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RU210042 • OG ZH RU210042 KI-generiert

Claimant Incapacity Bars Appeal of Moot Dismissal

Geschäftsnummer RU210042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a claimant's appeal against a conciliation authority's decision to dismiss a claim as moot and assess costs against the claimant, following a federal court ruling that declared the claimant legally incapacitated regarding procedural actions not concerning their highly personal rights. The appellate court refused to consider the appeal because the claimant, being legally incapacitated, could not act independently to assert a claim for damages, which is generally not considered a highly personal right, and the claimant's mandated legal representative explicitly refused to approve the appeal, thus failing to meet the procedural requirements for the appeal to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 60 ZPO, Art. 59 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 42 BGG; Claimant Incapacity Bars Appeal of Moot Dismissal: The appellate court refused to consider the appeal because the claimant, being legally incapacitated, could not act independently to assert a claim for damages, which is generally not considered a highly personal right, and the claimant's mandated legal representative explicitly refused to approve the appeal, thus failing to meet the procedural requirements for the appeal to proceed.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Verfahrensrechte Schadensersatzklage beschränkte Handlungsfähigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit Entzug des Anwaltspatents Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 ZPO

Cited as the basis for not entering into the appellant's appeal because the procedural requirements (approval by the legal representative) were not met.

Art. 93 BGG

Cited in the concluding instructions regarding the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the concluding instructions regarding the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210042-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 10. Juni 2021

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

verbeiständet durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____ AG,

2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegner

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 22. April 2021 (GV.2020.00470/SB.2021.00176)

Erwägungen:

1. a) Die Parteien standen beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise

1 + 2, in einem Schlichtungsverfahren betreffend Forderung. Mit Entscheid vom

22. April 2021 verfügte die Friedensrichterin folgendermassen (Urk. 32 S. 2 = Urk. 34 S. 2):

" 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Friedensgerichtsgebühr wird auf CHF 400.00 festgesetzt.

3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem bereits geleisteten Vorschuss verrechnet.

4. (Schriftliche Mitteilung.)

5. (Rechtsmittelbelehrung.)"

b) Mit Eingabe vom 23. April 2021 erhob der Kläger innert Frist gegen obgenannte Verfügung Beschwerde (Urk. 33).

2. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 im Verfahren 4F_9/2021 stellte die

I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts fest, dass der Kläger prozessunfähig sei, soweit dessen Prozesshandlungen von seinem zur Prozessführung ermächtigten Beistand nicht genehmigt würden und es nicht um die Durchsetzung von höchstpersönlichen Rechten gehe.

Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 wurde dem Vertretungsbeistand Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob er die Beschwerde des Klägers vom 23. April 2021 genehmige; dies unter Androhung, dass bei Säumnis oder Nichtgenehmigung auf die Beschwerde vom 23. April 2021 nicht eingetreten werde (Urk. 37).

Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 (hierorts am 4. Juni 2021 eingegangen) verweigerte der Vertretungsbeistand des Klägers der Beschwerde vom 23. April 2021 die Genehmigung (Urk. 38).

Ebenfalls mit Eingabe vom 3. Juni 2021 äusserte sich der Kläger persönlich zur Verfügung vom 1. Juni 2021 (Urk. 39).

3. Die Verteidigung vermögenswerter Güter gilt im Regelfall nicht als Wahrung höchstpersönlicher Rechte. Der Kläger, welcher prozessunfähig ist, kann daher nicht selbstständig Schadenersatz geltend machen (BK-Bucher/Aebi- Müller, Art. 19-19c ZGB, N 255; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2020, Rz 302). Da der Vertretungsbeistand des prozessunfähigen Klägers dessen Beschwerde nicht genehmigt hat und somit die Prozessvoraussetzungen nicht vollständig gegeben sind, ist auf die Beschwerde des Klägers vom 23. April 2021 nicht einzutreten (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 ZPO).

4. Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Zudem sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Klägers vom 23. April 2021 wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie der Urk. 38, an die Beklagten unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien der Urk. 33, 35, 36/1-4, 38 und 39, und an den Beistand unter Beilage von Kopien der Urk. 39 und 40/1-2 sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Juni 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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