Untimely Appeal Dismissed in Tenancy Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal as untimely. The appellant failed to file their appeal within the 30-day statutory period after being served with the lower court's decision regarding a tenancy dispute. Because the appeal was late, the court declined to consider its merits, and no court costs or party compensation were awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 206 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Untimely Appeal Dismissed in Tenancy Dispute: The appellant failed to file their appeal within the 30-day statutory period after being served with the lower court's decision regarding a tenancy dispute. Because the appeal was late, the court declined to consider its merits, and no court costs or party compensation were awarded.
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KI-generiertThis provision is cited to state that no court costs are levied for the conciliation procedure in disputes concerning the rental of residential and commercial premises, which also applies to the appeal procedure.
This provision is cited to state that the rule that no party compensation is awarded in the conciliation procedure also applies in the appeal procedure.
This provision is cited to state that the decision is a final decision within the meaning of Art. 90 BGG.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Beschluss vom 27. Mai 2021
in Sachen
1. A._____,
2. ... Kläger und Berufungskläger,
gegen
B._____ [Stiftung], Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch C._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung / Erstreckung / Fristwiederherstellung
Berufung gegen Beschluss der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Dietikon vom 5. November 2020 und / oder Verfügung der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. Dezember 2020 (MO200005)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 machte der Berufungskläger zusammen mit C._____ bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) ein Verfahren betreffend Kündigungsschutz anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 25. September 2020 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 5. November 2020 vorgeladen (act. 63). Da der Berufungskläger und C._____ zur Schlichtungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss vom 5. November 2020 in Anwendung von Art. 206 ZPO als gegenstandslos ab (act. 67 = act. 78).
1.2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 (Datum Poststempel) beantragte der Berufungskläger bei der Vorinstanz die erneute Ansetzung eines Verhandlungstermins (act. 69). Die Vorinstanz nahm die Eingabe als sinngemässes Wiederherstellungsgesuch entgegen. Da die zehntägige Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs am 8. Dezember 2020 bereits abgelaufen war, wies die Vorinstanz das Wiederherstellungsgesuch ab (vgl. act. 71 = act. 77).
1.3. Mit Eingabe vom 29. März 2021 (Datum Poststempel) erhob der Berufungskläger "Berufung gegen Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon Geschäfts- Nr. MO200005-M/U" und verlangt erneut, die Ansetzung eines Verhandlungstermins (act. 79).
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–75). Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
2.2. Es ist unklar, ob sich die Berufung gegen den Beschluss der Vorinstanz vom
5. November 2020 oder die Verfügung vom 8. Dezember 2020 richtet, da der Berufungskläger den angefochtenen Entscheid nicht beilegt (vgl. act. 80/2–6). Dies kann offen gelassen werden, denn die Berufung wäre in beiden Fällen verspätet:
Der Beschluss vom 5. November 2020 wurde dem Berufungskläger am
17. November 2020 zugestellt (act. 68/1). Die Berufungsfrist lief damit am 17. Dezember 2020 ab. Die Verfügung vom 8. Dezember 2020 wurde dem Berufungskläger am 14. Dezember 2020 zugestellt, die Berufungsfrist gegen diesen Entscheid (vgl. BGE 139 III 478 E. 6 f.) lief damit am 29. Januar 2021 ab. Die vorliegende Rechtsmitteleingabe vom 29. März 2021 ist damit in beiden Fällen verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten aus der Miete von Wohnund Geschäftsräumen keine Gerichtskosten erhoben, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Ebenso findet die Regelung, wonach im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 113 Abs. 1 ZPO), auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung (vgl. OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). Folglich ist für das Berufungsverfahren von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 79, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
versandt am:
27. Mai 2021