Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a party's appeal against a lower court judgment because the appellant failed to pay the required advance cost deposit, despite being granted an extension with a final deadline and explicit warning that failure to comply would result in the appeal not being heard. The court reasoned that according to the relevant procedural law, non-payment of the deposit after the final deadline necessitates a decision of non-admission of the appeal, consequently imposing the court fee for the appellate proceedings upon the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Cost Deposit: The court reasoned that according to the relevant procedural law, non-payment of the deposit after the final deadline necessitates a decision of non-admission of the appeal, consequently imposing the court fee for the appellate proceedings upon the appellant.
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KI-generiertThis provision was applied to refuse to enter upon the appeal because the cost advance was not paid after being granted a final extension.
This provision was cited to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was not entertained.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli
Beschluss vom 14. Juni 2021
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Kilchberg-Rüschlikon vom
23. März 2021 (GV.2021.00010 / SB.2021.00013)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 23. März 2021 (act. 9 = act. 13 = act. 16) hiess das Friedensrichteramt Kilchberg-Rüschlikon eine Klage der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer teilweise gut. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. act. 11) mit Beschwerdeschrift vom 22. April 2020 (act. 15) Beschwerde.
2. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 (act. 17) wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses blieb ungenutzt, weshalb dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Mai 2020 (act. 19) in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen angesetzt wurde, um den Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die entsprechende Postsendung holte der Beschwerdeführer am 28. Mai 2021 ab (act. 20). Da bis heute kein Kostenvorschuss eingegangen ist, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO).
3. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 100.– festzulegen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin mangels ihr entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 15, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten).
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 499.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
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