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RU210024 • OG ZH RU210024 KI-generiert

Property Owner Appeal Regarding Lawsuit Permission and Procedural Fee Dismissed

Geschäftsnummer RU210024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner appealed a court order that granted permission to proceed with a lawsuit stemming from a neighborhood dispute regarding property work and funding, and also challenged the associated procedural fee set by the lower court. The appellate court dismissed the appeal against the lawsuit permission because such an order is generally not subject to appeal, and it dismissed the cost appeal because the appellant failed to justify why the procedural fee, based on an assumed dispute value, should be reduced, noting that court fees depend on multiple criteria beyond just the court's time spent.

Legislator-Regeste

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Art. 322 ZPO, Art. 110 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Property Owner Appeal Regarding Lawsuit Permission and Procedural Fee Dismissed: The appellate court dismissed the appeal against the lawsuit permission because such an order is generally not subject to appeal, and it dismissed the cost appeal because the appellant failed to justify why the procedural fee, based on an assumed dispute value, should be reduced, noting that court fees depend on multiple criteria beyond just the court's time spent.

Schlagwörter

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Streitwert Verfahrenskosten Klagebewilligung Zutrittsrecht im Sachenrecht Ausweisungsverfahren prozessuale Einreden Nachbarschaftsstreit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The appellant was ordered to pay the second instance decision fee because her appeal was unsuccessful.

Art. 113 Abs. 1 ZPO

No party compensation was awarded in the conciliation procedure, which applies to the appeal procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss und Urteil vom 6. April 2021

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. F._____,

6. G._____,

7. H._____,

8. I._____, Beklagte und Beschwerdegegner

betreffend Nachbarschaftsstreit

Beschwerde gegen Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 24. Februar 2021 (GV.2021.00003 / SB.2021.00044)

Erwägungen:

1. Prozessgeschichte

1.1 Am 5. Januar 2021 (act. 5/1) reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (nachfolgend: Friedensrichteramt) ein Schlichtungsgesuch ein. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) seien zu verpflichten, ohne Genehmigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. eines rechtskräftigen Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft (1) keine Arbeit an der J._____-strasse …, … Zürich (Gebäude, Garten, an der Loggia und den Terrassen) selber zu unternehmen oder in Auftrag zu geben, (2) das Grundstück – südlicher Garten sowie nördliche Spitze – selber nicht zu bepflanzen oder die Bepflanzung in Auftrag zu geben, (3) kein Geld vom Stockwerkeigentümerkonto CH1 und (4) vom Stockwerkeigentümerkonto CH2 zu bezahlen (vgl. act. 4 S. 2, act. 5/1 und act. 5/13).

1.2 Mit Vorladung vom 7. Januar 2021 lud das Friedensrichteramt die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegner zur Schlichtungsverhandlung auf den 24. Februar 2021 vor (vgl. act. 5/2-12). In der Folge fand am 24. Februar 2021 die Schlichtungsverhandlung statt, zu der einzig die Beschwerdeführerin erschien (vgl. act. 5/14). Das Friedensrichteramt stellte der Beschwerdeführerin gleichentags die Klagebewilligung aus (act. 5/15).

1.3 Mit Eingabe vom 3. März 2021 (act. 2) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde mit folgenden Anträgen:

"1 - Aufschiebende Wirkung ist zu erteilen.

2- Die Klagebewilligung im Bezug auf GV.2021.00003 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.

3- Die Kosten der Schlichtungsverfahren sind von CHF420 auf CHF65 zu reduzieren.

4- Das Friedensrichteramt Kreis 7 ist aufzufordern, eine neue korrigierte Klagebewilligung zuzustellen.

5- Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten die Beklagte bzw. der Staatskasse."

1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-16). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) ist abzusehen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Kostenbeschwerde

2.1 Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist selbstständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen und sie hat einen Antrag zu enthalten. Dieser ist (jedenfalls wenn die Rechtsmittelinstanz auch neu entscheiden kann, was bei Kostenbeschwerden der Fall ist) zu beziffern (vgl. BGer 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014, E. 2.; siehe auch OGer ZH PD160013 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2).

2.2 Die Kostenbeschwerde ist rechtzeitig erfolgt (vgl. act. 5/15 i.V.m. act. 5/16 i.V.m. act. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin beantragt die Reduktion der Entscheidgebühr von Fr. 420.– auf Fr. 65.–, wenn es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle und sinngemäss eventualiter auf Fr. 100.–, wenn es sich nach Ansicht der Kammer um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handle (vgl. act. 2 Rz. 6). Damit ist die Kostenbeschwerde genügend beziffert und insoweit steht dem Eintreten nichts entgegen.

2.3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Kostenbeschwerde im Wesentlichen damit, die Beschwerdegegner seien unentschuldigt der Schlichtungsverhandlung ferngeblieben, weshalb keine Schlichtung möglich bzw. nötig gewesen sei. Das Friedensrichteramt habe relativ wenig Arbeit gehabt. Es habe nur vorladen, die Klagebewilligung ausstellen und feststellen müssen, dass sie erschienen sei (vgl. act. 2 Rz. 1-5).

2.3.2 Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren bewegt sich bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten – wie hier – je nach Streitwert zwischen Fr. 65.– und Fr. 1'240.– (vgl. § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom

8. September 2010). Das Friedensrichteramt ging von einem Streitwert von Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– aus und setzte die Gebühr auf Fr. 420.– fest. Indem die Beschwerdeführerin die Reduktion der vom Friedensrichteramt festgesetzten

Gebühr auf Fr. 65.– beantragt, geht sie implizit von einem Streitwert bis Fr. 1'000.– aus (vgl. § 3 Abs. 1, a.a.O.). Sie begründet jedoch nicht, inwiefern und inwieweit der Streitwert ihrer Ansicht nach unter Fr. 1'000.– liegen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich.

Da die Beschwerdeführerin davon auszugehen scheint, die Gebühr bestimme sich einzig nach dem Zeitaufwand des Gerichts, bleibt klarzustellen, dass dies lediglich eines von mehreren Kriterien für die Bemessung der Gebühr gemäss Gebührenverordnung darstellt.

2.3.3 Die Kostenbeschwerde der Beschwerdeführerin bzw. Antrag 3 ist abzuweisen.

3. Kein Rechtsmittel gegen die Klagebewilligung

3.1 Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Beschwerde auch gegen die Klagebewilligung an sich (Anträge 2, 4 und 5). Gegen die Klagebewilligung kann – abgesehen von der Beschwerde gegen die Kosten des Schlichtungsverfahrens (vgl. oben E. 2) – grundsätzlich kein Rechtsmittel erhoben werden (vgl. BGE 139 III 273 ff. = Pra 103 [2014] Nr. 6; BGE 140 III 227 ff. = Pra 104 [2015] Nr. 35; BGE

140 III 70 ff.).

3.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Klagebewilligung nicht. Sofern sie hier dieselbe Begründung wie in den Parallelverfahren RU210022 und RU210023 hätte vorbringen wollen, kann auf das dort zur fehlenden Rechtsmittelmöglichkeit Ausgeführte verwiesen werden. Somit ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen die Klagebewilligung nicht einzutreten.

4. Antrag auf "Erteilung der aufschiebenden Wirkung"

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf "Erteilung der aufschiebenden Wirkung" (Antrag 1 vgl. oben E. 1.3) ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und abzuschreiben.

5. Kostenund Entschädigungsfolgen

5.1 Ausgangsgemäss unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung aller massgeblicher Kriterien auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.2 Im Schlichtungsverfahren sind von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011, PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a).

Es wird beschlossen:

1. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.

2. Auf das Rechtsmittel gegen die Klagebewilligung wird nicht eingetreten.

3. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

1. Die Kostenbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

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