Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RU210030 • OG ZH RU210030 KI-generiert

Free Legal Aid for Preparatory Phase of Provisional Measure in Asset Sale Rescission Case

Geschäftsnummer RU210030
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicants sought free legal aid in preparation for initiating legal action to contest a prior asset sale agreement concerning a fitness chain, claiming essential error and seeking rescission due to the buyer's failure to cover ongoing lease and financing obligations that amounted to significant monthly costs threatening the business's survival. The court reasoned that although the lower court incorrectly dismissed the request for free aid concerning the preparatory work for a provisional measure because it believed such requests must accompany the main action or measure application, the cantonal law clearly assigns jurisdiction for pre-litigation free legal aid requests to the District Court's single judge, even when the main case belongs to a specialized court; however, the applicants' request for free aid concerning the provisional measure was nevertheless deemed potentially non-meritless upon re-examination, as the threat of irreparable harm to the business viability suggested the need for protective measures was not entirely futile, thus warranting the granting of free legal aid for the preparatory phase of the measure proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 118 ZPO, Art. 119 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. a ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Free Legal Aid for Preparatory Phase of Provisional Measure in Asset Sale Rescission Case: The court reasoned that although the lower court incorrectly dismissed the request for free aid concerning the preparatory work for a provisional measure because it believed such requests must accompany the main action or measure application, the cantonal law clearly assigns jurisdiction for pre-litigation free legal aid requests to the District Court's single judge, even when the main case belongs to a specialized court; however, the applicants' request for free aid concerning the provisional measure was nevertheless deemed potentially non-meritless upon re-examination, as the threat of irreparable harm to the business viability suggested the need for protective measures was not entirely futile, thus warranting the granting of free legal aid for the preparatory phase of the measure proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege Anfechtungsklage Geschäftsvermögen Obligationenrecht Vermögensverzicht Rechtsberatung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege / Rückweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 123 ZPO

Cited in the dispositive regarding the reservation of the obligation to make subsequent payments due to the granting of legal aid.

Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO

Cited in the reasoning section (which influences the cost orders) concerning the distribution of procedural costs.

Art. 117 ZPO

Cited in the reasoning section (which is relevant to the substantive review leading to the final order) regarding the conditions for legal aid (means and prospect of success).

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

Cited in the reasoning section regarding the scope of legal aid covering preparation for proceedings.

Art. 119 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section establishing that an application for legal aid can be filed at any time.

Art. 119 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the court competent to decide on legal aid.

Art. 118 Abs. 1 lit. a–c ZPO

Cited in the reasoning section regarding the posts covered by a legal aid application.

Art. 119 Abs. 5 ZPO

Cited in the reasoning section noting that legal aid must be reapplied for before each instance.

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

Cited in the reasoning section concerning the scope of legal aid covering preparation for proceedings.

Art. 261 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section explaining the requirements for granting provisional measures (claim and grounds for the measure).

Art. 262 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the nature and types of provisional measures that can be ordered.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning section regarding the right to be heard and the requirement for reasoned decisions, relevant for the costs assessment.

Art. 93 BGG

Cited at the end of the decision to classify the ruling as a self-opened preliminary/interlocutory decision.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final paragraph regarding the applicable rules for an appeal to the Federal Supreme Court (main appeal).

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final paragraph regarding the applicable rules for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the final paragraph as applicable in conjunction with appeal articles.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210030-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 16. Juli 2021

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

1, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege / Rückweisung

Beschwerde gegen ein Urteil der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Juli 2020 (ED200039)

Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

20. August 2020 (RU200035)

Rückweisungsentscheid des Schweiz. Bundesgerichtes vom 19. Januar 2021 (4A_492/2020)

Erwägungen:

1.

1.1 A._____ und B._____ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1 und 2, fortan Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführer [pl.]) verkauften im Rahmen eines Asset Deals eine unter der Marke "C._____" eingetragene Fitnesskette mit 16 Studios an D._____ und übertrugen ihm per 1. Juni 2019 sämtliche Rechte daran. Der Kaufpreis wurde vertraglich auf Fr. 8'649'920.– festgesetzt und ist in diversen monatlichen Raten zwischen Fr. 23'800.– und Fr. 180'000.–, letztmals in der Höhe von Fr. 30'800.– per 1. Juni 2042, zu bezahlen (act. 2/A Rz. 13 ff.; act. 3/2; act. 3/4; act. 10 Rz. 7 f.).

Offenbar war im Rahmen dieses Verkaufs die Übertragung einzelner Vertragsverhältnisse von den Beschwerdeführern auf D._____ nicht möglich. Daher sei nach Darstellung der Beschwerdeführer hinsichtlich der Mietverträge vereinbart worden, dass sie diese weiterführten und im Aussenverhältnis Mieter und Schuldner seien, im Innenverhältnis aber D._____ den Mietzins an sie zu zahlen habe. Hinsichtlich der Leasingverträge sei vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin – sollte eine Übertragung dieser Verträge sich als nicht möglich erweisen – als Inhaberin der "E._____" weiterhin Vertragspartei bleibe und diese Verträge erfülle, wobei sich D._____ im Innenverhältnis verpflichtet habe, ihr die monatlichen Leasinggebühren von rund Fr. 65'000.– zu bezahlen. Dies sei nach sinngemässer Darstellung der Beschwerdeführer zwar offenbar nur mündlich vereinbart, aber bis im März 2020 im Wesentlichen so gelebt worden (act. 2/A Rz. 16 ff. und Rz. 59 ff.; act. 3/2 insb. Ziff. 1 u. 5; vgl. auch act. 9 E. 2.).

Im April 2020 habe sich D._____ laut den Beschwerdeführern auf den Standpunkt gestellt, die Leasinggebühren von monatlich Fr. 65'000.– nicht zahlen zu müssen, und er habe die Verrechnung der Forderung aus zu Unrecht bezahlten Leasinggebühren mit den Forderungen der Beschwerdeführer aus ausstehenden monatlichen Kaufraten und der im Innenverhältnis zu tragenden Mietzinse erklärt (act. 2/A insb. Rz. 23 ff.; act. 3/9–10; vgl. auch act. 9 E. 2.). In der Folge machten die Beschwerdeführer u.a. geltend, sie hätten sich beim Abschluss der Vereinbarung vom 1. Mai 2019 in einem wesentlichen Irrtum befunden, eventuali-

ter erklärten sie den Rücktritt vom Vertrag zufolge Verzugs von D._____ (act. 2/A Rz. 25 u. 62 ff., act. 3/11, act. 3/14).

Durch das Verhalten von D._____ sehen sich die Beschwerdeführer gemäss ihren Ausführungen mit monatlichen Kosten von Fr. 140'000.– konfrontiert, welche sie aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht erfüllen könnten. Bei der Nichtbezahlung drohe der Fitnesskette die Kündigung der Mietverhältnisse und die Rücknahme der Leasinggeräte und damit der Untergang des Unternehmens als solches (act. 2/A Rz. 23, 28, 61; act. 9 E. 2. S. 4 f.).

1.2 Am 10. Juni 2020 ersuchten die Beschwerdeführer das Handelsgericht Zürich um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Eintritt der Rechtshängigkeit, da sie beabsichtigten, beim Handelsgericht ein Verfahren betreffend Vertragsanfechtung bzw. -rücktritt einzuleiten. Ausserdem erklärten sie, ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen stellen zu wollen, konkret um Rückübertragung der Verfügungsgewalt über die Fitnesskette für die Dauer des Prozesses (act. 2/A). Das Handelsgericht trat auf dieses Gesuch mit Beschluss vom 18. Juni 2020 nicht ein. Es erwog, gestützt auf den klaren Wortlaut von § 128 GOG sei das Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgerichtes zuständig für die Behandlung dieses vor Eintritt der Rechtshängigkeit eingereichten Gesuchs. Eventualiter hielt es fest, dass sich seine Zuständigkeit gestützt auf Art. 5 und 6 ZPO in Verbindung mit §§ 44 und 45 GOG auf streitige, mithin kontradiktorische Zivilverfahren zwischen mindestens zwei Parteien beschränke, die auf eine endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse abziele. Darum gehe es hier nicht (HGer ZH HU200001; act. 2/B = act. 12/4).

1.3 Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 ersuchten die Beschwerdeführer daraufhin das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich für das Massnahmeverfahren und das anschliessende ordentliche Gerichtsverfahren um Bewilligung der "umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Anwaltskosten für dieses Gesuch)" und Bestellung von Rechtsanwalt X._____ und Rechtsanwältin Y1._____, eventualiter nur X._____, als unentgeltliche Rechtsbeistände (act. 1 i.V.m. act. 2/A S. 2). Mit Entscheid vom 10. Juli 2020 (act. 4 = act. 9 = act. 11, nachfolgend bzw. hiervor zitiert als act. 9) entschied die Vorinstanz, soweit sich das Ge-

such auf die Befreiung von Gerichtskosten und Kostenvorschüsse für das beabsichtigte Hauptsachenverfahren vor dem Handelsgericht beziehe, sei darauf nicht einzutreten, da es nicht vorprozessuale Kosten betreffe und ein entsprechendes Gesuch mit Einreichung der Klage bzw. des Massnahmenbegehrens beim Handelsgericht zu stellen sei (Dispositiv-Ziffer 1, E. 3.2.). Soweit sich das Gesuch auf die Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes bezog, hiess es die Vorinstanz gut. Sie gewährte den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege für jene Aufwendungen, die "im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Klage entstehen (einschliesslich der Kosten für das vorliegende Gesuch)", und sie gab ihnen per 10. Juni 2020 X._____ (nicht aber zusätzlich Y1._____) als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei (Dispositiv-Ziffer 2). Soweit um die Beigabe eines vorprozessualen Rechtsbeistandes für die Vorbereitung eines separaten Massnahmengesuchs ersucht worden war, wies die Vorinstanz das Gesuch ab, da sie die beabsichtigten Massnahmenbegehren als aussichtslos einstufte (Dispositiv-Ziff. 3).

1.4 Gegen die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheides erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2020 innert Frist Beschwerde an die Kammer (act. 10; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 5). Bezüglich der Dispositiv-Ziffer 2 verlangten sie, es sei zusätzlich zu X._____ auch Y1. _____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 10 S. 2 f. Anträge Ziffern 1 und 2). Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 3 beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege auch für jene Aufwendungen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Massnahmenbegehrens entstünden und ihnen sei in den Personen von X._____ und Y1._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen (act. 10 S. 3 Anträge Ziffern 3. und 4.). Überdies beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (act. 10

S. 4).

1.5 Mit Urteil vom 20. August 2020 wies die Kammer die Beschwerde ab und regelte die Kostenfolgen für das Beschwerdeverfahren. Den Beschwerdeführern wurde sodann mit Beschluss vom selben Tag für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (OGer ZH RU200035; act. 17 = act. 25, nachfolgend zitiert als act. 25).

1.6 Die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hob mit Urteil vom

19. Januar 2021 in teilweiser Gutheissung der von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde in Zivilsachen das Urteil der Kammer vom 20. August 2020 insoweit auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Kammer zurück, als es sich auf die unentgeltliche Rechtspflege im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Massnahmenbegehrens bezieht. Im Übrigen (hinsichtlich der zusätzlichen Bestellung von Y1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin) wies das Bundesgericht die Beschwerde ab (BGer 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021 = act. 23 = act. 26, nachfolgend zitiert als act. 26).

1.7 Zur Behandlung der Rückweisung wurde ein neues Verfahren eröffnet (Geschäfts-Nr. RU210030). Gegenstand der Rückweisung bildet wie gezeigt die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Vorbereitung des Massnahmenverfahrens. Nicht mehr zu beurteilen ist die nunmehr höchstrichterlich abschlägig beantwortete Frage, ob zusätzlich zu X._____ auch Y1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist. Darauf ist nicht mehr einzugehen.

2.

2.1 Die Vorinstanz hatte in ihrem Entscheid vom 10. Juli 2020 zur Frage ihrer Zuständigkeit auf die Erwägungen des Handelsgerichts (hiervor E. 1.2) verwiesen. Sie erwog, in einer Konstellation wie der vorliegenden, in welcher mit dem Handelsgericht schliesslich ein anderes Gericht zuständig sei als dasjenige, welches über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden habe, erscheine die bezirksgerichtliche Zuständigkeit zwar wenig sinnvoll, zumal der Gesetzgeber bei der Regelung von § 128 GOG wohl nicht an einen solchen Spezialfall gedacht habe. Mit dem Handelsgericht sei aber davon auszugehen, dass der Wortlaut von § 128 GOG klar und unmissverständlich und daher die Zuständigkeit der Vorinstanz zu bejahen sei.

Mit Blick auf Art. 119 Abs. 5 ZPO, wonach die unentgeltliche Rechtspflege

vor jeder Instanz neu zu beantragen ist, schloss die Vorinstanz, dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein gerichtliches Verfahren gleichzeitig mit der Klage oder später ein (neues) Gesuch beim betreffenden Gericht gestellt werden müsse. Dies gelte vorliegend insbesondere im Hinblick auf die beantragte Befreiung von Gerichtskosten bzw. Kostenvorschüssen für Hauptund Massnahmenverfahren, weshalb diesbezüglich auf das Gesuch nicht einzutreten sei (act. 9 E. 3.2). Die Beschwerdeführer hätten aber ausdrücklich um Bewilligung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 118 ZPO ersucht, was auch die vorprozessualen Aufwendungen zur Einreichung der Klage umfasse. Ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege könne jederzeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und für die Beschwerdeführer sei durchaus etwas gewonnen, wenn sie das Gesuch schon vor Klageeinreichung stellten, könnten sie sich doch inhaltlich auf das Glaubhaftmachen der fehlenden Aussichtslosigkeit beschränken und müssten nicht schon die mit erheblichem finanziellen Aufwand verbundene Klageschrift erstatten (u.H.a. OGer ZH RU170071 vom

20. Dezember 2017, E. 3.3.3.; BGE 122 I 322, E. 3b). Die Beschwerdeführer würden mit Blick auf den Streitwert eine Klage im ordentlichen Verfahren einzuleiten haben, wobei die Vorbereitung der entsprechenden Rechtsschrift mit anwaltlichem Aufwand und entsprechenden Kosten verbunden sei. Insbesondere auch angesichts der Dringlichkeit der Klage sowie der vorliegend nicht einfachen rechtlichen Konstellation sei den Beschwerdeführern ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für die Vorbereitung der Klage zu bestellen (act. 9 E. 3.3).

Die Vorinstanz prüfte in der Folge die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer und bejahte diese (Art. 117 lit. a ZPO; vgl. act. 9 E. 5). Ebenso bejahte sie die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung (act. 9 E. 7). Die Nichtaussichtlosigkeit der Rechtsbegehren (Art. 117 lit. b ZPO) bejahte die Vorinstanz bezüglich der beabsichtigten Klage in der Hauptsache. Die angestrebten Massnahmenbegehren würdigte sie aber als aussichtslos (dazu genauer in E. 4.4.1) (act. 9 E. 6).

2.2 Das Bundesgericht erwog betreffend zwei Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO), diese bezögen sich auf die Zeit vor Verfahrenseinleitung. Zum einen umfasse Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, welche Bestimmung den Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege betreffe, die gerichtliche Bestellung

einer Rechtsvertretung "bereits zur Vorbereitung des Prozesses". Welche Aufwendungen davon im Einzelnen umfasst seien, scheine in der Doktrin noch wenig geklärt. Es werde aber dafür gehalten, dass damit nur jene Vorbereitungsarbeiten gemeint seien, die von der unentgeltlichen Rechtspflege, welche erst das Prozessgericht bewilligen würde, nicht erfasst wären (act. 26 E. 3.1 S. 7 f.).

Zum andern beschlage sodann Art. 119 Abs. 1 ZPO den Zeitpunkt, ab dem ein Gesuch eingegeben werden könne. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes könne ein solches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege "vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit" gestellt werden. Es stehe einem Ansprecher damit offen, das Gesuch, welches sich auf alle Posten gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a–c ZPO beziehen könne, vorprozessual einzureichen, noch bevor er das Verfahren in der Sache durch Schlichtungsgesuch oder Klageeinreichung rechtshängig gemacht habe. Das Bundesgericht verwies auf sein Urteil 4A_270/2017 vom 1. September 2017, in welchem es auf die Vorteile eines solch vorprozessual gestellten Gesuchs hingewiesen hatte: So könne sich der Kläger darauf beschränken, die fehlende Aussichtslosigkeit glaubhaft zu machen, ohne bereits eine vollständige Klageschrift erstatten zu müssen. Damit werde es ihm erlaubt, sich früh Klarheit über das finanzielle Verfahrensrisiko zu verschaffen (act. 26 E. 3.2 S. 8 f.).

Zur Frage der sachlichen Zuständigkeit für ein derart vorprozessual gestelltes Gesuch enthalte die ZPO keine Regel. Die Botschaft führe aus, dass sich der Gerichtsstand bei vor Eintritt der Rechtshängigkeit eingereichten Gesuchen "nach dem Forum der Hauptsache" bestimme (u.H.a. Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7303 zu Art. 117). Dies könne aber nur gelten, wenn die Kantone nicht von ihrer Kompetenz nach Art. 4 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht und die sachliche Zuständigkeit anderweitig geregelt hätten. Insbesondere sei es zulässig, dass ein Kanton den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einem anderen Gericht überlasse als jenem, das in der Sache zu entscheiden habe. § 128 GOG halte unter der Marginale "Unentgeltliche Rechtspflege vor Klageeinreichung" fest, das Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgerichtes entscheide über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht (act. 26 E. 3.2.4. S. 10).

Die Auffassung der Kammer, wonach ein vorprozessuales Gesuch um un-

entgeltliche Rechtspflege für prozessuale Handlungen ("Ausarbeitung des Massnahmenbegehrens") erst zusammen mit der entsprechenden Rechtsschrift in der Sache eingereicht werden könne, sei nicht mit Bundesrecht in Einklang zu bringen. Nach der klaren Rechtslage könnten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit und nicht erst zusammen mit der Klage bzw. dem Massnahmenbegehren oder später gestellt werden, und dies unabhängig davon, auf welche Leistungen im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a–c ZPO sie sich beziehen würden. Die Kammer habe den Beschwerdeführern damit ihr in Art. 119 Abs. 1 ZPO vorgesehenes Recht genommen, das Gesuch bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit einzugeben und beurteilen zu lassen (act. 26 E. 4.3

S. 11).

Die Kammer habe die Frage nicht beantwortet, welches Gericht für das vorliegende, zulässigerweise vor Eintritt der Rechtshängigkeit eingegebene Gesuch sachlich zuständig sei. Die Angelegenheit werde daher an die Kammer zurückgewiesen, welche zu prüfen habe, ob sie an ihrem Standpunkt festhalte, § 128 GOG sei einzig für das Schlichtungsverfahren anwendbar. Sollte sie dies entgegen dem Wortlaut der Bestimmung und der Auffassung des Handelsgerichts weiterhin tun und sich für unzuständig erachten, läge ein negativer Kompetenzkonflikt vor, welchem mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien Rechnung zu tragen sei (BGer 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021, act. 26 E. 4.5

S. 12).

3.

3.1 Demnach ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gericht für die Beurteilung der vorprozessual beantragten unentgeltlichen Rechtspflege sachlich zuständig ist:

3.2 Wie vom Bundesgericht festgehalten, enthält die ZPO keine Bestimmung zur Frage, welches Gericht sachlich zuständig ist für die Beurteilung des vor Verfahrenseinleitung bzw. Rechtshängigkeit gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Die Botschaft hält fest, dass sich der Gerichtsstand nach dem Forum der Hauptsache richte (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7303). Unab-

hängig davon steht es den Kantonen in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 ZPO aber frei, und darauf weist das Bundesgericht in E. 3.2.4 auch ausdrücklich hin, den Entscheid über das Gesuch einem anderen Gericht zu überlassen als demjenigen, welches in der Sache zu entscheiden hat (u.H.a. BGer 5A_1007/2018 vom

26. Juni 2019, E. 3.3, m.w.H.).

3.3 Im Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess des Kantons Zürich (kurz: Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, LS 211.1) findet sich in § 128 unter der Marginale "Unentgeltliche Rechtspflege vor Klageeinreichung" folgender Wortlaut: "Das Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgerichts entscheidet über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht."

Die Kammer hat bei der Auslegung dieser Bestimmung im Urteil vom

20. August 2020 massgeblich auf die Entstehungsgeschichte dieser Norm abgestellt (act. 17 E. 4.2. S. 10 f.). Demgegenüber stellte die Vorinstanz wie zuvor schon das Handelsgericht auf den Wortlaut von § 128 GOG ab. Auch das Bundesgericht scheint (zumindest sinngemäss) von einem klaren Wortlaut auszugehen, wenn es die Kammer zur Prüfung auffordert, ob sie entgegen dem Wortlaut an ihrem Standpunkt festhalte, dass sich die genannte Bestimmung nur auf die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren beziehe (act. 26

E. 4.5). Aus dem Wortlaut ergibt sich zweifelsfrei, dass für Gesuche vor Klageeinleitung – und damit für vorprozessual gestellte Gesuche, mithin auch solche vor Begründung der Rechtshängigkeit durch Einreichung eines Schlichtungsgesuchs (Art. 62 Abs. 1 ZPO) – sachlich das Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgerichts zuständig ist. Insbesondere beschränkt der Wortlaut der Bestimmung deren Anwendungsbereich nicht auf das Schlichtungsverfahren und er klammert auch die von Art. 118 Abs. 1 lit. a–c ZPO umfassten Aufwendungen (u.a. auch die Erarbeitung der Klageoder Massnahmenschrift) nicht aus. Eine entsprechende Kostenbefreiung kann nach Bundesrecht ausdrücklich auch vor Einreichung der Klage (bzw. "vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit") beantragt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO), wobei eine Klage vor Handelsgericht mangels Schlichtungsverfahrens erst mit ihrer Einreichung rechtshängig wird.

3.4 Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen, und die rechtsanwendenden Behörden sind an den klaren Gesetzeswortlaut gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut können dann zulässig oder gar geboten sein, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass der Wortlaut nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften ergeben; ferner, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem anderen Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (z.B. BGE 144 IV 97, E. 3.1.1; BGE 142 III 695, E. 4.1.2).

3.5 Bereits die Vorinstanz wies darauf hin, der Gesetzgeber habe bei Erlass von § 128 GOG wohl nicht einen Anwendungsfall wie den vorliegenden bedacht, in welchem das Einzelgericht am Bezirksgericht die umfassende unentgeltliche Rechtspflege für ein Verfahren vor dem Handelsgericht zu beurteilen habe (act. 9

E. 3.1. S. 5 f.). Wie im Entscheid der Kammer vom 20. August 2020 (Geschäfts Nr. RU200035, vgl. act. 25, insb. E. II./4.2.) gezeigt, wurde § 128 GOG mit Blick auf das Schlichtungsverfahren erlassen. Hintergrund war der Umstand, dass Art. 119 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege einem Gericht zuweist, die Schlichtungsbehörden (Friedensrichterämter) aber keine Gerichte sind (Weisung des Regierungsrates zum GOG, Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. 33/2009 vom 14. August 2009, S. 1625; vgl. auch HAU- SER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 128 N 2). Gedacht wurde bei dieser Bestimmung damit an die Zuständigkeit für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren bzw. bis zu dessen Abschluss, und nicht an die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Gerichtsverfahren vor dessen Rechtshängigkeit. Diese historischen Überlegungen sprächen grundsätzlich gegen eine Anwendung von § 128 GOG im vorliegenden Fall. Zudem erscheint es auch aus Praktikabilitätsüberlegungen unbefriedigend, wenn sich das Einzelgericht am Bezirksgericht mit den Prozessaussichten eines Verfahrens zu befassen hat, welches in die Kompetenz des Handelsgerichts als spezialisiertes Sachgericht fällt. Die Prozessaussichten in Streitigkeiten, welche vor Handelsgericht ausgetragen werden, sind naturgemäss für dieses einfacher

zu beurteilen; auch würden Synergieüberlegungen die Vermeidung einer derartigen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Doppelspurigkeit rechtfertigen.

3.6 Trotz dieser Überlegungen ist in Fällen wie dem vorliegenden eine Abweichung vom klaren Wortlaut von § 128 GOG nicht angezeigt. Für ein Festhalten am Wortlaut spricht nicht zuletzt der Umstand, dass sonst im vorliegenden Fall ein negativer Kompetenzkonflikt und damit eine für die rechtsuchenden Parteien unbefriedigende und mit dem Verfassungsrecht (Art. 29 f. BV, allgemeine Verfahrensgarantien und Rechtsweggarantie) nicht zu vereinbarende Situation einträte. Die Korrektur des sich hier aus dem klaren Wortlaut ergebenden unbefriedigenden Resultates ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, sondern des Gesetzgebers. Damit ist die Vorinstanz gestützt auf den klaren Wortlaut von § 128 GOG sachlich zuständig für das vorprozessual gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Handelsgericht, und entsprechend ist auch die Kammer zuständig für die materielle Prüfung der Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid der Vorinstanz.

3.7 Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde vom 24. Juli 2020 ist damit einzutreten.

4.

4.1 Mit ihrer Beschwerde fochten die Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid im Hinblick auf die nicht gewährte unentgeltliche Rechtspflege für die Vorbereitung des Massnahmenverfahrens an und machten insbesondere geltend, die beabsichtigten vorsorglichen Massnahmen seien in der Sache nicht aussichtslos (act. 10; vgl. nachfolgend E. 4.4.2). Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Hinblick auf die Aufwendungen zur Vorbereitung des Massnahmenbegehrens zu Recht abgewiesen hat.

Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass bei der nachfolgenden materiellen Beurteilung der Beschwerde die Noveneingabe der Beschwerdeführer vom

20. August 2020 (act. 15 u. 16/1–2) nicht berücksichtigt wird, ebenso wenig die im

Rahmen der Beschwerdeschrift vorgetragenen neuen Vorbringen (act. 10 Rz. 60 ff.). Wie bereits im Entscheid der Kammer vom 20. August 2020 aufgezeigt, greift im Beschwerdeverfahren die strikte Novenschranke von Art. 326 Abs. 1 ZPO, und zwar ungeachtet der im Rechtspflegeverfahren (durch die Mitwirkungsobliegenheit nur eingeschränkt) geltenden Untersuchungsmaxime (BGer 5D_16/2016 vom 13. Mai 2016, E. 4.3; BGer 5A_14/2015 vom 16. Juli 2015,

E. 3.2.; in BGE 137 III 470 ff. nicht publizierte E. 4.5.3 von BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011).

4.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn (a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte notwendig ist.

4.3 Die Vorinstanz bejahte zum einen die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer und zum andern die sachliche Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung (vgl. act. 9 E. 5 u. E. 7). Die entsprechenden Erwägungen werden von den Beschwerdeführern nicht beanstandet und darauf ist nicht von Amtes wegen zurückzukommen. Abgewiesen wurde das Gesuch für das beabsichtigte Massnahmenbegehren, da es nach Auffassung der Vorinstanz von Vornherein als aussichtlos erschien:

4.4.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Beschwerdeführer beabsichtigten, als vorsorgliche Massnahme die Rückübertragung der Geschäftsführungsbzw. Verfügungsgewalt über die "C._____"-Fitnesskette für die Dauer des Prozesses zu beantragen. Eine Gutheissung dieses Antrages führte zu einer Vorwegnahme des Hauptsachenurteils, in welchem im Hauptstandpunkt die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums und die Rückabwicklung des Vertrages verlangt werde. Vorsorgliche Massnahmen sollten das Hauptsachenurteil möglichst nicht vorwergnehmen und präjudizieren. Leistungsmassnahmen begegneten regelmässig Bedenken. Daher sei davon auszugehen, dass eine solche Massnahme vom Gericht abgelehnt würde. Dasselbe gelte für die beabsichtigten vorsorglichen Eventualund Subeventualbegehren, mit welchen die Verpflichtung von D._____ zur

fristgerechten Zahlung der Leasinggebühren, Kaufpreisraten und Mietzinse an die Beschwerdeführer bzw. direkt an die Leasinggeber und Vermieter beantragt würden. Neben dem, dass es dabei um die Vollstreckung der behaupteten vertraglichen Verpflichtungen gehe, setzten auf Geldleistungen gerichtete vorsorgliche Massnahmen eine besondere gesetzliche Grundlage voraus. Eine solche sei hier nicht gegeben. Allein der Umstand, dass ein Gläubiger dringend auf eine Geldzahlung angewiesen sei, reiche nicht aus, um eine vorsorgliche Massnahme auf Geldleistung anzuordnen (act. 9 E. 6.2. S. 22).

4.4.2 Die Beschwerdeführer führen aus, sich im Hauptsachenprozess auf einen Irrtum, eventualiter auf den Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages berufen zu wollen. Ohne Erlass vorsorglicher Massnahmen drohe – wie dies auch die Vorinstanz anerkannt habe – ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil in Form der Schliessung der Fitnessstudios, womit auch das Streitobjekt untergehe. Zudem bestehe in zeitlicher Hinsicht Dringlichkeit. Bereits hätten erste Vermieter die Kündigung angedroht und ein Vermieter habe bereits die Kündigung ausgesprochen, und es sei mit erheblichen Verzugszinsen zu rechnen. Auch drohe die Gefahr des Einzuges der Fitnessgeräte infolge nicht bezahlten Leasingzinses.

Gemäss Ingress zu Art. 262 ZPO könne eine vorsorgliche Massnahme jede gerichtliche Anordnung sein, welche geeignet sei, einen drohenden Nachteil abzuwenden. Die Beschwerdeführer planten, vor Handelsgericht die vorsorgliche Rückabwicklung des Vertrages zu beantragen, da nur so eine Schliessung verhindert werden könne. Zwar sei ein derartiger Antrag, welcher zu einer vorläufigen Vollstreckung des behaupteten Anspruches führe, nur zurückhaltend anzuordnen, könne sich aber dort aufdrängen, wo andernfalls der Untergang des Anspruches während der Dauer des Prozesses drohe. Dies sei hier der Fall. Eventualiter planten sie vorsorglich die Verpflichtung von D._____ zur Zahlung der Leasinggebühren, der Mietzinse und der Kaufpreisraten zu beantragen. Zwar treffe es zu, dass vorläufige Geldzahlungen nach Art. 262 lit. e ZPO nur in vom Gesetzgeber bestimmten Fällen verlangt werden könnten. Den Antrag als reine Leistungsmassnahme auf Geldzahlungen zu interpretieren greife aber zu kurz, diene er doch dem vordringlichen Zweck, den Streitgegenstand zu erhalten.

Zu berücksichtigen sei überdies, dass die Dispositionsmaxime im Mass-

nahmenverfahren eingeschränkt sei. Es müsse dem Gericht mithin möglich sein, anstelle der beantragten Massnahme eine andere, besser geeignete oder – falls zielführend – mildere Massnahme anzuordnen, was die Vorinstanz in ihre Überlegungen hätte einbeziehen müssen. Zu denken sei vorliegend etwa an ein Verbot, wonach D._____ die Unternehmenserträge nicht anders als zur Tilgung der Ausstände verwenden dürfe, die Einsetzung eines externen Sachwalters zur Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit, die Einräumung von Informationsrechten an die Beschwerdeführer oder gar deren Einsetzung als Aufsichtspersonen. Neben dem, dass das Gericht von Amtes wegen diese Möglichkeiten hätte bedenken müssen, hätten die Beschwerdeführer in ihrem Gesuch ganz grundsätzlich darauf hingewiesen, dass noch weitere vorsorgliche Massnahmen angedacht seien. Selbsterklärend sei es zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch nicht im Detail klar, welche Begehren gestellt würden.

Damit sei dargelegt, dass ihre Begehren um vorsorgliche Massnahmen nicht aussichtslos seien und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei (act. 10 Rz. 38 ff.).

4.5.1 Wie gezeigt, setzt Art. 117 lit. b ZPO voraus, dass das Rechtsbegehren der gesuchstellenden Partei nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos erscheinen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei einem vor Rechtshängigkeit der Hauptsache eingereichten Gesuch Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die damit nicht als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren dann nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler: BGE 142 III 138, E. 5.1 m.w.H.).

4.5.2 Vorliegend zu prüfen ist die Nichtaussichtslosigkeit eines Begehrens um vorsorgliche Massnahmen.

Das Gericht trifft gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. "Verfügungsanspruch") und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht ("Verfügungsgrund"). Zudem ist glaubhaft zu machen, dass zeitliche Dringlichkeit besteht, mithin bei Abwarten des Ergebnisses der ordentlichen Prozesses der Rechtsschutz bereits zu spät käme (zum Ganzen: ZK ZPO-HUBER, 3. Aufl. 2016, Art. 261 N 17 ff.; OFK ZPO-ROHNER/W IGET, 2. Aufl. 2015, Art. 261 N 4 ff.).

Gemäss Art. 262 ZPO kann eine vorsorgliche Massnahme jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden. Insbesondere nennt die Norm von Art. 262 ZPO ein Verbot, eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands, eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person, eine Sachleistung oder die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen. Diese Aufzählung ist beispielhaft und damit nicht abschliessend. Die Massnahme muss in zeitlicher und sachlicher Hinsicht geeignet und zudem auch notwendig sein. Stehen verschiedene Massnahmen zur Erreichung des Zieles zur Verfügung, so ist diejenige zu wählen, die weniger in die Rechtsstellung des Gesuchsgegners eingreift. Die Massnahme darf zudem nie weiter gehen, als zum einstweiligen Schutz des glaubhaft gemachten Anspruches effektiv erforderlich (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7354; statt vieler auch: BSK ZPO-SPRECHER, 3. Aufl. 2017, Art. 262 N 37 f.).

4.5.3 Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 4A_270/2017 vom 1. September 2017 zur Frage der materiellen Anforderungen an ein vorprozessual gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, da sich die Äusserung "zur Sache" und zu den "Beweismitteln" bei einem derartigen Gesuch nicht aus den Rechtsschriften ergebe, habe sich die gesuchstellende Partei dazu in ihrem Gesuch zu äussern. Sie habe die tatsächlichen Voraussetzungen, auf die sie ihren Anspruch stützen wolle, glaubhaft darzustellen und unter Bezeichnung der Beweismittel so-

weit möglich und zumutbar zu belegen (BGer 4A_270/2017 vom. 1. September 2017, E. 4.2.). Das Bundesgericht wies zudem im vorliegenden Rückweisungsentscheid darauf hin, dass sich eben daraus auch der Vorteil eines vor Rechtshängigkeit gestellten Gesuchs ergebe. So könne sich der Ansprecher darauf beschränken, die fehlende Aussichtslosigkeit glaubhaft zu machen, ohne bereits eine mit erheblichen Kosten verbundene vollständige Rechtsschrift erstatten zu müssen (act. 26 E. 3.2.3).

Genau dies taten die Beschwerdeführer, welche ihr Gesuch vorprozessual und damit vor Ausarbeitung ihrer Rechtsschrift stellten. Davon, dass es den Beschwerdeführern gelungen ist, die Anspruchsvoraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen glaubhaft zu machen, ging grundsätzlich auch die Vorinstanz aus:

So ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Streitsache in der Hauptsache nicht aussichtslos, mithin ein Verfügungsanspruch der Beschwerdeführer als glaubhaft erscheint (vgl. zum Streitgegenstand die einleitenden Ausführungen, E. 1.1). Zudem ist glaubhaft, dass durch die Nichtzahlung der Mietund Leasingzinse – wobei die Beschwerdeführer ihre Mittellosigkeit und damit ihre fehlende Möglichkeit, diese Zahlungen zu leisten, glaubhaft gemacht haben (vgl. act. 25 E. III./2.) – die zeitnahe Kündigung der entsprechenden Vertragsbeziehungen droht, was sich in den Kündigungsandrohungen und der bereits durch einen Vermieter ausgesprochenen Kündigung manifestiert (act. 2/A Rz. 28 ff., 61, 91; act. 3/51–54; auch act. 10 Rz. 10, 40). Dadurch wird bzw. würde das operative Geschäft und damit ein Fortbestand der Fitnessstudios faktisch verunmöglicht, womit der Untergang derselben wahrscheinlich ist. Es droht den Beschwerdeführern, welche in der Hauptsache die Fitnessstudios als solche zurückerlangen möchten, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Das Vorliegen von Dringlichkeit erscheint ebenfalls als glaubhaft, ist doch der Vorinstanz zuzustimmen, dass bei der geltend gemachten Ausgangslage das Unternehmen die Dauer des Zivilprozesses mutmasslich nicht überleben würde (so die Vorinstanz in act. 9

E. 6.2.). Damit sind die Voraussetzungen, welchen es für den Erlass vorsorglicher Massnahmen bedarf, glaubhaft gemacht.

Wenn die Vorinstanz ausführt, die Vorwegnahme des Hauptsachenergebnisses im Rahmen vorsorglicher Massnahmen solle möglichst vermieden werden, ist ihr zwar zuzustimmen. Indes ist eine solche Vorwegnahme von Rechts wegen nicht gänzlich ausgeschlossen und kann sich gerade dann aufdrängen, wenn die Gefahr des Untergangs des eingeklagten Anspruchs während der voraussichtlichen Prozessdauer gross ist (z.B. ZK ZPO-HUBER, 3. Aufl. 2016, Art. 262 N 15 f.). Eine solche – wenn auch sehr weitgehende – Massnahme läge damit durchaus im Rahmen des Möglichen, sollte sie dem urteilenden Gericht, hier dem Handelsgericht, verhältnismässig erscheinen. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit bringt ohnehin regelmässig einen grossen Ermessensspielraum mit sich. Weder durch die Kammer noch durch die Vorinstanz kann beurteilt werden, wie das Handelsgericht dieses Ermessen ausübt. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass es die Verhältnismässigkeit mit Blick auf die konkreten Umstände bejahen würde. Selbst wenn das Handelsgericht diese Massnahme aber als zu weitgehend beurteilte, ist mit den Beschwerdeführern auf die einschlägigen Literaturmeinungen hinzuweisen, wonach die Dispositionsmaxime im vorsorglichen Massnahmenverfahren ohnehin eingeschränkt ist und es dem Gericht insbesondere möglich sein muss, anstelle der beantragten eine andere, besser geeignete oder mildere – falls diese ebenfalls zielführend ist – Massnahme anzuordnen (ZK ZPO-HUBER, 3. Aufl. 2016, Art. 262 N 5; BK ZPO-GÜNGERICH, 2012, Art. 262 N 51; BSK ZPO-SPRECHER, 3. Aufl. 2017, Art. 262 N 39 ff.). Es wird gar die Meinung vertreten, die Partei könne in Ausnahmefällen überhaupt auf die Beantragung genau definierter Massnahmen verzichten und sich damit begnügen, dem Gericht eine Zielrichtung bekannt zu geben und "geeignete Massnahmen" beantragen. In solchen Fällen dürfe das Gericht selbst nicht beantragte Massnahmen anordnen, wenn sie notwendig und verhältnismässig seien (so in: BSK ZPO- SPRECHER, 3. Aufl. 2017, Art. 262 N 42; sinngemäss auch: BK ZPO-GÜNGERICH, 2012, Art. 262 N 52).

Mit Blick auf all dies erscheint es zu streng, wenn die Vorinstanz alleine aufgrund der angedachten Begehren auf die Aussichtslosigkeit schliesst. Es erscheint klar, was die Beschwerdeführer mit einem Massnahmenbegehren bezwecken wollen; nämlich, den Streitgegenstand über die Dauer des Verfahrens zu er-

halten. Mit Blick auf diese Stossrichtung und die glaubhaft gemachten Massnahmenvoraussetzungen kann das Begehren nicht als aussichtslos beurteilt werden. Erst recht nicht, da dem vorprozessual gestellten Begehren inhärent ist, dass die Gesuchsteller im Rahmen der Ausarbeitung des Massnahmengesuchs dieses noch finalisieren, umformulieren und gegebenenfalls noch andere zielführende Begehren formulieren bzw. stellen werden.

Es kann folglich der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie von der Aussichtslosigkeit des Massnahmenbegehrens ausging.

4.6 Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. Den Beschwerdeführern ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Massnahmenverfahrens entstanden sind, zu gewähren und X._____ für die Vorbereitung des Massnahmenverfahrens per 10. Juni 2020 (Datum der Einreichung des Gesuchs beim Handelsgericht, vgl. E. 1.2) als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.7 Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (act. 10 Rz. 45 ff.). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195, E. 2.2).

Die Beschwerdeführer begründen die geltend gemachte Gehörsverletzung damit, dass sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Begründung mit einzelnen der von ihnen vorgetragenen Argumenten nicht auseinandergesetzt habe.

Alleine aufgrund dieses Umstandes ist indes keine Gehörsverletzung zu erkennen: Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Begründungspflicht verlangt zwar, dass die Urteilsbegründung dem Betroffenen ermöglichen soll, die Tragweite des Entscheides zu erfassen und diesen in Kenntnis der Überlegungen des Gerichts anzufechten. Die Begründungspflicht verlangt jedoch nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt haben,

beschränken. (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28, E. 3.2.4; BGE 138 I 232, E.

5.1 m.w.H.). Die Vorinstanz verletzte die Begründungspflicht damit nicht. Aus ihrem Entscheid geht hervor und wird von den Beschwerdeführerin auch verstanden, weshalb sie die beantragten vorsorglichen Massnahmen als aussichtslos beurteilte. Dass sie dabei nicht auf sämtliche Argumente der Beschwerdeführer einging, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

5.

5.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

5.2 Im Entscheid vom 20. August 2020 gewährte die Kammer den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege. Sie setzte sodann die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– fest und auferlegte sie den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte, wobei sie zufolge unentgeltlicher Rechtspflege unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO auf die Gerichtskasse genommen wurde (act. 25 S. 15). Das Bundesgericht erwog in seinem Rückweisungsentscheid, die Kammer werde über die Kostenund Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu befinden haben (act. 26 E. 6.).

5.3 Wie gezeigt, wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 20. August 2020 gewährt. Darauf ist vorliegend nicht mehr zurückzukommen, hat sich doch in Bezug auf die Voraussetzungen nichts geändert. Damit hat der Beschluss vom 20. August 2020 nach wie vor Bestand.

5.4 Sodann bleibt es bei der mit Entscheid vom 20. August 2020 in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 GebV OG festgelegten Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.

Da die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde, soweit sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Vorbereitung des Massnahmenverfahrens ersuchen, obsiegen, hingegen im Hinblick auf die beantragte zweite Rechtsvertretung unterliegen, sind ihnen diese Kosten nur teilweise aufzuerlegen. Da die

Aufwände im Zusammenhang mit der beantragten zweiten Rechtsvertretung als untergeordnet erscheinen, rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern die Gerichtskosten im Umfang von einem Sechstel, also von Fr. 500.–, aufzuerlegen, indes infolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von Fr. 2'500.– ist die Entscheidgebühr definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

5.5.1 Den Beschwerdeführern ist im Umfang ihres Obsiegens für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wie beantragt eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Für den Umfang, in dem die Beschwerdeführer unterliegen, ist ihr Aufwand nicht durch die Parteientschädigung abzugelten. Rechtsanwalt X._____ ist hierfür als unentgeltlicher Rechtsbeistand unter dem Hinweis auf die Nachzahlungspflicht angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.5.2 Rechtsanwalt X._____ wurde aufgefordert, der Kammer seine Honorarnote im Zusammenhang mit seinen Aufwendungen im Verfahren RU200035 einzureichen. Dem kam er mit Eingabe vom 18. Juni 2021 nach und ersuchte gleichzeitig um vertrauliche Behandlung des Antrages auf Entschädigung (act. 28 u. 29/1).

Auf das Ersuchen um Vertraulichkeit von Rechtsanwalt X._____ – das Gesuch um Schlussabrechnung sei dem Beklagten im Hauptverfahren nicht offen zu legen (act. 28 Rz. 5 ff.) – braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden. Der Beklagte des Hauptverfahrens ist nicht Partei in diesem Beschwerdeverfahren. Der vorliegende Entscheid wird ihm nicht mitgeteilt.

Rechtsanwalt X._____ ersucht um Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 16'158.93 (inkl. 7.7% MwSt. und 3% Kleinspesenpauschale). Namentlich verlangt er für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Beschwerde eine Entschädigung von Fr. 7'199.99 und für Nebenarbeiten der Beschwerde Fr. 719.99, für die Ausarbeitung der Noveneingabe Fr. 2'310.– und für die Ausarbeitung der Schlussabrechnung Fr. 4'336.67. Er selbst habe insgesamt

31.75 Stunden aufgewendet und sei – damit der Anwaltskanzlei F._____ Rechts-

anwälte AG gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung noch ein Gewinn von 10 % zustehe – zu einem Stundenansatz von Fr. 360.– zu entschädigen. Rechtsanwältin Y1._____ habe 5.33 Stunden aufgewendet zu einem Stundenansatz von Fr. 335.– und Rechtsanwältin Y2._____ 4.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– (act. 28).

5.5.3 Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und damit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu.

Im Kanton Zürich bemessen sich sowohl die Parteientschädigung als auch die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach den Bestimmungen der Verordnung des Obergerichtes über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV, vgl. dort §§ 1 u. 23). Es kommen mithin dieselben Grundsätze zur Anwendung.

Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach der allgemeinen Regel von § 2 AnwGebV der Streitwert, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Rechtsvertreters sowie die Schwierigkeit des Falls. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand wird die errechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c–e und Abs. 2 Anw- GebV).

Konkret wird im Zivilprozess in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV anhand des Streitwertes berechnet. § 4 Abs. 2 AnwGebV sieht zudem vor, dass die so errechnete Gebühr bei besonders hohem/r oder tiefem/r Verantwortung, Zeitaufwand der Vertretung oder Schwierigkeit des Falles bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden kann. Weitere Gründe, welche eine Erhöhung oder Reduktion der Gebühr rechtfertigen, finden sich sodann in §§ 8 ff. AnwGebV (z.B. mehrere Klienten, summarisches Verfah-

ren, besondere Entscheide im laufenden Verfahren etc.). Die Entschädigung hat im Zivilprozess ausschliesslich nach dem massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genannten Bemessungskriterien zu erfolgen; sie stellt insbesondere keine reine Zeitaufwandentschädigung dar. Der effektive Zeitaufwand ist daher nur bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.4), und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (vgl. BGE 143 IV 453, E. 2.5.1 f. m.w.H.).

Ein solches pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015,

E. 3.1). Es dient der gleichmässigen Behandlung und begünstigt eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 3.2). Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertreter tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1; BGE 141 I 124 ff., E. 4.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020, E. 6.1.).

5.5.4 Einleitend ist Folgendes festzuhalten: Soweit Rechtsanwalt X._____ die Auffassung erkennen lässt, die Entschädigung erfolge rein nach Zeitaufwand und der geltend gemachte bzw. angemessene Zeitaufwand sei sodann mit einem bestimmten Stundenansatz zu multiplizieren (vgl. act. 28 Rz. 14 ff., act. 29/1), geht er aufgrund des eben Dargelegten fehl. Vielmehr ist die Entschädigung wie gezeigt pauschal festzulegen. Entsprechend verfangen auch die Ausführungen von Rechtsanwalt X._____ nicht, zwecks Deckung der Fixkosten und Generierung eines darauf zu veranschlagenden Gewinns von 10% seien Stundenansätze zwischen Fr. 300.– und Fr. 360.– zu entschädigen. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die behaupteten Kosten, welche für die Berechnung des "Stundenansatzes

für Gewinnschwelle" herangezogen wurden, weder ein Einzelnen beziffert bzw. substantiiert noch belegt werden. Inwiefern ihm resp. der Anwaltskanzlei daher durch die festzusetzende Entschädigung ein Verlustgeschäft drohen soll (so in 28 Rz. 13 ff. u. Rz. 23 ff.), kann nicht nachvollzogen werden.

5.5.5 Die Entschädigung ist in Anwendung der genannten Grundsätze festzulegen. Auf die weiteren Vorbringen von Rechtsanwalt X._____ ist – soweit dies aus Sicht der Kammer erforderlich erscheint – in diesem Rahmen einzugehen:

5.5.5.1 Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Massnahmenverfahren, welches seinerseits lediglich ein Schritt auf dem Weg zum Urteil im Hauptverfahren darstellt. Der vorliegende Entscheid folgt dem Streitwert der Hauptsache, der rund Fr. 9 Mio. beträgt (vgl. auch: DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 7).

Aufgrund des Streitwerts beträgt die einfache Grundgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV rund Fr. 100'000.–. Die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege für das Massnahmenverfahren bildet– wie soeben dargelegt – nur einen Teilaspekt der Hauptsache, wenn auch für die Parteien die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wichtig und die Verantwortung der Rechtsvertretung daher beachtlich ist. Indes beschränkte sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Frage der Nichtaussichtslosigkeit der beantragten vorsorglichen Massnahmen und die Bestellung von Rechtsanwältin Y1._____ als zweite Rechtsvertretung; die Mittellosigkeit der Parteien wie auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Hauptverfahren waren nicht Thema. Damit war der Streitgegenstand vor der Kammer insgesamt thematisch stark eingeschränkt, was die Verantwortung und Schwierigkeit deutlich relativiert. Auch der notwendige Zeitaufwand für die vorliegende Beschwerde wurde dadurch reduziert: Zwar macht Rechtsanwalt X._____ geltend, der Zeitaufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde habe 22 Stunden betragen (act. 28 Rz. 16 ff.). Ein derart hoher Aufwand erscheint jedoch mit Blick auf die Beschwerdeschrift überhöht: So umfasst die Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2020 zwar rund 30 Seiten, was für ein Beschwerdeverfahren eher umfangreich ist. Die Seiten 3–4 umfassen die Anträge, S. 5 f. das – wohl automatisch generierte – Inhaltsverzeichnis. Auf S. 6 f.

wird Formelles bzw. die Prozessgeschichte wiedergegeben. Danach folgt eine Zusammenfassung des bereits im Gesuch vor Vorinstanz (vgl. act. 2A Rz. 13–30) dargelegten Sachverhaltes und damit letztlich eine Wiederholung. Auf S. 10 ff. erfolgt die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vor der Kammer, wobei hinsichtlich der Mittellosigkeit – mit minimen Anpassungen – die bereits vor Vorinstanz erfolgten Ausführungen wörtlich wiederholt werden (vgl. act. 2A Rz. 37–55 ≈ act. 10 Rz. 14–31). Auf S. 20–22 folgt eine Wiederholung bzw. Zusammenfassung des vor Vorinstanz eingenommenen Standpunktes sowie der Argumente der Vorinstanz. Die eigentliche Beschwerde erfolgt auf S. 23–30, wobei zwei Seiten Noven darstellen und damit keinen notwendigen bzw. zu entschädigenden Aufwand (vgl. die nachfolgenden Ausführungen, E. 5.5.5.3.a) darstellen. Aufwändig waren damit lediglich sechs Seiten der Beschwerdeschrift sowie die Formulierung der Rechtsbegehren. Hinsichtlich der übrigen Seiten, welche grösstenteils Wiederholungen und Zusammenfassungen enthalten, muss sich der Aufwand in engen Grenzen gehalten haben. Auch das Studium des 25-seitigen Entscheides der Vorinstanz (act. 28 Rz. 19) hat keinen überdurchschnittlichen Zeitaufwand verursacht; die vorliegende Beschwerde beschränkte sich weitgehend auf die vorinstanzliche Erwägung 6.2. (vgl. act. 9), welche rund 1.5 Seiten umfasst. Insgesamt kann damit nicht von einem (in zeitlicher Hinsicht) aufwändigen Fall ausgegangen werden. Vielmehr rechtfertigt sich aufgrund des Dargelegten insgesamt eine Reduktion in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV (Schwierigkeit/Verantwortung/Zeitaufwand) um einen Drittel.

Der Streitgegenstand war im Rahmen des summarischen Verfahrens um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. des Beschwerdeverfahrens zudem lediglich in den Grundzügen darzulegen, und es genügte als Beweismass das Glaubhaftmachen. In Anwendung von § 9 AnwGebV (summarisches Verfahren) rechtfertigt sich eine weitere Reduktion auf zwei Fünftel. Zu berücksichtigen ist bei der Festlegung der Entschädigung überdies, dass dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen eines Hauptsachenverfahrens der Charakter einer prozessleitenden Verfügung zukommt (BGer 4A_507/2011 vom

1. November 2011, E. 2.1.), womit sich in analoger Anwendung von § 10 lit. b AnwGebV eine weitere Reduktion auf zwei Drittel bis einen Fünftel ergibt. Da der

Aufwand im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege auf der Skala der denkbaren prozessleitenden Verfügungen eher aufwändig ist, ist der Reduktionsrahmen nicht auszuschöpfen. Es rechtfertigt sich eine Reduktion um die Hälfte. Ein weiterer Reduktionsgrund ergibt sich sodann aufgrund von § 13 AnwGebV. Die Darlegung des Streitgegenstandes und der (rechtlichen) Argumente ist im Beschwerdeverfahren regelmässig weniger aufwändig, war vieles doch schon

Gegenstand im vorinstanzlichen Verfahren, und war das Beschwerdeverfahren – wie bereits erwähnt – thematisch gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren stark eingeschränkt. All dem wird durch die Reduktionen in § 13 AnwGebV ebenfalls Rechnung getragen. Da hier wie gezeigt keine endgültige Streiterledigung in der Hauptsache erfolgt, ist die Gebühr in Anwendung von Abs. 4 auf einen Fünftel bis zur Hälfte herabzusetzen. Vorliegend rechtfertigt es sich mit Blick auf den thematisch stark eingeschränkten Verfahrensgegenstand, da die Rechtsvertretung vieles aus ihrem vorinstanzlichen Gesuch übernehmen konnte und mit dem Streitgegenstand zudem schon hinlänglich vertraut war, die Gebühr auf einen Fünftel herabzusetzen.

5.5.5.2 Zusammenfassend ist bei der Festlegung der Parteientschädigung von einer ordentlichen Grundgebühr von Fr. 100'000.– auszugehen. Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel, in Anwendung von § 9 Abs. 2 AnwGebV auf zwei Fünftel, in analoger Anwendung von § 10 lit. b AnwGebV auf die Hälfte und in Anwendung von § 13 AnwGebV auf einen Fünftel zu reduzieren. Unter Berücksichtigung all dessen ergibt sich eine Parteientschädigung von aufgerundet Fr. 3'000.–. (inkl. MwSt.). Mit dieser abgegolten sind die Aufwendungen, welche für die Erarbeitung der Beschwerdeschrift als angemessen anzusehen sind (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV).

5.5.5.3 Zuschläge – soweit Rechtsanwalt X._____ solche zumindest sinngemäss verlangt – rechtfertigen sich vorliegend nicht:

a) Insbesondere rechtfertigt sich kein Zuschlag in Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV – wie dies Rechtsanwalt X._____ sinngemäss verlangt, indem er die entsprechenden Aufwendungen in Rechnung stellt (insb. act. 28 Rz. 20 ff.)

– aufgrund der Noveneingabe vom 20. August 2020 (act. 15 f.). So darf bei einer

anwaltlich vertretenen Partei als bekannt vorausgesetzt werden, dass im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung die strikte Novenschranke von Art. 326 Abs. 1 ZPO gilt (vgl. E. 4.1), eine Noveneingabe mithin nicht beachtlich und damit auch nicht notwendig ist. Die in diesen Zusammenhang entstandenen Aufwendungen sind nicht zu entschädigen.

b) Ebenfalls rechtfertigt sich kein Zuschlag mit Blick auf § 8 AnwGebV OG (Vertretung mehrerer Klienten), da weder ersichtlich noch geltend gemacht ist, dadurch seien relevante Mehraufwendungen entstanden.

c) Sodann veranschlagt Rechtsanwalt X._____ für den sehr umfangreichen "Antrag auf Auszahlung der Entschädigung" rund Fr. 4'300.– (vgl. insb. act. 28 Rz. 22). Zwar kann es sich mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung rechtfertigen, dass die Rechtsvertretung darlegt, weshalb sie einen Aufwand im verlangten Umfang geltend macht. Wird nämlich unter Berücksichtigung des in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmens erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (BGer 6B_1252 vom 9. November 2017, E. 2.5.1.; BGer 5D_114/2016 vom 26. September 2016,

E. 4 mit Hinweis).

Indes hat Rechtsanwalt X._____ in seinem Antrag auf Entschädigung nicht geltend gemacht, der vorliegende Fall habe einen übermässigen (Zeit-)Aufwand generiert, und Entsprechendes damit auch nicht begründet. Vielmehr legt er ausführlich anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, ihm stehe ein angemessener Gewinn auf den Stundenansatz zu, ohne jedoch – wie gezeigt – überhaupt im Einzelnen zu substantiieren, weshalb er davon ausgeht, bei einer Entschädigung nach AnwGebV keinen Gewinn generieren zu können, namentlich

ohne die von ihm behauptete Gewinnschwelle mit konkreten Zahlen zu behaupten oder zu belegen. Entsprechend rechtfertigt sich kein Zuschlag für den Aufwand im Zusammenhang mit der Begründung der Höhe der Honorarnote.

d) Nicht eingegangen zu werden braucht zudem auf die Argumentation von Rechtsanwalt X._____, wonach auch die Aufwendungen von Rechtsanwältin Y1._____ und Rechtsanwältin Y2._____ als seine Hilfspersonen zu entschädigen seien (act. 28 Rz. 25 ff.). Dies bereits deshalb, weil hier wie gezeigt nur der Aufwand im Zusammenhang mit Erarbeitung der Beschwerdeschrift zu entschädigen ist. Diese Aufwendungen wurden ausschliesslich von Rechtsanwalt X._____ erbracht (vgl. act. 29).

5.5.6 Damit bleibt es dabei, dass die volle Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) beträgt. Die Barauslagen, für welche Rechtsanwalt X._____ 3% auf das von ihm verlangte Honorar geltend macht (vgl. act. 28 Rz. 41), sind in ihrer Höhe nicht ausgewiesen und damit nicht zusätzlich zu entschädigen.

5.5.7.1 Infolge des teilweisen Obsiegens ist den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

5.5.7.2 Für den Umfang, in dem die Beschwerdeführer sodann unterliegen, wird der Aufwand der Beschwerdeführer nicht durch die Parteientschädigung abgegolten. Rechtsanwalt X._____ ist diesbezüglich für seinen Aufwand mit Fr. 500.– (inkl. MwSt.) als unentgeltlicher Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wiederum unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.

5.6 Für das vorliegende, aufgrund der Rückweisung neu angelegte Verfahren ist den Beschwerdeführern mangels Aufwendungen keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelrichters der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom

10. Juli 2020 (ED200039) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"3. Der Gesuchstellerin 1 sowie dem Gesuchsteller 2 wird die unentgeltliche Rechtspflege für jene Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Massnahmenverfahrens (einschliesslich der Kosten für das vorliegende Gesuch) anfallen, gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ per 10. Juni 2020 als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden im Umfang von Fr. 500.– den Gesuchstellern und Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf den Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtkasse genommen. Im Umfang von Fr. 2'500.– werden die Gerichtskosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

4. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Den Gesuchsellern und Beschwerdeführern 1 und 2 ist für ihre Aufwendungen im Verfahren RU200035 aus der Gerichtskasse insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verfahren RU200035 mit Fr. 500.– (inkl. MwSt)

aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1 und 2 werden auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer und an die 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein selbständig eröffneter Vorund Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9 Mio.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am: