Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RU210014 • OG ZH RU210014 KI-generiert

Travel Insurer Payment Dispute and Appeal Fee Default

Geschäftsnummer RU210014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant appealed a lower court's decision, which had ordered a travel insurer to pay CHF 1,000 for additional expenses incurred due to trip cancellation for health reasons, seeking a larger sum and requesting a waiver of court fees due to legal delays. The appellate court dismissed the appeal because the claimant failed to timely pay the required advance for the appeal proceedings, even after being granted an extension and having a mistakenly submitted request for legal aid (which was subsequently denied) resolved; consequently, the court did not address the merits of the claim or the alleged delays, imposing the CHF 400 appeal court fee upon the claimant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 Satz, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Travel Insurer Payment Dispute and Appeal Fee Default: The appellate court dismissed the appeal because the claimant failed to timely pay the required advance for the appeal proceedings, even after being granted an extension and having a mistakenly submitted request for legal aid (which was subsequently denied) resolved; consequently, the court did not address the merits of the claim or the alleged delays, imposing the CHF 400 appeal court fee upon the claimant.

Schlagwörter

KI-generiert
Anwaltskosten Versicherer Zahlungsbefehl Ausdehnung des Verfahrens nicht geleisteter Kostenvorschuss Gesundheitsbezogene Angaben Forderung aus Versicherungsvertrag / Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO

The court applied this provision to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was not considered.

Art. 90 BGG

Cited in the final section as the provision defining this decision as a final decision relevant for an appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Beschluss vom 25. Mai 2021

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ Reiseversicherung, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung aus Versicherungsvertrag / Rechtsverzögerung

Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes C._____ vom 11. Januar 2021 / Urteilbegründung vom 20. Januar 2021 (GV.2020.00052 / SB.2021.00002)

Erwägungen:

1. Mit Schlichtungsgesuch vom 9. Dezember 2020 gelangte der damalige Rechtsvertreter der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) an das Friedensrichteramt C._____ (fortan Vorinstanz) und forderte, es sei die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) zu verpflichten, der Klägerin aus Reiseversicherungsvertrag einen Betrag von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Es handelte sich hierbei um von der Klägerin geltend gemachte Mehrkosten (Hotel und Flug) infolge Abbruchs ihrer USA Reise aus gesundheitlichen Gründen (vgl. act. 2).

2. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 11. Januar 2021 fällte die Vorinstanz einen unbegründeten Entscheid und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 1'000.– an die Klägerin. Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 250.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt (act. 11 = act. 20A). Nachdem die Klägerin persönlich mit Schriftsatz vom 14. Januar 2021 die Urteilsbegründung verlangt hatte (act. 14), wurde ihr das begründete Urteil vom 11. Januar 2021 (Urteilsbegründung vom 20. Januar 2021, act. 16 = act. 20B) am 27. Januar 2021 zugestellt (act. 18).

3. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 22. Februar 2021 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 22 inkl. Beilagen act. 24/1-4). Sie beantragt die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 4'760.– und "Erlass der Gerichtsgebühr wegen Rechtsverzögerung" (act. 22 S. 4).

4.1 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 18). Mit Verfügung der Kammer vom 11. März 2021 wurde der Klägerin

– unter Hinweis auf die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO – Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 800.– zu leisten. Des Weiteren wurde die Prozessleitung delegiert (act. 25). Nach unbenutztem Ablauf der Frist wurde der Klägerin mit Verfügung vom 6. April 2021 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, mit dem Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert die-

ser Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 27). Die Verfügung wurde der Klägerin am 8. April 2021 zugestellt (act. 28). Auf ihre telefonische Nachfrage vom 12. April 2021 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hierorts eingegangen sei (act. 29).

4.2 Die Klägerin leistete den Kostenvorschuss auch innert der ihr angesetzten Nachfrist nicht. Mit Eingabe vom 12. April 2021 (Poststempel) und damit vor Ablauf der Nachfrist stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 30 inkl. Beilagen act. 31/1-5). Ein entsprechendes Gesuch hat sie gemäss ihrer Darstellung bereits am 16. März 2021 an die hiefür nicht zuständige Obergerichtskasse gerichtet (vgl. Kopie Couvert act. 31/1), welches gemäss Sendungsverfolgung der Post am Folgetag via Postfach zugestellt, aber aus unbekannten Gründen nicht dem vorliegenden Geschäft zugeordnet und entsprechend nicht weitergeleitet worden war (vgl. act. 31/2-4).

4.3 Mit Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2021 wurde das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Da zwischenzeitlich die der Klägerin mit Verfügung vom 6. April 2021 angesetzte Nachfrist zur Zahlung des Vorschusses (act. 27) verstrichen war, wurde die Frist letztmals erstreckt bis 5 Tage nach Zustellung des Beschlusses, unter Hinweis, dass die übrigen Anordnungen der Verfügung vom 6. April 2021 bestehen bleiben (act. 32).

4.4 Der Beschluss vom 5. Mai 2021 wurde der Klägerin am 8. Mai 2021 zugestellt (act. 33). Da sie den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss (vgl. act. 27 Dispositiv-Ziff. 1 und act. 32 Dispositiv-Ziff. 2) auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 3'760.– (vgl. act. 25 S. 2) ist die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Der Beklagten ist mangels notwendiger Auslagen keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 22, sowie an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'760.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Häfeli

versandt am:

26. Mai 2021