Appeal Dismissal for Failure to State Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought to contest the nullification of his rental termination protection application by the conciliation authority, which occurred because he failed to appear at the scheduled hearing. The court determined that although the appeal was admissible based on the calculated dispute value exceeding the threshold, it could not proceed because the appellant failed to meet the minimum requirements for an appeal submission, specifically by not clearly stating a request or providing any reasoned argument explaining the alleged flaws in the lower authority's decision to dismiss the case due to non-appearance. Therefore, the court declined to rule on the merits of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 206 Abs. 1 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO; Appeal Dismissal for Failure to State Grounds: The court determined that although the appeal was admissible based on the calculated dispute value exceeding the threshold, it could not proceed because the appellant failed to meet the minimum requirements for an appeal submission, specifically by not clearly stating a request or providing any reasoned argument explaining the alleged flaws in the lower authority's decision to dismiss the case due to non-appearance. Therefore, the court declined to rule on the merits of the appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the appellant failed to meet the requirements for filing an appeal, which are governed by this article.
Cited as the basis for not imposing costs or awarding compensation in the appeal proceedings, following the rule for the conciliation procedure.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200063-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 26. Januar 2021
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung
Berufung gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde Zürich vom
26. November 2020 (MO201836)
Erwägungen:
1. Der Berufungskläger reichte mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 ein Begehren um Kündigungsschutz bei der Schlichtungsbehörde Zürich ein und beantragte sinngemäss die Ungültigerklärung der gegen ihn ausgesprochenen Kündigung der Mietwohnung (act. 1). Die Schlichtungsbehörde lud die Parteien mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 daraufhin zur Schlichtungsverhandlung auf den
26. November 2020, um 10:30 Uhr, vor (act. 4). Nachdem der Berufungskläger zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen war, schrieb die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom 26. November 2020 das Verfahren als gegenstandslos ab (act. 7 = act. 11 = act. 13; fortan act. 11). Mit Eingabe vom
22. Dezember 2020 gelangte der Berufungskläger an das Obergericht und erklärte, er erhebe Einsprache (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 9). Für Weiterungen besteht keine Veranlassung.
2.1. Beim Abschreibungsentscheid nach Art. 206 Abs. 1 ZPO handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid. Dieser ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert mindestens CHF 10'000.– beträgt (vgl. zum Ganzen OGer ZH RU190025 vom 14. Mai 2019 m.w.H.). Der Streitwert eines Kündigungsschutzverfahrens bei umstrittener Kündigung berechnet sich aufgrund des Mietzinses während der Kündigungsfrist plus der dreijährigen Sperrfrist, welche durch das Verfahren bei Obsiegen des Mieters ausgelöst würde (BGE 144 III 346 E. 1.2.2.2. mit Verweis auf BGE 137 III 389
E. 1.1.). Da der Streitwert vorliegend über CHF 10'000.– liegt (41 x CHF 800.–, vgl. auch VI Prot. S. 3), ist das Rechtsmittel des Berufungsklägers als Berufung entgegenzunehmen.
2.2. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. OGer ZH LF200063 vom 17. Dezember 2020, E. 2.2 mit Hinweisen).
3. Ein ausdrücklicher Antrag ist der Berufung des Berufungsklägers nicht zu entnehmen. Der Berufungskläger möchte offenbar "auf Bezirksbeschluss" weiterhin im Mietobjekt verbleiben, "bis ich was Neues gefunden habe (Wohnung)" (act. 12). Ob dies einen genügenden Antrag darstellt, kann offen bleiben. Der Berufungskläger setzt sich in seiner Berufung nicht mit dem angefochtenen Beschluss auseinander und zeigt auch nicht ansatzweise auf, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Er erklärt (zusätzlich zur bereits erwähnten Formulierung) lediglich, es sei nicht einfach, eine neue Wohnung zu finden, und er gehe sonst in sein Land zurück (act. 12). Dies genügt auch den für juristische Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht. Damit kommt der Berufungskläger seiner Begründungspflicht nicht nach, und auf die Berufung ist entsprechend nicht einzutreten.
4. Im Schlichtungsverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (OGer ZH RU190025 vom 14. Mai 2019 mit Verweis auf OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011 und OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Berufungsklägers wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 12, sowie an die Schlichtungsbehörde Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 32'800.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
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