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RU210025 • OG ZH RU210025 KI-generiert

Appeal of Mediation Cost Deposit for Neighborly Dispute Proceedings

Geschäftsnummer RU210025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a mediation court's decision which required the appellant to pay a cost deposit for initiating conciliation proceedings concerning neighborly disputes, including allegations about improperly included items on meeting agendas and a demand for the manager's removal. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately justify why the fixed cost deposit was excessive or inappropriate, arguing that the court has broad discretion in setting these fees, and furthermore dismissed several procedural claims as inadmissible because they did not directly relate to the disposable part of the challenged decision (the cost deposit order) or were covered in separate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 103 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 137 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Appeal of Mediation Cost Deposit for Neighborly Dispute Proceedings: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately justify why the fixed cost deposit was excessive or inappropriate, arguing that the court has broad discretion in setting these fees, and furthermore dismissed several procedural claims as inadmissible because they did not directly relate to the disposable part of the challenged decision (the cost deposit order) or were covered in separate proceedings.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Forderungseingabe Formerfordernisse bestrittene Forderung allternative Verfahren zur Streitbeilegung Zahlungsbefehl Nachbarschaftsstreit / Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to rule that the appellant loses the appeal and must bear the costs.

Art. 113 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation in the mediation and appeal proceedings.

Art. 137 ZPO

Cited to justify that service must continue to be made to the appointed representative.

Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited regarding the competent authority to set a deadline for payment of the cost advance after the appeal decision.

Art. 95 Abs. 2 lit. a und b ZPO

Cited in the reasoning to justify the discretion in setting court costs and cost advances.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited regarding the formal requirements for filing an appeal, although the appeal was ultimately not admitted on substantive grounds.

Art. 320 ZPO

Cited to explain what grounds for appeal are permissible (incorrect application of law, obviously incorrect determination of facts).

Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO

Cited in conjunction with Art. 103 ZPO as the basis for the appealability of decisions regarding cost advances.

Art. 103 ZPO

Cited in conjunction with Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO as the basis for the appealability of decisions regarding cost advances.

Art. 93 BGG

Used to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 64 LTF

Not explicitly cited in the dispositive, only in the reasoning context regarding general costs.

Art. 66 al. 1 LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss und Urteil vom 6. April 2021

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Nachbarschaftsstreit / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 23. Februar 2021 (GV.2021.00059)

Erwägungen:

1. Prozessgeschichte

1.1 Mit Eingabe vom 20. Februar 2021 (act. 6/1) reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Friedensrichteramt Kreise 7 + 8 (nachfolgend: Friedensrichteramt) ein Schlichtungsgesuch gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), bestehend aus den von ihr aufgeführten Stockwerkeigentümern, ein. Sie verlangt darin zum einen die gerichtliche Feststellung, dass der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft fristgerechte Anträge von ihr auf den Traktandenlisten vom

18. und 24. Februar 2020 nicht zugefügt habe, dafür aber nicht fristgerechte Anträge von C._____ / D._____ und E._____ auf den Traktandenlisten vom

18. und 24. Februar 2020 sowie vom 13. März 2020. Die Anträge von C._____ / D._____ und E._____ seien von der Traktandenliste für die 14. STWEG (wohl: STWE-Versammlung) zu entfernen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Verwalter F._____ abzuberufen. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 6/1 S. 2).

1.2 Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 (act. 6/2 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]) setzte das Friedensrichteramt der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 420.– für die mutmasslich im Schlichtungsverfahren anfallenden Kosten an (vgl. act. 5).

1.3 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2021 rechtzeitig (vgl. act. 6/2 i.V.m. act. 6/4 i.V.m. act. 2 S. 1) Beschwerde (act. 2) mit folgenden Anträgen:

"1 - Aufschiebende Wirkung ist zu erteilen.

2- Die Verfügung vom 23. Februar 2021 im Bezug auf GV.2021.00059 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

3- Die Verfügung vom 23. Februar 2021 im Bezug auf GV.2021.00060 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

4- Die Verfügung vom 23. Februar 2021 im Bezug auf GV.2021.00062 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

5- Die Verfügung vom 24. Februar 2021 im Bezug auf GV.2021.00063 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

6- Die Verfügung vom 25. Februar 2021 im Bezug auf GV.2021.00065 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

7- Die Kostenvorschüsse für Schlichtungsverfahren im Bezug auf GV.2021.00059, GV.2021.00060, GV.2021.00062, GV.2021.00063 und GV.2021.00065 sind von CHF420 auf CHF65 zu reduzieren.

8- Es ist gerichtlich festzustellen, dass das Friedensrichteramt Kreis

7 die Verfügungen fälschlicherweise den Strafverteidiger RA X._____ des Verwalters F._____ zugestellt hat.

9- Das Friedensrichteramt Kreis 7 ist aufzufordern, neue korrigierte Verfügungen mit neuer Frist der Klägerin und den Beklagte bzw.

sämtliche Miteigentümer der Stockwerkeigentümergemeinschaft zuzustellen.

10 - Das Friedensrichteramt Kreis 7 ist anzuweisen, die Rechtsbegehren auf die Verfügungen aufzuschreiben.

11 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten die Beklagte."

Die von der Beschwerdeführerin angefochtenen Kostenvorschussverfügungen des Friedensrichteramtes GV.2021.00060, 62, 63 und 65 (Rechtsbegehren Nr. 3 bis 6) betreffen andere Schlichtungsverfahren und sind Gegenstand der Verfahren vor der Kammer mit den Geschäfts-Nrn. RU210026, RU210027, RU210028 und RU210029. Daher ist auf die Anträge 3-6 in diesem Beschwerdeverfahren nicht einzutreten.

1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-4). Eine Beschwerdeantwort ist von vornherein nicht einzuholen, da die Beschwerdegegnerin vom Gegenstand des Verfahrens – der Vorschusspflicht der Beschwerdeführerin – nicht betroffen ist. Die Beschwerdeschrift (act. 2) ist der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Urteil lediglich noch zur Kenntnisnahme zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Kostenbeschwerde

2.1 Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von

Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt Vieler: OGer ZH PF130050 vom

25. Oktober 2013, E. II./2.1). Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Bei der Angemessenheitskontrolle auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz indes in der Regel Zurückhaltung.

2.2 Die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin entspricht praktisch wortwörtlich jener ihrer Rechtsmitteleingaben in den Verfahren vor der Kammer mit den Geschäfts-Nrn. RU210022 und RU210023, in welchen sie die in den entsprechenden Klagebewilligungen (GV.2020.00326 und GV.2020.00327) festgesetzten Kosten angefochten hat. So wie es in jenen Verfahren an einer Begründung fehlt, weshalb die dort angefochtene Gebühr mit Blick auf den Streitwert auf die (minimale) Gebühr von Fr. 65.– in vermögensrechtlichen Streitigkeiten festzusetzen sein soll, fehlt es auch hier an einer Begründung, weshalb dies für den hier angefochtenen Kostenvorschuss gelten soll.

Die Beschwerdeführerin mutmasst, die Beschwerdegegnerin werde zur Schlichtungsverhandlung nicht erscheinen (vgl. act. 2 S. 2 Rz. 1), wie dies in zwei anderen Verfahren der Fall war (act. 2 S. 2 Rz. 2 mit Verweis auf act. 4/6 f.) und macht sinngemäss geltend, der Kostenvorschuss müsse aufgrund dessen reduziert werden. Dies ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch völlig offen, zumal noch nicht einmal klar ist, ob die Beschwerdeführerin den ihr angesetzten Kostenvorschuss rechtzeitig leisten und es überhaupt zu einer Vorladung zur Schlichtungsverhand-

lung kommen wird. Zudem stellt der Zeitaufwand des Friedensrichteramtes – wie bereits im Verfahren RU210022 erläutert – ohnehin lediglich ein Kriterium für die mutmasslichen Gerichtskosten dar und besteht auch nicht nur aus dem Schlichtungsverhandlungstermin. Da den Gerichten bei der Festsetzung der Gerichtskosten und des Kostenvorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten ein grosses Ermessen zukommt – insbesondere weil die Bemessungsgrundlagen keine mathematischen Grössen darstellen und es sich auch bei den Kosten des Schlichtungsverfahrens um Pauschalen handelt (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. a und b ZPO) – ist vor allem bei Kostenbeschwerden stets das Risiko, damit zu unterliegen und kostenpflichtig zu werden, mit den Chancen, allenfalls einen geringeren Kostenvorschuss leisten oder geringere Gerichtskosten zahlen zu müssen, abzuwägen. Die Höhe des von der Vorinstanz festgesetzten Vorschusses ist vorliegend nicht zu beanstanden.

2.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, die angefochtene Kostenvorschussverfügung sei nichtig. Sie bringt aber keine Sachumstände vor, die auf Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung schliessen lassen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Auf den Antrag 2 ist somit nicht einzutreten.

2.4 Die Kostenbeschwerde der Beschwerdeführerin bzw. Antrag 7 ist abzuweisen.

3. Übrige Anträge

3.1 Anfechtbar ist einzig das Dispositiv eines Entscheides, weil nur dieses der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich ist (BGE 140 I 114 ff., E. 2.4.2 m.w.H.). Deshalb können im Rechtsmittelverfahren keine Anträge gestellt werden, welche sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids beziehen. Da im Dispositiv der angefochtenen Verfügung einzig Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, kann somit einzig der verfügte Kostenvorschuss

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Auf die Anträge 8-10 ist somit nicht einzutreten.

3.2 Zum unzulässigen Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass das Friedensrichteramt die Verfügung fälschlicherweise "dem Strafverteidiger" Rechtsanwalt lic. iur. X._____ des Verwalters F._____ zugestellt habe (vgl. oben

E. 1.3), bleibt der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten:

Wie die Beschwerdeführerin den Schlichtungsakten hätte entnehmen können, wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ von der Beschwerdegegnerin zu ihrer Vertretung bevollmächtigt (vgl. die entsprechende Vollmacht vom 10. Juni 2020 samt entsprechendem Zirkularbeschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2020 = act. 6/3). Die Beschwerdeführerin ist daran zu erinnern, dass sie diese Vollmacht vom 10. Juni 2020 und der der Erteilung dieser Vollmacht vorausgegangene Zirkularbeschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2020 – wie bereits im Entscheid im Verfahren RU210022 dargelegt – zum Gegenstand eines anderen Verfahrens gemacht hat. In jenem Verfahren wurde bis heute gerade nicht festgestellt, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ dürfe die Beschwerdegegnerin gestützt darauf nicht vertreten (vgl. OGer ZH NP210009 / BGZ FV200158). Auch ist eine Einschränkung der Vollmacht auf ein Strafverfahren, in welchem F._____ involviert sein soll, weder der Vollmacht selber noch dem erwähnten Zirkularbeschluss vom 10. Juni 2020 zu entnehmen. Im Übrigen kann in Bezug auf die Möglichkeiten einer Partei, sich in Schlichtungsverfahren im Allgemeinen und in Schlichtungsverhandlungen im Besonderen vertreten zu lassen, auf das im Entscheid im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. RU210022 Ausgeführte verwiesen werden (OGer ZH RU210022, E. 3.2 am Ende).

Nach dem Gesagten erfolgen auch künftig sämtliche Zustellungen für die Beschwerdegegnerin an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sofern und solange er sie in Verfahren gegen die Beschwerdeführerin vertritt. Denn das Gesetz schreibt dies so vor (vgl. Art. 137 ZPO). Dies gilt auch für das vorliegende Rechtsmittelverfahren.

4. Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Antrag 1 vgl. oben E. 1.3) ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos

und abzuschreiben. Das Friedensrichteramt wird der Beschwerdeführerin Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 420.– anzusetzen haben (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).

5. Kostenund Entschädigungsfolgen

5.1 Ausgangsgemäss unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung aller massgeblicher Kriterien auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.2 Im Schlichtungsverfahren sind von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011, PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a).

Es wird beschlossen:

1. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.

2. Auf die Anträge 2-6 und 8-10 wird nicht eingetreten.

3. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

1. Die Kostenbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am: