 2021 zugestellt (act. 6/4). Dagegen erhob sie mit Eingabe vom 26. April 2021 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (Art. 142 Abs. 3 ZPO) und beantragte (act. 2 S. 1 sinngemäss):
1. Es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Die Verfügung vom 07. April 2021 in Bezug auf GV.2021.00102 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
3. Das Friedensrichteramt Kreis … sei gerichtlich anzuweisen, die Beschwerdeführerin aufzufordern, einen Streitwert zu nennen bzw. zu bestätigen, ob dies eine vermögensrechtliche Streitigkeit oder nicht vermögensrechtliche Streitigkeit sei.
4. Das Friedensrichteramt Kreis … sei gerichtlich anzuweisen, eine neue Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses zu erlassen unter Nennung eines expliziten Streitwertes.
5. Der Kostenvorschuss sei von Fr. 420.– auf Fr. 100.– zu reduzieren.
6. Es sei gerichtlich festzustellen, dass sich für ihn [C._____] keine gültige Vollmacht in den Akten befindet.
7. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
2. Gegenstand der Beschwerde können nur die in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anordnungen sein. Ob eine gültige Vollmacht für den Vertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorliegt, ist nicht Gegenstand der Verfügung, weshalb auf Antrag Ziff. 6 nicht einzutreten ist. Im Übrigen wurde die Frage der Gültigkeit der Vollmacht vom 10. Juni 2020 im Verfahren RU210022 eingehend thematisiert.
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-4). Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen, da die Beschwerdegegnerin vom Gegenstand des Verfahrens - der Vorschusspflicht der Beschwerdeführerin - nicht betroffen ist. Das Verfahren ist spruchreif.
4. a) Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Solche Entscheide sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Hingegen kann Beschwerde erhoben werden, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses ist gestützt auf die explizite Anordnung in Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar.
b) Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt Vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1).
5. a) Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen.
Im Beschwerdeverfahren kann die Beschwerdeführerin die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes rügen (Art. 320 ZPO). Es kann demnach geltend gemacht werden, der Gerichtskostenvorschuss sei zu hoch bemessen, mithin es liege eine
Rechtsverletzung vor, indem die Gebührenverordnung nicht korrekt angewendet bzw. das Äquivalenzprinzip verletzt worden sei. Weiter kann gerügt werden, es liege eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsannahme vor, indem von einem offensichtlich falschen Streitwert ausgegangen werde. Zudem kann geltend gemacht werden, das Verfahren sei gestützt auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung unentgeltlich (falsche Rechtsanwendung, vgl. dazu BK ZPO-STERCHI, Art. 103 N 6-7). Bei der Angemessenheitskontrolle auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz in der Regel Zurückhaltung.
b) Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch. In diesen Fällen hebt die Rechtsmittelinstanz, soweit sie die Beschwerde gutheisst, den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beschwerde kann aber auch reformatorisch wirken.
Die Beschwerdeinstanz kann einen Sachentscheid treffen, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO; KUKO ZPO-BRUNNER, 2. Auflage, 2014, Art. 327 N 5 und 7). Kommt nur ein kassatorischer Entscheid in Frage, mag ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz genügen. Kann die Sache jedoch bei Spruchreife von der Rechtsmittelinstanz entschieden werden, ist ein konkreter Antrag in der Sache erforderlich (IVO W. HUNGERBÜHLER/MANUEL BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage, 2016, Art. 321 N 19). Ein Sachentscheid kommt namentlich bei betreibungsrechtlichen Summarsachen oder der Anfechtung eines Kostenentscheides in Betracht (Botschaft ZPO S. 7379; KU- KO ZPO-BRUNNER, 2. Auflage, 2016, Art. 327 N 7; vgl. zum Ganzen auch BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 15 f.).
6. a) Die Beschwerdeführerin machte u.a. geltend, sie sei grundlos aufgefordert worden, einen Kostenvorschuss von Fr. 420.– zu leisten. Die Verfügung sage nichts darüber aus, ob es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle und es werde auch kein Streitwert erwähnt. Sie habe in ihrem Schlichtungsgesuch keinen Streitwert genannt, da es sich offensichtlich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle (act. 2 Ziffer 1, 2 und
4). Mit ihrer Klage beantrage sie, dass ein Richter feststelle, dass der Verwalter, C._____, gegen das Reglement der Stockwerkeigentümer verstossen habe, indem er u.a. seinen Strafverteidiger, Rechtsanwalt X._____, mit Fr. 40'000.– aus dem Konto der Stockwerkeigentümergemeinschaft entschädigt habe. Bei dieser Klage gehe es demnach nicht um eine Forderung per se, sondern um die Tatsache, dass der Verwalter ohne Genehmigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft viel Geld ausgegeben habe (act. 2 Ziffer 9 und 11).
b) Die Beschwerdeführerin geht demnach davon aus, dass es sich bei sogenannten Feststellungsklagen um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Sie verlangt deshalb unter Hinweis auf den Gebührenrahmen bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten eine Reduktion des Kostenvorschusses auf Fr. 100.–.
7. Massgebend für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Zivilsache ist, ob der Rechtsgrund des Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. PETER DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage, 2016, Art. 91 N 1). In ihrem Schlichtungsgesuch stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, es sei festzustellen, dass C._____ gegen das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft verstossen habe, indem er aus dem Konto der Stockwerkeigentümergemeinschaft Fr. 40'000.– X._____, Fr. 525.– dem Friedensrichteramt, Fr. 110.– dem Notariat und Fr. 3'800.– dem Obergericht bezahlt habe (act. 6/1 S. 2). Anlass zur Feststellungsklage gab offenbar die Erfolgsrechnung (vgl. act. 2 Ziffer 10). Es geht der Beschwerdeführerin letztendlich darum, dass sie als Stockwerkeigentümerin nicht so hohe Kosten zu bezahlen hat, d.h. sie verfolgt mit ihrer Feststellungsklage einen wirtschaftlichen Zweck. Demzufolge liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor.
Das Friedensrichteramt hatte damit keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin aufzufordern, einen Streitwert zu nennen. Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der Streitwert, der Zeitaufwand des Friedensrichteramtes und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Gebührenverord-
nung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010). Die Gebühren für ein Schlichtungsverfahren bewegen sich in einem Rahmen von Fr. 65.– bis Fr. 1240.–. So ist bei einem Streitwert bis Fr. 1'000.– eine Gebühr von Fr. 65.– bis Fr.250.– vorgesehen, bei einem Streitwert über Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– eine Gebühr von Fr. 250.– bis Fr. 420.–, bei einem Streitwert über Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.– ein Rahmen von Fr. 420.– bis Fr. 615.– und bei einem Streitwert über Fr. 100'000.– ein solcher von Fr. 615.– bis Fr. 1240.– (vgl. § 3 Abs. 1 GebV OG). Die Stockwerkeigentümergemeinschaft setzt sich aus insgesamt 8 Wohnungseigentümern und einem Parkplatzeigentümer zusammen und die Erfolgsrechnung wird seitens der Beschwerdeführerin in einem Betrag von Fr. 44'435.– nicht genehmigt, wobei der Verteilschlüssel dieser Kosten nicht bekannt ist. Im Verfahren RU210045 (betreffend Verfügung GV.2021.00106) in Sachen der Parteien gibt es allerdings gestützt auf die von der Beschwerdeführerin in jenem Schlichtungsverfahren eingereichten "Schlussrechnung Nebenkostenabrechnung 2020" Hinweise dafür, dass diese Kosten allein die Beschwerdeführerin zu tragen hat. Das Friedensrichteramt ging von einem Streitwert von Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– / über Fr. 10'000.– aus bzw. setzte die Gebühr auf Fr. 420.– fest (vgl. § 3 Abs. 1 GebV OG). Eine genaue Bezifferung des Streitwertes wird, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht vorausgesetzt. Aufgrund der Gebühr dürfte aber das Friedensrichteramt von einem Streitwert von ca. Fr. 10'000.– ausgegangen sein. Dies ist nicht zu beanstanden , dürfte doch der effektive Streitwert höher ausfallen
Die Beschwerdeführerin führte überdies aus, der Verwalter C._____ erscheine grundsätzlich nicht zu Schichtungsverhandlungen, weshalb das Friedensrichteramt nur vorzuladen, ihr Erscheinen zu prüfen und eine Klagebewilligung auszustellen habe. Dies brachte sie bereits in früheren Verfahren vor (vgl. z.Bsp. RU210025). Sinngemäss machte sie damit geltend, der Kostenvorschuss müsse aufgrund dessen reduziert werden. Dies ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt völlig offen, zumal noch nicht einmal klar ist, ob die Beschwerdeführerin den ihr angesetzten Kostenvorschuss rechtzeitig leisten und es überhaupt zu einer Vorladung zur Schlichtungsverhandlung
kommen wird. Unklar ist ebenfalls, in welcher Art das Verfahren schlussendlich erledigt werden können wird. Die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Vorschusses ist in Anbetracht des Gebührenrahmens angemessen.
Eine Reduktion aufgrund der hypothetischen Möglichkeit, dass die beklagte Seite zu einer allenfalls anzusetzenden Schlichtungsverhandlung nicht erscheinen wird, erscheint dagegen nicht als angezeigt.
8. Die Kostenbeschwerde ist daher abzuweisen.
9. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Entgegen den
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hat das Friedensrichteramt in
Dispositiv Ziffer 1 bereits mit der ersten Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses Säumnisfolgen angedroht, nämlich bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf das Schlichtungsgesuch nicht einzutreten. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Mit Verfügung vom 6. April 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine 30-tägige Frist im Sinne von Art. 101 Abs. 1 ZPO angesetzt. Da die Beschwerdeführerin innert dieser Frist Beschwerde erhob, geht die Kammer praxisgemäss von einem sinngemäss gestellten Fristerstreckungsgesuch aus. Die angesetzte Frist konnte deshalb nicht säumniswirksam ablaufen. Das Friedensrichteramt wird die Frist neu ansetzen und allenfalls, d.h. bei ungenutztem Ablauf, eine Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO ansetzen müssen.
10. Ausgangsgemäss unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung aller massgeblicher Kriterien auf Fr. 250.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG)
und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Im Schlichtungsverfahren sind von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011; PD110010 vom
31. Oktober 2011).
Es wird beschlossen:
1. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.
2. Auf den Antrag Ziffer 6 wird nicht eingetreten.
und erkannt:
1. Die Kostenbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbestimmt.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am:
1. Juni 2021