Appeal Dismissed for Lack of Legal Interest Regarding Procedural Deadline Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a party's challenge against a lower court decision that merely set a deadline for the opposing party to pay a cost advance in a debt claim, because the appealing party suffered no disadvantage from that decision, as they were not obligated by it, thus lacking the requisite legal interest for the appeal under the Code of Civil Procedure. The court noted that the appealing party could raise its substantive objections during the upcoming conciliation hearing and waived court costs for the appeal procedure without awarding party compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Legal Interest Regarding Procedural Deadline Order: The court noted that the appealing party could raise its substantive objections during the upcoming conciliation hearing and waived court costs for the appeal procedure without awarding party compensation.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule on the non-admissibility (non-entrée en matière) of the appeal.
Cited in the reasoning preamble as the basis for not awarding costs (party compensation) in the dispositive.
Cited in the reasoning preamble as the basis for not awarding costs (party compensation) in the dispositive.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200064-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A.
Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 5. Januar 2021
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Regensdorf vom 9. Dezember 2020 (IA200107-T)
Nach Einsicht in die Verfügung des Friedensrichteramtes Regensdorf vom 9. Dezember 2020, mit welcher der Klägerin Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 325.-- angesetzt wurde (Urk. 2), nach Einsicht in die gegen diese Verfügung fristgerecht erhobene Beschwerde der Beklagten (zur Post gegeben am 21. Dezember 2020; Urk. 1), da eine Partei eine Beschwerde gegen eine Verfügung nur dann erheben kann, wenn sie durch diese Verfügung einen Nachteil erleidet, denn ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO),
da die Beklagte durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil erleidet, denn mit dieser wurde einzig der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, wogegen die Beklagte zu nichts verpflichtet wurde, da demzufolge auf die Beschwerde der Beklagten nicht eingetreten werden kann (Art. 59 Abs. 1 ZPO),
mit dem Hinweis, dass die Beklagte ihre in der Beschwerde dargelegten Einwendungen gegen die Forderung an der Schlichtungsverhandlung vom 11. Januar 2020 wird geltend machen können (vgl. Urk. 4), da umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet werden kann,
da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),
wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'193.25.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Januar 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ip