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RU210002 • OG ZH RU210002 KI-generiert

Appellant's Standing to Appeal Cost Deposit Order

Geschäftsnummer RU210002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant appealed a lower court's order which required the respondent, not the appellant, to pay a cost deposit for conciliation proceedings initiated by the respondent seeking payment of a debt and associated costs. The court dismissed the appeal, reasoning that the appellant could not claim to be aggrieved by the decision because the order imposed no obligation upon them, and therefore the prerequisite for appealing, suffering a disadvantage, was not met.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appellant's Standing to Appeal Cost Deposit Order: The court dismissed the appeal, reasoning that the appellant could not claim to be aggrieved by the decision because the order imposed no obligation upon them, and therefore the prerequisite for appealing, suffering a disadvantage, was not met.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Leistung des Kostenvorschusses Zahlungspflicht Kostenvorschuss Rechtsschutzinteresse Rechtsvorschlag Forderung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited in the dispositive to specify that the decision is an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section pertaining to the refusal to award costs to the respondent based on the appellant's failure (underlying the cost order in the dispositive).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section pertaining to the refusal to award costs to the claimant due to lack of relevant activity (underlying the cost order in the dispositive).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU210002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 14. Januar 2021

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Dietikon vom

22. Dezember 2020 (IA200175-T)

Erwägungen:

1.1. Am 21. Dezember 2020 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsbegehren mit folgenden Anträgen ein (vgl. Urk. 2 S. 2):

" Die Beklagte sei zu verpflichten, die Forderung von CHF 9'702.50 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 26.08.2019 sowie Betreibungskosten von CHF 73.30 zu bezahlen.

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des BA Dietikon (ZB vom 17.12.19)

sei aufzuheben.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

1.2. Daraufhin setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 410.– an (Urk. 2 S. 2).

1.3. Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 (Datum Poststempel: 31. Dezember 2020) sinngemäss Beschwerde ("Einspruch"; Urk. 1).

1.4. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet.

2.2. Die Beklagte wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2020 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1). Der Beklagten erwächst somit aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb sie dadurch nicht beschwert ist. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3.1. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten.

3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 9'702.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Januar 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli versandt am: la