Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RU210038 • OG ZH RU210038 KI-generiert

Foreign Tax Authority v. Swiss Judicial Assistance Denial

Geschäftsnummer RU210038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a decision by the lower court that denied a request for international judicial assistance under the Hague Evidence Convention, initiated by a foreign tax authority seeking documents and testimony in Switzerland related to an alleged fraud scheme where defendants falsely claimed withheld dividend taxes for reimbursement. The appellate court reasoned that the claim was a civil matter concerning unjust enrichment, not a public law tax matter, because the authority was pursuing the recovery of improperly paid funds as an injured party, not enforcing its sovereign taxing power; therefore, the Convention applied, and the lower court erred by refusing assistance based on the claim's public law nature and by improperly citing the specialty principle as a ground for refusal, leading to the reversal of the lower court's decision and remand for further proceedings to grant the request.

Legislator-Regeste

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Art. 154 ZPO, Art. 309 lit. a ZPO, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO, Art. 2 ZGB; Foreign Tax Authority v. Swiss Judicial Assistance Denial: The appellate court reasoned that the claim was a civil matter concerning unjust enrichment, not a public law tax matter, because the authority was pursuing the recovery of improperly paid funds as an injured party, not enforcing its sovereign taxing power; therefore, the Convention applied, and the lower court erred by refusing assistance based on the claim's public law nature and by improperly citing the specialty principle as a ground for refusal, leading to the reversal of the lower court's decision and remand for further proceedings to grant the request.

Schlagwörter

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Steuerjustizbehörde internationale Amtshilfe in Steuersachen Normenkontrolle Rechtshilfe in Zivilsachen Fremdes Recht Steuerbetrug Rechtshilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 327 Abs. 3 ZPO

Cited because the case was not ready for decision by the appellate court, necessitating a remand to the lower court.

Art. 125 lit. b ZPO

Mentioned in the reasoning (E. 6.2) regarding the possibility of separating evidence requests, although the final order does not explicitly rely on it for the ruling itself.

Art. 104 Abs. 4 ZPO

Cited in the reasoning section regarding reserving the decision on party costs to the lower court upon remand.

Art. 14 HBÜ

Cited in the reasoning section stating that no court fees are to be charged for the second-instance proceedings under this article.

Art. 93 BGG

Used to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210038-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold

Beschluss vom 23. August 2021

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X2._____,

gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. und weitere Beklagte, Beklagte und Beschwerdegegnerinnen

betreffend Rechtshilfe

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Rechtshilfe, vom 29. März 2021 (FR210286-L)

Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Klägerin) ist die Zollund Steuerverwaltung des F._____ [Land in Europa]. Sie führt gegen die Beklagten und Beschwerdegegnerinnen (nachfolgend: Beklagte) einen Prozess vor dem US-Bezirksgericht für den … von G._____ (United States District Court for the Southern District of G._____; Urk. 2 S. 2–4) und macht geltend, durch ein Betrugssystem dazu gebracht worden zu sein, mehr als 12.7 Milliarden F'._____ [Währung] (ungefähr 2.1 Milliarden US-Dollar) an angeblich einbehaltenen Dividendensteuern auszuzahlen (Urk. 2 S. 4). F'._____ Unternehmen seien verpflichtet, von den Dividenden, die sie ihren Aktionären auszahlten, 27 % Steuern einzubehalten. Gemäss bestimmten Doppelbesteuerungsabkommen, darunter jenem zwischen F._____ und den Vereinigten Staaten, sei dieser Betrag für bestimmte nicht-F'._____ Anteilseigner erstattungsfähig. Die Beklagten hätten die Rückzahlung von einbehaltenen Beträgen verlangt, ohne die entsprechenden Anteile gehalten und / oder ohne einen Anspruch auf die geforderten Erstattungsbeträge gehabt zu haben (Urk. 2 S. 4 f.). Die Parteien befinden sich im sog. "pre-trial discovery"-Verfahren (Urk. 2 S. 2; zum Begriff: BGE 132 III 291 E. 2.1; Gerhard Walter/Tanja Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012,

S. 404).

1.2. Das US-Bezirksgericht für den … von G._____ ersucht die schweizerischen Behörden im Rahmen dieses Prozesses um Rechtshilfe (Urk. 2 S. 1). Es verlangt Dokumente und Aussagen der schweizerischen Zweigniederlassung der H._____ SA in Zürich (Urk. 2 S. 7).

1.3. Am 1. März 2021 überwies das Obergericht des Kantons Zürich als kantonale Zentralbehörde das Rechtshilfeersuchen an die Vorinstanz (Urk. 1). Letztere wies es mit Verfügung vom 29. März 2021 ab (Urk. 9 = Urk. 12).

1.4. Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin innert Frist (siehe Urk. 10) mit Eingabe vom 16. April 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11

S. 2):

"1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 29. März 2021 (FR210286-L / U) sei aufzuheben.

2. Das Rechtshilfeersuchen des United States District Court Southern District of G._____ vom 20. November 2020 (18-md- 2865 (LAK)) sei gutzuheissen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen."

1.5. Mit Eingabe vom 5. August 2021 reichte die Klägerin weitere Unterlagen ein (Urk. 15; Urk. 17/1–5).

1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–10). Wie noch zu zeigen sein wird (E. 2.2.), kann darauf verzichtet werden, Beschwerdeantworten einzuholen.

2. Prozessuale Vorbemerkungen

2.1. Das Verfahren der Beweisaufnahmehilfe nach dem (Haager) Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivilund Handelssachen vom

18. März 1970 (HBÜ; SR 0.274.132) unterliegt – vorbehältlich der verfahrensrechtlichen Vorgaben des Staatsvertrages – den Art. 335 ff. ZPO (BGE 142 III 116

E. 3.3.1; OGer RU160063 vom 25.10.2016, E. III.3.1). Entsprechend handelt es sich beim Entscheid, welcher das Rechtshilfeersuchen gutheisst oder abweist, nicht um eine Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO, sondern um einen Entscheid eines Vollstreckungsgerichts, der nach Art. 309 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO der Beschwerde unterliegt (BGE 142 III 116 E. 3.4.1). Die Parteien des ausländischen Hauptsacheverfahrens sind beschwerdelegitimiert (BGE

142 III 116 E. 3.4.2), was auch auf die Klägerin zutrifft.

2.2. Den Parteien des Hauptsacheprozesses kommt auch im Rechtshilfeverfahren Parteistellung zu, weshalb sie gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO auch Anspruch auf rechtliches Gehör haben (OGer ZH RU130012 vom

05.02.2014, in: ZR 113 [2014] Nr. 13, E. B.3 f.). Es verstösst indessen gegen die Grundsätze von Art. 2 ZGB bzw. Art. 52 ZPO, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, später noch vorzubringen. Dies ist auch in Verfahren der internationalen Rechtshilfe von Bedeutung. So sind die Parteien unter dem Aspekt von Treu und Glauben insbesondere gehalten, ihre Einwände bereits im ausländischen Hauptverfahren vorzubringen, andernfalls sie sich im anschliessenden Vollstreckungsverfahren der internationalen Rechtshilfe nicht mehr darauf berufen können. Dies bedingt allerdings, dass die Parteien im Hauptverfahren über Gegenstand und Art der beabsichtigten Rechtshilfehandlungen informiert worden sind und die Möglichkeit erhielten, sich dagegen zur Wehr zu setzen (OGer ZH RU160063 vom 25.10.2016, E. III.3.4. [S. 9 f.] mit weiteren Hinweisen; siehe BGE 142 III 116 E. 3.4.2; BGer 5A_56/2017 vom 7. März 2017, E. 3.1.3). Wie noch zu zeigen sein wird, geht es vorliegend einzig um die Frage, ob die Beweisaufnahmehilfe zulässig ist (E. 3. ff.). Die Beklagten haben Kenntnis vom Haager Beweisersuchen und ihm nicht widersprochen (Urk. 2 S. 7). Zudem handelt es sich um 139 Beklagte mit ausländischen Rechtsvertretern und eine Beklagte mit ausländischem Sitz, die nicht vertreten ist (Urk. 2 S. 4 und 15 ff.). Es widerspräche auch dem Beschleunigungsgebot (Art. 9 Abs. 3 HBÜ), ihnen rechtshilfeweise Frist anzusetzen, um sich zu einem Punkt vernehmen zu lassen, den sie bereits im amerikanischen Verfahren hätten rügen können und müssen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, keine Beschwerdeantworten einzuholen.

2.3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids vor dem Hintergrund konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht überprüft zu werden,

es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Vorbringen der Klägerin einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

2.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; siehe aber immerhin auch BGE 139 III 466

E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Unbeschränkt zulässig sind demgegenüber neue rechtliche Vorbringen: Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1). Das neu eingereichte Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. I._____, Universität Zürich, vom 15. April 2021 (Urk. 14/4) wie auch die Verfügung des Tribunal judiciaire de Paris (Urk. 14/11) sind demzufolge zu berücksichtigen.

3. Der Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivilund Handelssachen vom 18. März 1970

3.1. Die Vorinstanz erwog, dass das Haager Übereinkommen weder auf Strafnoch auf Steuersachen ausgerichtet sei (Urk. 9 E. 3.). Es sei nicht von Belang, ob die vorliegende Streitigkeit von einem F'._____ Gericht in Anwendung des Übereinkommens über die Beweisaufnahme als Ziviloder Handelssache qualifiziert worden sei (Urk. 9 E. 3.2). Massgebend sei, ob das streitige Rechtsverhältnis mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhänge (Urk. 9

E. 3.3). Die Klägerin beziehe sich auf die in F._____ geltenden Steuergesetze sowie Doppelbesteuerungsabkommen. Somit sei die anspruchsbegründende Grundlage auf die Steuerhoheit der Klägerin zurückzuführen. Folglich sei der zu beurteilende Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur, auch wenn vorliegend eine Zivilklage erhoben worden sei und das ersuchende Gericht nicht über eine steuerrechtliche Streitigkeit im engeren Sinn zu befinden habe. Der Rechtsstreit hänge

somit mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammen. Zwar handle eine staatliche Behörde, die in einem gerichtlichen Verfahren als Partei auftrete, nicht hoheitlich, da sie sich damit der Gerichtshoheit unterstelle; dieser privatrechtliche Aspekt stehe jedoch nicht im Vordergrund. Die Zivilklage diene der Einziehung von Steuergeldern, mithin der Wahrung von öffentlichen Interessen (Urk. 9

E. 3.5). Dem Rechtshilfeersuchen liege somit keine Ziviloder Handelssache zugrunde, weshalb das Haager Übereinkommen von 1970 vorliegend nicht anwendbar sei (Urk. 9 E. 4.).

3.2. Die Klägerin rügt, dass die Wahrung öffentlicher Interessen als Kriterium für die Begriffsbestimmung der Ziviloder Handelssache ungeeignet sei. Jedes staatliche Handeln diene öffentlichen Interessen. Somit könnte eine staatliche Behörde nie Rechtshilfe in Zivilsachen beanspruchen, was nicht dem Sinn und Zweck des Übereinkommens entspräche (Urk. 11 Rz. 45). Für die Frage, ob das Rechtshilfeersuchen eine Ziviloder Handelssache im Sinne von Art. 1 HBÜ betreffe, sei in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Lugano-Übereinkommen einzig massgeblich, ob das streitige Rechtsverhältnis im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse stehe (Urk. 11 Rz. 48). Die Vorinstanz verkenne, dass das Rechtshilfeersuchen nur auf Steuervorschriften Bezug nehme, um den Kontext der Streitigkeit vor dem US-Gericht zu erklären. Das Steuerrecht sei insofern ein Thema, als dass die Beklagten die Anwendbarkeit F'._____ Steuerbestimmungen vorgetäuscht hätten, um sich ungerechtfertigt zu bereichern. Tatsächlich habe aber nie ein Steuerverhältnis zwischen den Parteien bestanden (Urk. 11 Rz. 55). Die Beklagten seien weder steuerpflichtige F'._____ Unternehmen noch erstattungsberechtigte nicht-F'._____ Aktionäre; sie hätten allerdings vorgetäuscht, letzteres zu sein (Urk. 11 Rz. 56). Der Anspruch auf Rückerstattung der grundlos geleisteten Zahlungen ergebe sich nicht aus Steuerrecht, sondern im Wesentlichen aus ungerechtfertigter Bereicherung (Urk. 11 Rz. 58). Das Verfahren bezwecke nicht die Einziehung von Steuergeldern, weshalb die Vorinstanz von einer falschen Prämisse der Wahrung öffentlicher Interessen ausgegangen sei (Urk. 11 Rz. 68). Die Klägerin verlange die Rückerstattung grundlos geleisteter Zahlungen, wie dies nach Schweizer Recht auch eine Privatperson gestützt auf die Art. 62 ff. OR oder Art. 41 ff. OR tun könnte. Somit hänge das Rechtsverhält-

nis nicht mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammen (Urk. 11 Rz. 73). Das vorliegende Verfahren sei somit eine Zivilund Handelssache im Sinne von Art. 1 HBÜ (Urk. 11 Rz. 75). Entsprechend seien auch F._____ und J._____ den Rechtshilfeersuchen nachgekommen (Urk. 11 Rz. 76 und 78).

3.3. Der sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens erstreckt sich auf Ziviloder Handelssachen (Art. 1 Abs. 1 HBÜ). Der Begriff ist gemäss Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK; SR 0.111) vertragsautonom auszulegen (EJPD, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung, 3. Aufl., Stand 2013, S. 4 f. [nachfolgend: Wegleitung]; Peter Nobel, Die Rechtshilfe in Zivilsachen im Lichte der Ratifikation der Haager Konvention von 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivilund Handelssachen, SZW 1995, S. 72 ff., S. 75; im Ergebnis gleich: Andreas L. Meier, Die Anwendung des Haager Beweisübereinkommens in der Schweiz, Unter besonderer Berücksichtigung der Beweisaufnahme für U.S.-amerikanische Zivilprozesse, Diss. Basel 1999, S. 86; Elias Hofstetter, Die internationale Rechtshilfe in Strafund Zivilsachen und das Bankgeheimnis, Einführung und Grundlagen, recht 2004, S. 81 ff., S. 89). Nach der Lehre ist die Natur des materiellen Anspruchs massgebend (Paul Volken, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, 1996, S. 96; Meier, a.a.O., S. 88 f.; Hofstetter, a.a.O., S. 89, Fn 90; Philipp Klaus, Verfahren nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen, ZZZ 2016,

S. 300 ff., S. 303), wobei man den Begriff der Ziviloder Handelssache weit auslegen soll (Nobel, a.a.O., S. 75; Hofstetter, a.a.O., S. 89, Fn 90; Klaus, a.a.O.,

S. 303; ebenso OGer ZH RU160010 vom 16.06.2016, E. III.2.).

3.4. Aus Art. 31 Abs. 1 VRK leitet man ab, dass ein Staatsvertrag grammatikalisch, systematisch und teleologisch zu interpretieren ist (BGE 138 III 708

E. 3.1). Resultiert kein klares Ergebnis, ist gemäss Art. 32 VRK auch die Entstehungsgeschichte heranzuziehen. Diese Grundsätze müssen auch im Verhältnis zu Staaten (wie den USA) gelten, die das Wiener Übereinkommen nicht ratifiziert haben (erga omnes-Wirkung); ansonsten besteht die Gefahr, dass Vorschriften desselben Staatsvertrags in der Schweiz unterschiedlich ausgelegt werden. Der Begriff der Ziviloder Handelssache deutet darauf hin, dass die Parteien gewisse

Streitsachen vom Anwendungsbereich des Beweisübereinkommens von 1970 ausschliessen wollten. Welche genau, geht aus dem Wortlaut nicht hervor. In systematischer Hinsicht tritt der Staatsvertrag zwischen den Ländern, die ihn ratifiziert haben, an die Stelle der Art. 8–16 der am 17. Juli 1905 (HUe05; SR 0.274.11) und am 1. März 1954 (HUe54; SR 0.274.12) in Den Haag unterzeichneten Übereinkünfte betreffend Zivilprozessrecht, soweit diese Staaten Vertragsparteien jener Übereinkünfte sind (Art. 29 HBÜ). Auch in Art. 8 HUe05 und Art. 8 HUe54 wird der Begriff der Ziviloder Handelssache verwendet. Wenn das Beweisübereinkommen von 1970 die genannten Vorschriften ersetzen soll, ist zu vermuten, dass dessen Anwendungsbereich mindestens jenem der früheren Staatsverträge entspricht. Der Zweck des Übereinkommens besteht gemäss der Präambel unter anderem darin, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen zu erleichtern. Dies spricht für einen eher weiten Anwendungsbereich. Insgesamt lassen sich aus der grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung jedoch keine klaren Schlüsse ziehen.

3.5. In historischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass weder der Haager Übereinkunft von 1905 noch jener von 1954 "common law"-Staaten angehörten. Zwischen den Mitgliedstaaten dieser Vorgängerübereinkünfte herrschte ein gemeinsames Grundverständnis darüber, was als ziviloder handelsrechtlich zu gelten hatte. Straf-, Verwaltungsund Steuersachen gehörten nicht dazu (Meier, a.a.O., S. 81). Ein Ziel des Beweisübereinkommens von 1970 war es, den Rechtshilfeverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika zu erleichtern (Meier, a.a.O., S. 82). Dem angloamerikanischen "common law" ist jedoch die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht fremd (Meier, a.a.O.,

S. 80 f.; Gerhard Walter/Monique Jametti Greiner/Ivo Schwander, Internationales Privatund Verfahrensrecht, Texte und Erläuterungen, Band 2, 1999, Nr. 61 b E, Rn 28). Nach dem amerikanischen und englischen Recht gelten allgemein alle Verfahren als erfasst, die nicht als strafrechtlich zu qualifizieren sind oder auf die exterritoriale Ausübung von Hoheitsrechten abzielen (Botschaft betreffend Genehmigung von vier Übereinkommen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Zivilund Handelssachen vom 8. September 1993, BBl 1993 III 1261, S. 1265 f. [nachfolgend: Botschaft]; Nobel, a.a.O., S. 75). In den USA zählen grundsätzlich

auch die Fiskalangelegenheiten zu den Ziviloder Handelssachen. Sie versuchten deshalb, eine Ausweitung des Begriffs zu erreichen, scheiterten jedoch (Meier, a.a.O., S. 94, Fn 453). So kam die Spezialkommission von 1989 zum Schluss, dass Steuersachen im Zweifel als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren seien; im Übrigen solle im Grenzbereich zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Materien jedoch dahingehend eine gewisse Öffnung angestrebt werden, dass beispielsweise konkurs-, versicherungsoder arbeitsrechtliche Streitigkeiten im Zweifel eher als zivilund handelsrechtlich angesehen werden (Report on the work of the Special Commission of April 1989 on the operation of the Hague Conventions of

15 November 1965 on the Service Abroad of Judicial and Extrajudicial Documents in Civil or Commercial Matters and of 18 March 1970 on the Taking of Evidence Abroad in Civil or Commercial Matters [abrufbar unter https://www.hcch.net/en/publications-and-studies/details4/?pid =2281, besucht am 15. Juli 2021], Rn 26; Paul Volken, Haager Konferenz für internationales Privatrecht, Arbeitsprogramm 1988–1993, Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht 1989, S. 153 ff., S. 168). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass Steuersachen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen (im Ergebnis gleich Nobel, a.a.O., S. 75 f.; Meier, a.a.O., S. 96); generell ist eine Zivilund Handelssache im Zweifel jedoch eher zu bejahen (ähnlich Botschaft, a.a.O., S. 1265; siehe E. 3.3.). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 9 E. 3.5) und dem Bundesamt für Justiz (Wegleitung, a.a.O., S. 5) sind Zivilklagen, die eine Behörde zur Wahrung öffentlicher Interessen gegen eine Privatperson erhebt, nicht grundsätzlich ausgeschlossen (siehe auch Meier, a.a.O., S. 87); da ein Staat kaum je private Interessen verfolgt, wären nämlich sämtliche Klagen staatlicher Akteure nicht vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst. Die Entstehungsgeschichte liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass dies von den Parteien so gewollt gewesen wäre (siehe Botschaft, a.a.O., S. 1265 f.). So hielt die Spezialkommission (wenn auch im Rahmen des Haager Zustellübereinkommens von 1965 [SR 0.274.131]) fest, dass es auf die Natur der Klage ("nature of the cause of action") ankomme (Conclusions and Recommendations of the Special Commission on the practical operation of the Hague Apostille, Service, Taking of Evidence and Access to Justice Conventions [2 to 12 February

2009; abrufbar unter https://www.hcch.net/en/publications-andstudies/details4/?pid=4694, besucht am 15. Juli 2021], Rn 14).

3.6. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt (Urk. 11 Rz. 56), zielt ihre Klage nicht darauf ab, Steuern einzutreiben; sie will vielmehr zu Unrecht ausbezahlte Beträge zurückerlangen (Urk. 2 S. 4 f.). Die Klägerin behauptet gerade nicht, dass zwischen ihr und den Beklagten ein Steuerrechtsverhältnis bestanden hätte; ein solches sei vielmehr von den Beklagten vorgetäuscht worden, um die "Rückzahlung" von nicht geschuldeten Beträgen zu erwirken (siehe Urk. 2 S. 4 f.). Dass Doppelbesteuerungsabkommen erwähnt werden (Urk. 2 S. 4), ändert im vorliegenden Fall nichts daran: Damit wird nämlich bloss erklärt, wie es zu den fälschlichen Auszahlungen kam. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass diese Abkommen die Grundlage für den Rückerstattungsanspruch bildeten. Die Vorinstanz argumentiert sodann widersprüchlich, wenn sie schreibt, die Klägerin handle in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, um dann anzufügen, dass eine staatliche Partei [wie die Klägerin], die in einem Gerichtsverfahren auftrete, per se nicht hoheitlich handle, zumal sie sich damit der Gerichtsbarkeit unterstelle (Urk. 9 E. 3.5). Letzteres ist vorliegend der zentrale Punkt. Die Klägerin prozessiert als Geschädigte vor einem amerikanischen Gericht (siehe Urk. 2 S. 7). Im Rechtsgutachten wird schliesslich darauf hingewiesen, dass im internationalen Privatrecht der USA die sog. revenue rule gelte. Danach dürfe ein zivilgerichtliches Verfahren in den USA nicht dazu verwendet werden, Steuern eines ausländischen Staates durchzusetzen. Dies gelte auch, wenn der ausländische Staat versuche, seine Steuern indirekt über einen zivilrechtlichen Anspruch einzutreiben. Das Gericht für den … von G._____ habe im vorliegenden Fall entschieden, dass es der Klägerin um die Rückzahlung ertrogener Gelder gehe, und gestützt darauf den Antrag auf Klageabweisung aufgrund der revenue rule abgewiesen (Urk. 14/4 S. 5 f.). Zu Recht hat die Klägerin bereits vor Vorinstanz auf diesen Umstand hingewiesen (Urk. 5 S. 2; Urk. 11 Rz. 66).

3.7. Zusammenfassend handelt die Klägerin weder in Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch besteht oder bestand zwischen ihr und den Beklagten ein Steuerrechtsverhältnis (oder irgendein anderes im öffentlichen Recht begründetes

Verhältnis). Vor diesem Hintergrund ist ihre Klage als zivilrechtlich im Sinne von Art. 1 Abs. 1 HBÜ zu qualifizieren (im Ergebnis gleich Tribunal judiciaire de Paris, N° greffe 21/07, N° parquet 20/23 CRI, 8. März 2021 [Urk. 14/11]).

4. Bezug zur H._____

4.1. Die Vorinstanz erwog, dass das ersuchende Gericht den konkreten Bezug zur Zweigniederlassung der H._____, … [Ort], in Zürich nicht näher dargelegt habe (Urk. 9 E. 3.4).

4.2. Die Klägerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Urk. 11 Rz. 33 f.). Das US-Gericht habe ausgeführt, dass die Klägerin von der "H._____ SA, Zurich" die Herausgabe von Dokumenten und die Zeugeneinvernahme verlange (Urk. 11 Rz. 35). Aus dem Fragekatalog im Rechtshilfeersuchen werde sodann ersichtlich, dass die Zürcher Zweigniederlassung vermutlich als Unterverwahrerin die angeblichen F'._____ Wertpapiere für die Verwahrer der Beklagten gehalten habe (Urk. 11 Rz. 37).

4.3. Die Vorgaben an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens ergeben sich aus Art. 3 HBÜ. Die Vorschrift verlangt nicht, dass ein konkreter Bezug dargelegt wird. Allerdings befinden sich die Parteien in einem "pre-trial discovery of documents"-Verfahren (E. 1.1.), wofür die Schweiz einen Vorbehalt nach Art. 23 HBÜ angebracht hat (Art. 2 Abs. 3 des Bundesbeschlusses betreffend drei Haager Übereinkommen und einem Europaratsübereinkommen betreffend Rechtshilfe in Zivilund Handelssachen vom 9. Juni 1994 [AS 1994, S. 2807]): Demnach dürfen solche Ersuchen abgelehnt werden, wenn sie keine direkte oder notwendige Beziehung mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufweisen (https://www.fedlex.admin.ch/eli /cc/1994/2824_2824_2824/de, besucht am 15. Juli 2021).

4.4. Das US-Gericht führte aus, dass jede Person, die eine Quellensteuererstattung beantragt habe, der Klägerin eine "Gutschriftenanzeige", eine "Einkommensanzeige", einen "Steuerbeleg" oder ein ähnliches Dokument vorgelegt habe, das von einem Verwahrer erstellt worden sei und das Eigentum an den Ak-

tien belegen sollte. Einige der Verwahrer hätten jedoch geltend gemacht, dass sie die in den Dokumenten angegebenen Wertpapiere nicht selbst verwahrt hätten; stattdessen hätten sie Depotkonten bei anderen Kreditinstituten ("Unter- Verwahrern") gehabt. Insbesondere hätten einige der Verwahrer geltend gemacht, die H._____ SA ("H._____") habe als Unterverwahrerin fungiert (Urk. 2

S. 5 f.). Die Klägerin ersuche um Dokumente und Aussagen der H._____ SA, Zürich ("H._____"; Urk. 2 S. 7). Der erforderliche Bezug ist demzufolge gegeben.

5. Das Spezialitätsprinzip

5.1. Die Vorinstanz erwog, dass unklar sei, was mit "damit verbundene Ansprüche" (Urk. 2 S. 7) gemeint sei. Kritisch zu würdigen seien auch die "verwandten Verfahren" im Vereinigten Königreich (Urk. 2 S. 6), der Hinweis im F'._____ Beschluss, wonach "die Dokumente […] im Zusammenhang mit anderen Dividendensteuerklagen in anderen Ländern, mit denen kein Rechtshilfeabkommen besteht, verwendet werden können" (Urk. 6 S. 5) und der nach Schweizer Rechtsverständnis immanente deliktische Ursprung des "Betrugssystems". Bestünden begründete Zweifel, dass Informationen in unzulässiger Art und Weise auch in Nichtzivilsachen weiterverwendet werden könnten, so sei ein Spezialitätsvorbehalt anzubringen. Da offenbar nicht nur in den USA diesbezüglich Verfahren anhängig gemacht worden seien, hätte sich ein solcher Vorbehalt indessen als unbehilflich erwiesen (Urk. 9 E. 4).

5.2. Die Klägerin wendet ein, dass die Art. 11 f. HBÜ die zulässigen Ablehnungsgründe abschliessend aufzählten. Das Spezialitätsprinzip gehöre nicht dazu (Urk. 11 Rz. 91 und 93).

5.3. Das Spezialitätsprinzip besagt, dass der ersuchende Staat über die Rechtshilfe erlangte Kenntnisse nur insoweit "verwenden" darf, als der ersuchte Staat zur diesbezüglichen Verfolgung bzw. Bestrafung Rechtshilfe gewährt hat (Andreas Donatsch/Stefan Heimgartner/Frank Meyer/Madeleine Simonek, Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl. 2015,

S. 116; siehe Hofstetter, a.a.O., S. 85). Im nationalen Recht ist dieser Grundsatz in Art. 67 IRSG kodifiziert. Ob er auch im Anwendungsbereich des Haager Be-

weisübereinkommens von 1970 gilt, ist unklar: Ein Teil der Lehre bejaht dies (Meier, a.a.O., S. 116; Walter/Jametti Greiner/Schwander, a.a.O., Rn 31); ein anderer Teil und das Bundesgericht erachten die Ablehnungsgründe nach den Art. 11 f. HBÜ demgegenüber als abschliessend (BGer 5P.152/2002 vom 26. August 2002, E. 3.3; Jolanta Kren Kostkiewicz/Rodrigo Rodriguez, Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen einschliesslich der Übereinkommen zum internationalen Kindesschutz, 2013, Rn 446). Das Haager Beweisübereinkommen definiert selber, welche Vorbehalte zulässig sind, und lässt für weitere keinen Raum (so insbesondere Art. 23 und Art. 33 Abs. 1 Satz 2 HBÜ). Es statuiert weder ein Spezialitätsprinzip noch die Möglichkeit eines diesbezüglichen Vorbehalts. Ein solcher würde auch dem Zweck des Staatsvertrags widersprechen: Dieser besteht gemäss seiner Präambel darin, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen zu erleichtern und die gegenseitige gerichtliche Zusammenarbeit wirksamer zu gestalten. Auch die historische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis: Die Spezialkommission von 1978 erwog, die blosse Möglichkeit, dass der Beweis zu einem Strafoder Steuerverfahren im ersuchenden Staat führen könnte, sei kein Grund, das Übereinkommen nicht anzuwenden. Anders verhalte es sich nur, wenn der ersuchte Beweis in direktem Zusammenhang zu einem hängigen Strafverfahren im ersuchenden Staat stehe (Report on the work of the Special Commission on the operation of the Convention of 18 March 1970 on the Taking of Evidence Abroad in Civil or Commercial Matters [abrufbar unter https://www.hcch.net/en/publications-and-studies/details4/?pid=3308&dtid=2, besucht am 15. Juli 2021], S. 3). 1985 entschied die Spezialkommission einstimmig, dass es unwirksam sei, Beweise unter der Bedingung zu übermitteln, dass sie nur in spezifischen Verfahren verwendet würden (Report on the work of the Special Commission of May 1985 on the operation of the Convention [abrufbar unter https://www.hcch.net/en/publications-and-studies/details4/?pid=3433&dtid=2, besucht am 15. Juli 2021], S. 3). Vor diesem Hintergrund ist es unzulässig, ein Rechtshilfeersuchen mit Hinweis auf das Spezialitätsprinzip abzulehnen (siehe auch Wegleitung, a.a.O., S. 27).

5.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beantragten Beweise im Rahmen eines

hängigen (oder einzuleitenden) Strafoder Steuerverfahrens verwendet werden sollten (siehe Urk. 2 S. 5 f.).

6. Ein Rechtshilfeersuchen bei mehreren Beweisaufnahmen

6.1. Die Vorinstanz erwog, dass Ersuchen betreffend Editionen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. g HBÜ und / oder (Zeugen-)Einvernahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. f HBÜ jeweils separat einzureichen seien, da sie grundsätzlich nicht zusammen behandelt würden (Urk. 9 E. 6).

6.2. Die Klägerin rügt, dass dies kein Grund wäre, die Rechtshilfe zu verweigern. Auch die Behörden in F._____ und J._____ hätten keine Probleme damit gehabt. Im Übrigen könne die Vorinstanz das Rechtshilfeersuchen auch gestützt auf Art. 125 lit. b ZPO trennen, obschon zweifelhaft sei, ob ein solches Vorgehen das Verfahren vereinfachen würde (Urk. 11 Rz. 128).

6.3. Das Haager Beweisübereinkommen von 1970 schreibt kein zu beachtendes Formular vor, welches für ein Rechtshilfeersuchen zu verwenden wäre (Botschaft, a.a.O., S. 1271; Klaus, a.a.O., S. 304). Letzteres muss je nach Sachlage (neben den Minimalangaben von Art. 3 Abs. 1 lit. a–d HBÜ) die in Art. 3 Abs. 2 lit. e–i HBÜ aufgeführten Informationen enthalten. Dabei beziehen sich die lit. e, f und h auf Einvernahmen und die dazwischen liegende lit. g auf die Prüfung von Urkunden oder anderen Gegenständen. Die Vermischung der unterschiedlichen Beweisaufnahmen ist ein Indiz dafür, dass nicht für jede Beweisaufnahme ein separates Rechtshilfeersuchen notwendig ist. Dieses Auslegeergebnis wird auch durch den Wortlaut gestützt: So enthält das Rechtshilfeersuchen [Singular] gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. e HBÜ den Namen und die Adresse der einzuvernehmenden Personen [Plural]. Wenn mehrere Einvernahmen gestützt auf ein Ersuchen möglich sind, muss dies auch gelten, wenn eine (oder mehrere) Einvernahme(n) zusammen mit der Prüfung von Urkunden oder anderen Gegenständen beantragt werden. Der gegenteilige Entscheid der Vorinstanz blieb komplett unbegründet und findet im Haager Beweisübereinkommen keine Grundlage.

7. Ergebnis

Die Beschwerde erweist sich als begründet. Da es der Kammer als Beschwerdeinstanz verwehrt ist, die Beweise abzunehmen, ist die Sache nicht spruchreif (siehe Art. 327 Abs. 3 ZPO). In Gutheissung der Beschwerde ist daher die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Rechtshilfe, vom 29. März 2021 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8. Kostenund Entschädigungsfolgen

Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, das heisst vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; OGer ZH RT200074 vom 16.07.2020, E. 4). Vorliegend sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 14 HBÜ). Der Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung sowie deren Verteilung ist der Vorinstanz zu überlassen.

Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Rechtshilfe, vom

29. März 2021 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Entscheidung über die Höhe der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren sowie deren Verteilung wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin, an die Anwaltskanzlei K._____ (in 141 englischsprachigen Exemplaren zuhanden des ersuchenden Gerichts und der Beklagten) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstund zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 BGG. Dieser lautet wie folgt:

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist.

Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.

Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Zürich, 23. August 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. Chr. Arnold

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