Appeal Dismissed for Lack of Standing and Improper Representation in Cost Order Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a party's appeal against a lower court's order compelling the opposing party to pay security for costs in a conciliation proceeding because the appealed decision did not directly concern the appealing party, thus the appellant lacked the requisite legitimate interest to challenge the cost order directed solely at the claimant. Additionally, the court ruled that the claimant's designated representatives, a company and its employee, could not represent the claimant in the appeal proceedings because professional representation before higher courts is generally reserved for qualified legal professionals, and the exceptions for non-lawyer representation did not apply to this appellate stage or in the relevant jurisdiction for the type of service provided.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 110 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 68 Abs. 3 ZPO, Art. 68 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Standing and Improper Representation in Cost Order Challenge: Additionally, the court ruled that the claimant's designated representatives, a company and its employee, could not represent the claimant in the appeal proceedings because professional representation before higher courts is generally reserved for qualified legal professionals, and the exceptions for non-lawyer representation did not apply to this appellate stage or in the relevant jurisdiction for the type of service provided.
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the requirement for legitimate interest, which determined the non-admission of the appeal in order 1.
Cited in the reasoning concerning the appealability of procedural decisions, which formed the context for the non-admission in order 1.
Cited to classify the decision as a final decision for the purpose of potential appeal to the Federal Supreme Court in relation to the instructions in order 5.
Cited as the rule governing the admissibility of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court in order 5.
Cited as the rule governing the admissibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court in order 5.
Cited in conjunction with the appeal rules to the Federal Supreme Court in order 5.
This is an example provision that is not present in the dispositive. Therefore, it is not included based on the rules provided.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss vom 16. März 2021
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B.______ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung aus Personalvermittlung / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Dietikon vom 23. Februar 2021 (IA210015-T)
Erwägungen:
1.1 Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Klägerin) reichte beim Friedensrichteramt der Stadt Dietikon (nachfolgend: Friedensrichteramt) am
22. Februar 2021 ein Schlichtungsgesuch inkl. Beilagen ein (act. 7/4, act. 7/5a-f).
1.2 Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 (act. 7/1 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]) setzte das Friedensrichteramt der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Schlichtungsverfahren an und belehrte die Beschwerde als Rechtsmittel gegen diesen Entscheid.
1.3 Mit Eingabe vom 1. März 2021 (Datum Poststempel: 3. März 2021) erhebt der einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beklagte), C._____, für die Beklagte dagegen Beschwerde inkl. Beilagen (act. 2, act. 4/1-3).
1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1- 5). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Klägerin kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1 Mit Beschwerde sind insbesondere prozessleitende Verfügungen betreffend Kostenentscheide (selbstständig) anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Grundsätzlich ist die Beschwerde somit das richtige Rechtsmittel, um sich gegen den angefochtenen Entscheid zur Wehr zu setzen.
2.2 Auf eine Beschwerde ist jedoch insbesondere nur dann einzutreten, wenn die Beschwerde führende Partei dazu berechtigt bzw. legitimiert ist. Beschwerdelegitimiert sind die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens insbesondere, soweit sie durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert sind und damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung haben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
2.3 Die vorliegende Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Verfügung vom 23. Februar 2021, mittels welcher das Friedensrichteramt der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte. Damit wurde keine Anordnung
getroffen, welche sich an die Beklagte richtet. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung dieser Verfügung haben könnte. Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde der Beklagten nicht einzutreten.
2.4 Die Beklagte schreibt in der Beschwerde, warum sie der Klägerin nichts schulde. Wer mit wem einen Vetrag abgeschlossen hat, was für Leistungen erbracht und was bezahlt wurde, wird aber (erst) Thema der mündlichen Schlichtungs-Verhandlung sein. Dann kann die Beklagte ihre Darstellung der Sache vortragen und entsprechende Beilagen vorlegen. Zu dieser Vorladung lädt aber die Friedensrichterin in der Regel erst vor, wenn die klagende Partei (hier: die B._____ AG) den Kostenvorschuss bezahlt hat.
3.5.1 Zu klären bleibt, wer als Vertretung der Klägerin im Rubrum des Beschwerdeverfahrens aufzunehmen ist. Das Friedensrichteramt nahm die D._____ AG als Vertreterin der Klägerin auf (vgl. act. 6). Die Klägerin hat beim Friedensrichteramt eine Vollmacht vom 7. Februar 2018 eingereicht, welche die D._____ AG und namentlich deren Mitarbeiter E._____ insbesondere zur Zwangsvollstreckung/zum Inkasso sowie zur Vertretung vor allen Gerichten bevollmächtigt (vgl. act. 7/5f).
3.5.2 Als Vertreter kommen indessen nur natürliche Personen in Frage, die sich nach Art. 68 Abs. 3 ZPO durch eine Vollmacht auszuweisen haben (vgl. etwa OGer ZH PS110143 vom 16. August 2011, E. III./1 m.w.H.). Die D._____ AG scheidet daher als Vertreterin der Klägerin aus.
3.5.3 Dasselbe gilt aus nachfolgend darzulegenden Gründen auch für E._____:
Zwar kann sich grundsätzlich jede prozessfähige Partei im Prozess (von einer natürlichen Person) vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Doch ist die berufsmässige Vertretung von Parteien in allen Verfahren grundsätzlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten, die nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (vgl. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Davon gibt es insbesondere folgende Ausnahmen: Vor den Schlichtungs-
behörden sind patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten (vgl. Art. 68 Abs. 2 lit. b ZPO) und vor den Mietund Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter zur berufsmässigen Vertretung befugt (vgl. Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO), je aber nur soweit das kantonale Recht dies vorsieht (a.a.O.). Mit Bezug auf die erste Ausnahme nach Art. 68 Abs. 2 lit. b ZPO ist das im Kanton Zürich nicht der Fall (vgl. OGer ZH PF190021 vom 8. August 2019, E. II./2 m.w.H.). Die zweite Möglichkeit ist im Kanton Zürich hingegen vorgesehen: namentlich Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO sind vor den Mietund Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– zur berufsmässigen Vertretung berechtigt (vgl. § 11 Abs. 2 lit. a AnwG/ZH). Dieses Privileg gilt nicht nur für die Mietund Arbeitsgerichte, sondern auch für die diesen vorgelagerten Schlichtungsbehörden (vgl. OGer ZH PD110004 vom 19. Mai 2011). Hingegen gilt dieses Privileg nicht für die entsprechenden Rechtsmittelverfahren (vgl. OGer ZH PD140011 vom
16. Juni 2015, E. II./1.1 mit Verweis auf die Verfügung vom 17. September 2014 in demselben Verfahren).
Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt die D._____ AG die Erbringung von Dienstleistungen im Finanzund Rechnungswesen, insbesondere die Übernahme von gesamten Verwaltungstätigkeiten im sogenannten Outsourcing (act. 8). Dazu dürfte insbesondere auch die Zwangsvollstreckung / das Inkasso gehören. Berufsmässig handelt ein Vertreter bereits dann, wenn er bereit ist, in einer unbestimmten Zahl von Fällen tätig zu werden, worauf geschlossen werden kann, wenn er bereit ist, die Vertretung ohne besondere Beziehungsnähe zum Vertretenen zu übernehmen (vgl. BGE 140 III 555 ff., E. 2.3). Die Mitarbeiter der D._____ AG, wie insbesondere E._____ (vgl. act. 7/5f), dürften demnach ihre Tätigkeit regelmässig und gegen Entgelt, mithin berufsmässig ausüben (vgl. KUKO ZPO-DOMEJ, 2. Aufl. 2014, Art. 68 N 10). Somit scheidet auch E._____ als Vertreter der Klägerin im Beschwerdeverfahren aus.
3.5.4 Zusammengefasst kann im Beschwerdeverfahren weder die D._____ AG noch E._____ als Vertretung der Klägerin aufgenommen werden. Die D._____
AG ist jedoch als Zustelladresse der Klägerin im Rubrum aufzunehmen, zumal sie diese als solche bezeichnet hat (vgl. act. 7/4 S. 1).
4. Umständehalber ist auf die Festsetzung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt der Stadt Dietikon, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i:V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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