Cost Advance for Conciliation Procedure in Personality Infringement Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealing a lower court's decision demanding a cost advance of CHF 250 for a conciliation procedure concerning a CHF 1,000 claim for personality infringement and damages, argued the advance was excessive due to the expected non-appearance of the opposing party and past procedural errors. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the cost advance must be based on the case's stated value (CHF 1,000), which places the expected costs at the upper end of the established statutory tariff range (up to CHF 250), and speculative assumptions about the opposing party's future conduct are irrelevant for setting the advance, with any final cost adjustment occurring after the conciliation proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO; Cost Advance for Conciliation Procedure in Personality Infringement Claim: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the cost advance must be based on the case's stated value (CHF 1,000), which places the expected costs at the upper end of the established statutory tariff range (up to CHF 250), and speculative assumptions about the opposing party's future conduct are irrelevant for setting the advance, with any final cost adjustment occurring after the conciliation proceedings.
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KI-generiertCited in the reasoning section for imposing the second instance decision fee on the appellant (Klägerin) and for not awarding party compensation to the appellant.
Cited as the basis for not awarding party compensation to the respondent (Beklagter) due to lack of relevant activity.
Cited in the final section to indicate that the decision is an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur.
Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Urteil vom 13. April 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + … vom 18. Februar 2021 (GV.2021.00058)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch mit folgenden Rechtsbegehren ein (Urk. 5/1):
"1 - Es sei die Widerrechtlichkeit der wiederholten und andauernden Verletzung der Persönlichkeit der klagenden Partei durch die beklagte Partei festzustellen, indem diese:
- die Klägerin wiederholt beschimpft und beleidigt
- übele Nachrede über die Klägerin verbreitet
- die Klägerin wiederholt verleumdet
- die Klägerin wiederholt mit Gewalt bedroht
2 - Die Beklagte sei verpflichtet, für mindestens fünf Jahren jeder Zeit mindestens 50m fern von der Klägerin zu halten.
klagte.
3 - Die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin Schadenersatz und Genugtuung in der Hohe von CHF1000 zu bezahlen.
4 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte."
1.2. Daraufhin setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Verfügung vom 18. Februar 2021 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 250.– an (Urk. 2
S. 1 f. = Urk. 5/2 S. 1 f.).
1.3. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 8. März 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 5/3) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
"1 - Die Verfügung vom 18.02.2021 in Bezug auf GV.2021.00058 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
2 - Das Friedensrichteramt Kreis … sei aufzufordern, die Kostenvorschüsse in Bezug auf GV.2021.00058 CHF250 auf CHF0 zu reduzieren.
3 - Das Friedensrichteramt sei anzuweisen, eine korrigierte Verfügung zuzustellen.
4 - Alles unter Kosten zu Lasten der Beschwerdegegner."
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-3). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz erwog, der Streitwert der eingereichten Klage belaufe sich auf Fr. 1'000.–. Infolgedessen sei für das Schlichtungsverfahren mit mutmasslichen Kosten von Fr. 250.– zu rechnen, weshalb von der Klägerin ein entsprechender Vorschuss einzufordern sei (Urk. 2 S. 1).
4. Die Klägerin rügt, der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) sei bereits früher einmal einer Schlichtungsverhandlung ferngeblieben, weshalb anzunehmen sei, dass er erneut nicht zur Verhandlung erscheinen werde. Somit müsse die Friedensrichterin lediglich zwei Vorladungen sowie die Klagebewilligung versenden und überprüfen, ob sie – die Klägerin – zur Schlichtungsverhandlung erscheine. Angesichts dieses geringen Aufwands sei von Kosten für das Schlichtungsverfahren von bloss Fr. 100.– auszugehen. Der von der Vorinstanz eingeforderte Kostenvorschuss sei demnach offensichtlich zu hoch angesetzt. Hinzu komme, dass das Bezirksgericht auf eine frühere Klage von ihr nicht eingetreten sei, weil sie mangels eines Hinweises im Klageformular des Friedensrichteramtes weder Schadenersatz noch Genugtuung beantragt gehabt habe. Aufgrund dieses Fehlers der Vorinstanz seien für das vorliegende Schlichtungsverfahren keine Kosten zu erheben (Urk. 1 S. 1 f.).
5.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig das Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift angebliche Fehler in einem früheren Schlichtungsverfahren rügt, ist auf die Beschwerde mangels Zusammenhangs zum Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.
5.2. Gestützt auf Art. 98 ZPO kann das Friedensrichteramt als Schlichtungsbehörde von der klagenden Partei die Leistung eines Kostenvorschusses bis zur Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen (ZK ZPO-Honegger, Art. 207 N 3). Die Gebühren für das Schlichtungsverfahren richten sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG i.V.m. § 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert der Klage bildet auch im Schlichtungsverfahren eine wesentliche Grundlage zur Festsetzung der (mutmasslichen) Kosten (§ 2 Abs.
1 lit. a i.V.m. § 3 GebV OG). Nebst dem Streitwert bilden sodann auch der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr (§ 2 Abs. 1 lit. c und d GebV OG; vgl. auch § 199 Abs. 3 GOG). Die Kostenfestsetzung resp. Höhe des Vorschusses für die mutmasslichen Kosten erfolgt dabei innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach Ermessen.
5.3. Vorliegend ging die Vorinstanz von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 1'000.– aus, was unangefochten blieb. Bei diesem Streitwert reicht der Tarifrahmen von Fr. 65.– bis Fr. 250.– bzw. – im Fall eines Entscheids oder Urteilsvorschlags – bis Fr. 375.– (§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 GebV OG). Die Vorinstanz setzte den Kostenvorschuss bei Fr. 250.– und damit im Rahmen von § 3 Abs. 1 GebV OG fest. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die Vorinstanz habe den voraussichtlich nur in geringem Ausmass anfallenden Aufwand nicht berücksichtigt, da der Beklagte höchstwahrscheinlich wiederum nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheinen werde, handelt es sich um blosse, für die Bemessung des Kostenvorschusses nicht relevante Mutmassungen. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Bemessung des Kostenvorschusses einzig auf den Streitwert abstellte und jenen an der oberen Grenze des ordentlichen Tarifrahmens festsetzte, zumal die Erhebung des vollen Vorschusses die Regel und die Verfügung eines geringeren oder gar keines Kostenvorschusses die Ausnahme ist (BGE 140 III 159 E. 4.2 m.w.H.). Sollte sich nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren herausstellen, dass der verlangte Kostenvorschuss insbesondere dem tatsächlich entstandenen Aufwand, dem Wert der beanspruchten Dienstleistung und dem Interesse der Parteien nicht angemessen ist, wäre im Lichte des Äquivalenzprinzips immer
noch die Ansetzung einer tieferen Gebühr für das Schlichtungsverfahren denkbar, da der erhobene Kostenvorschuss den später zu treffenden Entscheid über die Höhe der Verfahrenskosten nicht präjudiziert (BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014, E. 2.1).
5.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
6.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in analoger Anwendung von § 9 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 1'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. April 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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