Appeal Regarding Debt Payment and Representation Validity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision which ordered them to pay a ceded debt of CHF 1,653.70 plus interest and costs, arguing that the representative in the initial hearing lacked proper authorization and that the reasoning provided by the court was insufficient. The appellate court dismissed the appeal, finding that the representative's power of attorney was validly established, and any objection to representation was waived by not raising it earlier; furthermore, the court reasoned that because the appellant voluntarily left the formal decision-making hearing after the conciliation attempt failed and failed to present any defense or objections to the claim, the initial court correctly considered the facts presented by the opposing party as undisputed, thereby satisfying its duty to provide reasoning despite the appellant's subsequent claims about unfair treatment and lack of opportunity to speak.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 212 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 68 Abs. 1 ZPO, Art. 68 Abs. 3 ZPO, Art. 60 ZPO; Appeal Regarding Debt Payment and Representation Validity: The appellate court dismissed the appeal, finding that the representative's power of attorney was validly established, and any objection to representation was waived by not raising it earlier; furthermore, the court reasoned that because the appellant voluntarily left the formal decision-making hearing after the conciliation attempt failed and failed to present any defense or objections to the claim, the initial court correctly considered the facts presented by the opposing party as undisputed, thereby satisfying its duty to provide reasoning despite the appellant's subsequent claims about unfair treatment and lack of opportunity to speak.
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KI-generiertCited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs because she lost the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU210015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny
Urteil vom 25. März 2021
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, vertreten durch: C._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (aus Zession)
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes D._____ vom
5. Januar 2021 (GV.2020.00022 / SB.2021.00001)
Erwägungen:
1.
1.1. Am 19. November 2020 reichte die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) dem Friedensrichteramt D._____ (nachfolgend Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch samt diversen Beilagen ein und beantragte, es sei A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin zedierte offene Forderungen der E._____ AG in der Höhe von Fr. 1'653.70 plus Zinsen und Kosten zu bezahlen, und es sei aufgrund der Höhe des Streitwerts ein Entscheid nach Art. 212 ZPO zu erlassen (vgl. act. 1 und act. 2-15). Nach Einholung eines Kostenvorschusses und Durchführung einer Verhandlung am 5. Januar 2021 (vgl. act. 16-20) verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 5. Januar 2021 in Gutheissung der Klage, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'653.70 nebst 6 % Zins seit 11. April 2019, Fr. 45.35 an angelaufenen Zinsen, Fr. 285.– Bearbeitungsgebühr und Fr. 30.– Kundenkosten zu bezahlen (vgl. act. 21). Auf entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin begründete die Vorinstanz ihr Urteil vom 5. Januar 2021 (vgl. act. 23 und act. 27).
1.2. Gegen das begründete Urteil erhob die Beschwerdeführerin am
26. Februar 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht und beantragte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Begründung (vgl. act. 28; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 25). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif.
1.3. Ein Entscheid einer Schlichtungsbehörde nach Art. 212 ZPO unterliegt der Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vertreterin der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren, Frau C._____, sei nicht ordentlich bevollmächtigt gewesen (vgl. act. 28 S. 2 Mitte).
2.2. Für das Erkenntnisverfahren gilt, dass jede prozessfähige Partei sich im Prozess vertreten lassen kann (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Ob eine solche Vollmacht vorliegt, ist durch die Gerichte und die Schlichtungsbehörden nach Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen, zumal es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt (vgl. BSK ZPO-Tenchio, 3. Auflage 2017, Art. 68 N 14 und BGer 5A_15/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.1). Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil zu Recht aus, Frau C._____ sei mit Prozessvollmacht zur Verhandlung erschienen (vgl. act. 27 E. II), denn die Beschwerdegegnerin reichte zusammen mit dem Schlichtungsgesuch eine Prozessvollmacht an Frau C._____ ein, welche von F._____ und G._____ unterzeichnet wurde, beide verfügen gemäss Handelsregisterauszug der Beschwerdegegnerin über eine Kollektivprokura zu zweien (vgl. act. 2). Der Einwand der Beschwerdeführerin ist damit nicht gerechtfertigt. Ob auch im Schlichtungsverfahren eine gültige Vertretung der Beschwerdegegnerin nach den im Bundesgerichtsentscheid BGE 141 III 159 dargelegten Grundsätzen vorlag, kann hier offen bleiben. Die Beschwerdeführerin hätte diesen Einwand im vorinstanzlichen Entscheidverfahren vorbringen können, was sie nicht getan hat. Im Beschwerdeverfahren ist ihre neue Behauptung nicht zu berücksichtigen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz erwog, in der Verhandlung am 5. Januar 2021 sei nach erfolglosem Schlichtungsversuch ein Entscheidverfahren nach Art. 212 ZPO gefolgt. Das Protokoll sei mit der Klagebegründung durch die Vertreterin der Beschwerdegegnerin eröffnet worden. Als die Beschwerdeführerin zur Beantwortung der Klage aufgefordert worden sei, habe sie sich erhoben und habe die Amtsstube verlassen mit der Begründung, sie habe einen anderen Termin wahrzunehmen.
Der Aufforderung zum Verbleib sei kein Erfolg beschieden gewesen (vgl. act. 27
E. IV).
2.3.2. Die Beschwerdeführerin wendet das Folgende ein: Ihr sei es erschienen, dass der Friedensrichter ihre Argumente gar nicht habe hören wollen und sich von Anfang an auf die Seite der Beschwerdegegnerin gestellt habe (vgl. act. 28 S. 2 unten). Dies ergebe sich nicht zuletzt auch aus der sehr verkürzten Begründung im angefochtenen Entscheid, wonach auch "die Wortfülle der Beklagten" nichts an der Tatsache ändere, dass die Forderungen gegen sie rechtens seien. Sie gebe zu, dass sie durch dieses unfaire und einschüchternde Setting derart aus dem Konzept gebracht worden sei, dass sie sich eine weitere Teilnahme an dem Verfahren nicht mehr zuzumuten getraut habe. Es sei ihr auch klar gewesen, dass sie gar nicht in der Lage sein würde, ihre Sicht der Dinge auf den viel komplexeren
Sachverhalt, als durch die Beschwerdegegnerin dargestellt, darzulegen. Es sei ihr klar, dass dies nicht optimal gewesen sei. Gleichwohl sei ein Gericht gehalten, eigene Überlegungen anzustellen und diese im Urteil auch zu begründen. Hinzu komme, dass sie sich im vorangehenden Schlichtungsverfahren sehr wohl geäussert habe, worauf sich die Vorinstanz im Urteil ja auch beziehe, wenn auch nur äussert pauschal (vgl. act. 28 S. 3 oben). Mit der blossen Begründung, die Wortfülle der Beschwerdeführerin ändere nichts an der Tatsache, dass die Forderungen gegen sie rechtens seien, habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung verletzt. Die von ihr im Schlichtungsverfahren gemachten Ausführungen seien im Urteil nicht erwähnt (vgl. act. 28 S. 3 Mitte).
2.3.3. Die Verhandlung vom 5. Januar 2021 wurde vom Friedensrichter klar aufgeteilt in ein informelles Schlichtungsverfahren und ein formelles Entscheidverfahren im Sinne von Art. 212 ZPO; die Parteiaussagen im formellen Entscheidverfahren wurden protokolliert (vgl. act. 20). Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde nicht, dass zunächst ein Schlichtungsversuch scheiterte und dass sie die Verhandlung während des Entscheidverfahrens verliess, nachdem sie zur Beantwortung der Klage aufgefordert worden war. Die Gründe, welche sie für das Verlassen der Verhandlung vorbringt, vermögen ihr Verhalten nicht zu rechtfertigen: Auch wenn sie den Eindruck hatte, der Friedensrichter habe sich von Anfang
an auf die Seite der Beschwerdegegnerin gestellt und sich für ihre Argumente gar nicht interessiert, und auch wenn sie sich nicht in der Lage sah, ihre Sicht der Dinge auf den Sachverhalt darzulegen, hätte sie dennoch versuchen müssen, ihren Standpunkt so gut wie möglich auszuführen, bzw. sie hätte zumindest einen Erklärungsversuch unternehmen müssen, warum sie ihre Sicht auf den Sachverhalt im vorgegebenen Rahmen nicht darlegen könne. Sie kann dem Friedensrichter sodann nicht vorwerfen, dass er ihre Aussagen aus dem informellen Verfahren im formellen Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt hat, nachdem sie das formelle Verfahren ohne Äusserung verlassen hat. Im Entscheidverfahren vor Friedensrichter gilt die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 ZPO. Deshalb obliegt es in erster Linie den Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen bzw. die schlüssigen Vorbringen der klagenden Partei zu bestreiten und Einreden sowie Einwände zu behaupten. Die Vorinstanz war deshalb nicht befugt, anstelle der Beschwerdeführerin Argumente gegen den eingeklagten Anspruch aus deren Behauptungen im Schlichtungsverfahren zusammenzusuchen und in die Begründung aufzunehmen. Da die Beschwerdeführerin die Verhandlung unverrichteter Dinge verliess, entfiel auch die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO.
2.3.4. Soweit sie schliesslich in der Beschwerde ausführt, was sie im Rahmen der Vergleichsgespräche ausgeführt haben soll (vgl. act. 28 S. 3 unten), handelt es sich um neue Vorbringen, die im Entscheidverfahren vor Vorinstanz nicht behauptet worden waren. Sie können wegen des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht beachtet werden (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Gesagte hat zur Konsequenz, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Klagebegründung als unbestritten gelten.
2.3.5. Eine Tatsache ist zunächst in ihren wesentlichen Zügen so schlüssig zu behaupten, dass bei der Annahme, die Tatsache sei wahr, auf die gewünschte Rechtsfolge geschlossen werden kann. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zer-
gliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1).
Mangels Bestreitungen durch die Beschwerdeführerin bestand für die Beschwerdegegnerin lediglich die genannte Behauptungslast und ihre Angaben haben grundsätzlich als anerkannt zu gelten. In ihrer Klagebegründung führte sie u.a. das Folgende aus: Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 1'653.70 nebst 6 % Zins seit dem 11. April 2019, Fr. 45.35 an aufgelaufenem Zins, Fr. 285.– Bearbeitungsgebühr sowie Fr. 30.– Kundenkosten zu bezahlen. Mit Abtretungserklärung vom 18. Februar 2015 habe die Firma E._____ jeweils unbezahlte Rechnungen der Beschwerdegegnerin zediert. So seien auch die unbezahlten Rechnungen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'653.70 an die Beschwerdegegnerin abgetreten worden. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge von ihr aufgefordert worden, die Ausstände zu begleichen. Seitens der Beschwerdeführerin seien keine Reaktionen auf solche Aufforderungen gefolgt (vgl. act. 20). Mit diesen Ausführungen kam die Beschwerdegegnerin ihrer Behauptungslast ohne Weiteres nach. Die behauptete zedierte Forderung von Fr. 1'653.70 plus Zinsen und Kosten blieb in der Folge wie dargelegt unbestritten.
2.3.6. Die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das Gericht die Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen, damit der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 und 136 I 229 E. 5.2).
2.3.7. Die Vorinstanz erwog in ihrem begründeten Urteil u.a., es gehe in der vorliegenden Streitsache um unbezahlte Rechnungen aus einem Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma E._____ im Gesamtbetrag von Fr. 1'653.70. Nach erfolglosen Mahnungen habe die Firma E._____ ihre Dienstleistungen eingestellt und die Forderungen schliesslich der Beschwerdegegnerin abgetreten. Auch auf deren Mahnung sei keine Reaktion erfolgt (vgl. act. 27 E. I). Die Klage sei mit sämtlichen relevanten Akten dokumentiert und die Forderungen seien rechtens (vgl. act. 27 E. II). Durch das Verlassen der Verhandlung sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf Einreden verzichte und die
Forderung akzeptiere (vgl. act. 27 E. IV). In Anbetracht des unbestritten gebliebenen schlüssigen Tatsachenvortrags der Beschwerdegegnerin hat die Vorinstanz mit diesen Erwägungen ihrer Begründungspflicht Genüge getan. Der Einwand der mangelnden Begründung ist unberechtigt.
2.4. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'653.70 resultiert gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 380.– für das zweitinstanzliche Verfahren. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen für dieses Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 380.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilagen eines Doppels der Beschwerdeschrift, sowie an das Friedensrichteramt D._____, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'653.70.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
versandt am:
26. März 2021