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RU210009 • OG ZH RU210009 KI-generiert

Late Appeal and Lack of Standing on Cost Advance Order

Geschäftsnummer RU210009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not consider the defendant's appeal because it was filed late and the defendant lacked legal standing to appeal the cost advance order. The defendant was appealing an order requiring the plaintiff to pay a cost advance, but this order did not affect the defendant's legal position. The defendant was also informed that their appeal was filed after the deadline and that their arguments, including a challenge to the court's jurisdiction, could be raised at the upcoming conciliation hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 103 i.V.m, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 148 ZPO; Late Appeal and Lack of Standing on Cost Advance Order: The defendant was appealing an order requiring the plaintiff to pay a cost advance, but this order did not affect the defendant's legal position. The defendant was also informed that their appeal was filed after the deadline and that their arguments, including a challenge to the court's jurisdiction, could be raised at the upcoming conciliation hearing.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Kostenvorschuss Zahlungsbefehl verspätete Eingabe sachliche Unzuständigkeit verspätete Einwendungen Forderung / Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 ZPO

Used to establish the lack of a legal interest to appeal, as the challenged decision did not affect the defendant's legal position.

Art. 60 ZPO

Used in conjunction with Art. 59 ZPO to examine the procedural prerequisites for the court to enter into a case.

Art. 103 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited to determine the timeliness of the appeal, concluding that it was filed after the expiry of the appeal period.

Art. 142 Abs. 1 ZPO

Used to calculate the deadline for filing the appeal.

Art. 143 Abs. 1 ZPO

Used to define when an appeal is considered timely filed.

Art. 129 ZPO

Cited to inform the defendant about the requirement for submissions to be in German in proceedings conducted in the Canton of Zurich.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interim decision, relevant for further appeal possibilities.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Beschluss vom 11. Februar 2021

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Opfikon vom

7. Januar 2021 (IA200004-T)

Erwägungen:

1. Mit Schlichtungsgesuch vom 31. Dezember 2020 gelangte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) an das Friedensrichteramt Opfikon. Sie fordert vom Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Fr. 3'402.– nebst Zins zu 15 % seit 1. Januar 2011 für einen Werbeeintrag (act. 7/3-4). Am

7. Januar 2021 setzte die Friedensrichterin der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.– an (act. 7/5 = act. 6).

2. Daraufhin wandte sich der Beklagte mit Schreiben in italienischer Sprache vom 2. Februar 2021 an die Kammer. Zunächst entschuldigt er die Verzögerung und begründet diese mit der Übersetzung der Verfügung des Friedensrichteramtes durch einen Bekannten und einem Trauerfall in der Familie. Weiter erklärt er, dass er die Forderung der Klägerin vollumfänglich zurückweise. Soweit er verstanden habe, handle es sich um einen Auftrag der Firma C._____ SA, mit welcher er nie irgendetwas zu tun gehabt habe, was er der Klägerin auch mehrfach mitgeteilt habe (act. 2, act. 4/1-3). Am 8. Februar 2021 machte der Beklagte in einem weiteren Schreiben fehlende örtliche Zuständigkeit der hiesigen Behörden geltend (act. 9).

3.a) Sollte sich der Beklagte mit seiner Eingabe (auch) gegen die Kostenvorschussverfügung des Friedensrichteramtes vom 7. Januar 2021 zur Wehr setzen wollen, so ist Folgendes anzuführen: Damit das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch bzw. ein Rechtsmittel eintritt, müssen die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 und 60 ZPO).

Eine Prozessvoraussetzung ist das in Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO aufgeführte Rechtsschutzinteresse, welches im Rechtsmittelverfahren der Beschwer entspricht. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheides von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Beschwer einer Partei wird gesprochen, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie aber gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (ZK ZPO-Zürcher, 3.A., Art. 59 N 14; BGE 120 II 5 Erw. 2a).

Mit der Verfügung vom 7. Januar 2021 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Der Beklagte wehrt sich gegen die Forderung als solche, ohne auf die Verfügung Bezug zu nehmen. Dabei scheint er zu verkennen, dass die Vorinstanz noch keinen Entscheid in der Sache gefällt hat. Da die Verfügung einzig die Klägerin verpflichtet, die Rechtsstellung des Beklagten hingegen unberührt lässt, ist auf die Beschwerde – will der Beklagte überhaupt eine solche erheben – mangels Beschwer nicht einzutreten. Dem Friedensrichteramt sind mit diesem Entscheid Kopien seiner Eingaben zuzustellen.

b) Zu den Prozessvoraussetzungen gehört weiter die Wahrung der Rechtsmittelfrist. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet bei der Kammer einzureichen (Art. 103 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. auch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung in der fraglichen Verfügung).

Die Verfügung wurde dem Beklagten am 11. Januar 2021 zugestellt (act. 7/6). Damit endete die Beschwerdefrist am 21. Januar 2021 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe wurde erst am 2. Februar 2021 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben (act. 2). Auf die Beschwerde ist demnach auch zufolge Verspätung nicht einzutreten. Da es wie gesehen bereits an der Beschwer fehlt (vgl. E. 3.a), erübrigen sich Erwägungen zu einer allfälligen Wiederherstellung der Frist nach Art. 148 ZPO.

c) Der Beklagte wird seine materiellen Vorbringen anlässlich der auf den

17. Februar 2021 angesetzten Schlichtungsverhandlung vorbringen können (act. 8). Auch seine Einrede der örtlichen Unzuständigkeit kann er in der Schlichtungsverhandlung erheben. Dabei ist allerdings zu beachten, dass im Schlichtungsverfahren eine umfassende Prüfung der Zuständigkeit ausgeschlossen ist und die Schlichtungsbehörde nur bei offensichtlicher Unzuständigkeit einen Nichteintretensentscheid fällen darf. Im Zweifelsfall hat sie das Schlichtungsverfahren durchzuführen, und der ordentliche Richter hat gegebenenfalls über die

Zuständigkeit zu befinden (ZK ZPO-Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 6b f.; OGer LU130001 vom 30 April 2013).

Schliesslich ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 129 ZPO in einem im Kanton Zürich geführten Verfahren die Eingaben auf Deutsch zu erfolgen haben, andernfalls das Gericht die Eingaben gemäss Art. 132 ZPO zur Übersetzung zurückweisen kann.

4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Der Klägerin ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels von act. 2 und 9, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und von Kopien von act. 2, act. 4/1-3, act. 9 und act. 10 – an das Friedensrichteramt Opfikon, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'402.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

12. Februar 2021