Appeal of Security Deposit for Conciliation Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision to require the opposing party to pay a security deposit for a conciliation procedure. The appellate court found the appeal inadmissible, reasoning that a security deposit order does not affect the appealing party's rights and that the proper venue to dispute the underlying claim is the conciliation hearing itself.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 202 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal of Security Deposit for Conciliation Inadmissible: The appellate court found the appeal inadmissible, reasoning that a security deposit order does not affect the appealing party's rights and that the proper venue to dispute the underlying claim is the conciliation hearing itself.
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KI-generiertThe provision explicitly allows for an appeal against a cost advance order.
The provision mandates the conciliation authority to open proceedings, serve the application, and summon parties for conciliation upon receipt of a conciliation request.
Cited to identify the decision as an interim decision regarding a civil dispute with a specific value, relevant for appeals to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher
Beschluss vom 19. April 2021
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Wädenswil vom
31. März 2021 (GV.2021.00018)
Erwägungen:
1. Am 19. März 2021 stellte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Friedensrichteramt Wädenswil (nachfolgend Vorinstanz) ein Schlichtungsbegehren in einer Forderungsstreitigkeit mit dem Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) und verlangte, letzterer sei zu verpflichten, ihr Fr. 489.50 nebst Zins zu 5 % seit 27. März 2017, Fr. 18.30 bisherige Betreibungskosten sowie Fr. 112.60 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Ausserdem beantragte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wädenswil (act. 6/5).
2. Mit Verfügung vom 31. März 2021 verlangte die Vorinstanz von der Beschwerdegegnerin für die Kosten des Schlichtungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 250.– (act. 5/1). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am
8. April 2021 zugestellt (act. 5/2). Mit Schreiben vom 13. April 2021 wandte sich der Beschwerdeführer an die Kammer und erklärte im Wesentlichen, mit der von der Gegenseite geltend gemachten Forderung nicht einverstanden zu sein und diese zu bestreiten (act. 2).
3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-5). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden, weil sich die Beschwerde des Beschwerdeführers
– wie noch zu zeigen sein wird – sofort als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist.
II.
1. Der Beschwerdeführer ficht die Verfügung der Vorinstanz vom 31. März 2021 an, mit welcher die Vorinstanz von der Beschwerdegegnerin einen Vorschuss für das Schlichtungsverfahren verlangt hatte (act. 3 [= act. 6/5]). Inhaltlich macht er geltend, dass er den von der Gegenpartei eingeklagten Betrag nicht schulde (vgl. act. 2).
2. Bei der Erhebung eines Kostenvorschusses handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung der Vorinstanz, mit welcher diese den Ablauf des Verfah-
rens regelt. Die Anfechtbarkeit einer Kostenvorschussverfügung ist in Art. 103 ZPO ausdrücklich vorgesehen, weshalb eine Beschwerde grundsätzlich zulässig wäre (vgl. Art. 319 lit. b ZPO). Indes fehlt es dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung einer Verfügung, mit welcher von der Gegenpartei ein Kostenvorschuss verlangt wird, denn dadurch wird er in seinen eigenen Rechten nicht berührt. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Beschwer des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer sodann inhaltlich nicht gegen die Kostenvorschussverfügung an sich, sondern gegen die Verfahrenseröffnung als solche wendet, ist er ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Eröffnung eines Verfahrens nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann. So hat die Schlichtungsbehörde bei Eingang eines Schlichtungsgesuchs zwingend ein Verfahren zu eröffnen, das Schlichtungsgesuch der Gegenpartei zuzustellen und zur Vermittlung vorzuladen (vgl. Art. 202 ZPO). Vorliegend hat die Vorinstanz bereits auf den
25. Mai 2021 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (act. 6/4). Anlässlich dieser Verhandlung wird der Beschwerdeführer Gelegenheit haben, seinen Standpunkt, wonach er die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung nicht schulde, vorzutragen. Ob dem so ist, wird im Verlaufe des Schlichtungsbzw. des allfällig anschliessenden gerichtlichen Verfahrens zu klären sein.
2.3 Im Ergebnis erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
III.
Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Ferner sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie unter Beilage der Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 489.50.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am:
20. April 2021