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RU200061 • OG ZH RU200061 KI-generiert

Challenge to Maximum Conciliation Fee Following Claim Withdrawal

Geschäftsnummer RU200061
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the decision of the lower court to set the conciliation procedure fee at the maximum allowable amount of CHF 420.00 following the withdrawal of their claim after an out-of-court settlement for CHF 500.00, arguing that the fee should have been reduced because the claim amount (CHF 1,165.65) was at the lower end of the relevant fee bracket and that the lower court had initially failed to recognize the appellee's legal representative. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the fee tariffs are set as flat rates based on the value bracket, and while the value can be considered under the equivalence principle, there is no right to the minimum fee, nor did the initial procedural error regarding the representative affect the actual effort expended by the court, which remained within the range of a typically conducted procedure, thus affirming the maximum fee as a non-arbitrary exercise of discretion.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO; Challenge to Maximum Conciliation Fee Following Claim Withdrawal: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the fee tariffs are set as flat rates based on the value bracket, and while the value can be considered under the equivalence principle, there is no right to the minimum fee, nor did the initial procedural error regarding the representative affect the actual effort expended by the court, which remained within the range of a typically conducted procedure, thus affirming the maximum fee as a non-arbitrary exercise of discretion.

Schlagwörter

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Einigungsverfahren Rückzug nach Vergleich Anwaltskosten Streitwert Verpflichtung zur Geldzahlung prozessleitende Verfügungen Forderung (Kostenfolgen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (8.1) regarding the imposition of the second instance decision fee on the appellant, consistent with order 3.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning (8.2) regarding the decision not to award party compensation, consistent with order 4.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (4) as the basis for dispensing with further procedural steps because the appeal was obviously unfounded.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (3) regarding the requirement to submit the appeal with justification.

Art. 320 ZPO

Cited in the reasoning (3) regarding the grounds on which the appeal can be based (incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts), forming the basis for the rejection in order 1.

Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO

Cited in the reasoning (2) to establish the admissibility of the appeal (Beschwerde) against the decision on costs.

Art. 110 ZPO

Cited in the reasoning (2) to confirm the admissibility of the appeal against the decision on costs, which relates to the decision in order 1.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU200061-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel

Urteil vom 5. März 2021

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Beistand C._____

betreffend Forderung (Kostenfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Mettmenstetten vom 2. Dezember 2020 (GV.2020.00011 / SB.2020.00015)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Mettmenstetten (fortan Vorinstanz) das Schlichtungsgesuch ein. Gestützt auf eine zedierte Forderung der D._____ AG für ausstehende Mobiltelefongebühren des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan Beklagter) stellte sie im Wesentlichen das Begehren, es sei der Beklagte zur Zahlung von Fr. 1'165.65 nebst Zinsen, Spesen und Betreibungskosten zu verpflichten (Vi Urk. 1 samt Beilagen; vgl. auch Urk. 16/1). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für das Schlichtungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 420.00 zu leisten (Vi Urk. 2). Gleichentags wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den

26. November 2020 vorgeladen (Vi Urk. 3). Die Vorladung wurde einerseits der Klägerin und andererseits dem Beklagten persönlich, nicht aber dessen Vermögensbeistand C._____ (fortan Beistand) zugestellt (Vi Urk. 4 ff.). Zur Schlichtungsverhandlung erschien lediglich E._____ für die Klägerin, während seitens des Beklagten unentschuldigt niemand zugegen war. Nach entsprechendem Hinweis seitens der Klägerin nahm die Friedensrichterin, welche bis dahin keine Kenntnis von der Verbeiständung des Beklagten hatte, mit dem Beistand telefonisch Kontakt auf, der angab, vom Beklagten nicht über das laufende Verfahren orientiert worden zu sein, aber Interesse an einer aussergerichtlichen Einigung bekundete. Für den Fall, dass kein aussergerichtlicher Vergleich zustande kommen sollte, wurde auf den 4. Dezember 2020 ein neuer Termin für die Schlichtungsverhandlung festgesetzt (Vi Urk. 6). Mit E-Mail sowie Schreiben vom 2. Dezember 2020 teilte die Klägerin mit, dass sie sich mit dem Beistand des Beklagten aussergerichtlich auf eine Zahlung von Fr. 500.00 per Saldo aller Ansprüche habe einigen können und ihr Begehren zurückziehe. Mit Hinweis auf die tiefe Vergleichssumme ersuchte die Klägerin um eine möglichst tiefe Ansetzung der Kosten des Schlichtungsverfahrens (Vi Urk. 9 f. = Urk. 16/3). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 2. Dezember 2020 wurde das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben. Die Gebühr wurde auf Fr. 420.00 festgesetzt und der Klägerin auferlegt (Vi Urk. 11 = Urk. 14).

1.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 (Datum Poststempel; hierorts eingegangen am 11. Dezember 2020) innert Frist eine gegen die Vorinstanz gerichtete Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13):

"Das Friedensrichteramt Mettmenstetten sei anzuweisen, die Kosten des oben genannten Verfahrens auf CHF 250.00 zu reduzieren und der Beschwerdeführerin CHF 200.00 zurück zu erstatten.

Allfällige Kosten dieses Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen."

2. In Bezug auf die von der Klägerin angefochtenen Kostenfolgen ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Auch wenn sich die Kostenbeschwerde wie vorliegend ausschliesslich gegen die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Gebühr richtet und denkbar ist, dass bei einer Gutheissung der Beschwerde keiner der Parteien Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, sind die Parteien dennoch identisch mit jenen des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren dementsprechend angelegt wurde.

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerdeschrift konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen; was nicht konkret beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, je m.w.H.). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht

(mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

5. Die Klägerin macht nach Ausführungen zum Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens im Wesentlichen geltend, mit Fr. 420.00 habe die Vorinstanz die Verfahrenskosten im angefochtenen Entscheid auf das Maximum des Spielraums für eine Forderung von Fr. 1'000.00 bis Fr. 10'000.00 festgesetzt. Dabei seien weder der Verfahrensfehler der Vorinstanz in Bezug auf den Beistand des Beklagten noch der Umstand, dass sich die Grundforderung mit Fr. 1'165.00 klar am unteren Rand des vorgenannten Spielraums bewege, noch die erbetene Kostenreduktion berücksichtigt worden. Der Vorinstanz sei bei Ansetzung der Verfahrenskosten bewusst gewesen, dass der Klägerin vom Betrag, welcher der von der Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen lebende Beklagte per Saldo aller Ansprüche zahlen könne, nach Abzug der Kosten für das Schlichtungsund das Betreibungsverfahren kein Überschuss verbleiben würde (Urk. 13).

6.1. Bei den von den Kantonen gestützt auf Art. 96 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO festgesetzten Kostentarifen für das Schlichtungsverfahren handelt es sich gemäss bundesrechtlicher Vorgabe um Pauschalen. Diese Pauschalgebühren decken sämtliche Leistungen der Schlichtungsbehörden eines üblich verlaufenden Verfahrens ab. Dazu gehören der Zeitaufwand und die Infrastrukturkosten der Schlichtungsbehörde sowie alle ordentlichen Auslagen wie Zustelloder Kommunikationskosten. Die Pauschale bestimmt sich nach den Vorgaben des kantonalen Tarifs und nicht nach den im konkreten Fall anfallenden Kosten. Die streitwertabhängigen Bandbreiten erlauben es, dem in der Praxis je nach Einzelfall sehr unterschiedlichen Aufwand angemessen Rechnung zu tragen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 6 ff.; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 95 N 15 f. und Art. 96 N 15). Im Kanton Zürich gelangt die gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG erlassene Gebührenverordnung des Obergerichts vom

8. September 2010 zur Anwendung (GebV OG; LS 211.11). § 2 Abs. 1 GebV OG nennt als Grundlagen für die Festsetzung der Gebühren im Zivilprozess den Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, den Zeitaufwand des Gerichts

sowie die Schwierigkeit des Falles. Beim Streitwerttarif für das Schlichtungsverfahren gemäss § 3 Abs. 1 GebV OG bestehen Kostenrahmen mit Mindestund Höchstbeträgen für das Normalverfahren (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 96 N 13; vgl. auch BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 96 N 5, N 5a).

6.2. Aufgrund der Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO beschränken sich die Rügen im Rahmen einer Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO im Ergebnis auf Willkür sowie die rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 95 N 2; BSK ZPO-Rüegg/ Rüegg, Art. 95 N 4, je m.H.). Nach ständiger Praxis des Bundesgericht liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 m.H.). Entscheide über die Höhe der Gerichtsgebühren gehören zu den Ermessensentscheiden, in welche nur mit grösster Zurückhaltung einzugreifen ist (BGE 139 III

334 E. 3.2.5 m.H.).

7.1. Für das Schlichtungsverfahren beträgt die Gebühr bei einem Streitwert über Fr. 1'000.00 bis Fr. 10'000.00 wie vorliegend Fr. 250.00 bis Fr. 420.00 (§ 3 Abs. 1 GebV OG). Dass die Vorinstanz den Kostentarif nicht korrekt angewandt hätte, wird von der Klägerin zu Recht nicht vorgebracht. Zu prüfen ist nachfolgend, ob im Umstand, dass die Vorinstanz die Gebühr innerhalb des massgebenden Kostenrahmens beim Höchstbetrag ansetzte, eine willkürliche bzw. rechtsfehlerhafte Ermessensausübung zu erblicken ist.

7.2. Zu dem von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler der Vorinstanz, d.h. der Nichtberücksichtigung der Verbeiständung des Beklagten bei der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 26. November 2020, ist folgendes festzuhalten: Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Hausen am Albis vom 29. Januar 2020 (Betreibung Nr. 1), welcher am 19. Februar 2020 an den Beistand des Beklagten zugestellt wurde (Urk. 16/2), wurde von der Klägerin im Schlichtungsverfahren nicht eingereicht. Es handelt

sich demzufolge um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO, welches im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist. Als Beilage zum Schlichtungsbegehren eingereicht wurde hingegen der Zahlungsbefehl, welcher sich vom vorstehend genannten dadurch unterscheidet, dass er am 31. Januar 2020 an den Beklagten persönlich zugestellt wurde (Vi Urk. 1, Anhang). Auf dessen Vorderseite ist unter dem Titel "Zustellung an folgende Personen" die Zustellung sowohl an den Beklagten persönlich als auch an dessen Beistand vermerkt. Sodann erwähnte die Klägerin in ihrem Schlichtungsgesuch vom 21. Oktober 2020 den Beistand des Beklagten (Vi Urk. 1 = Urk. 16/1 S. 2 Rz. 4). Dass der Beklagte verbeiständet ist, geht somit - wenn auch entgegen der klägerischen Behauptung keineswegs unmissverständlich - aus dem Schlichtungsgesuch sowie dem Zahlungsbefehl hervor, wurde von der Vorinstanz aber bis zur Schlichtungsverhandlung nicht zur Kenntnis genommen (Vi Urk. 6). Es ist indessen nicht ersichtlich, dass eine umgehende Kenntnisnahme der Verbeiständung des Beklagten sich in relevanter Weise auf den Aufwand der Vorinstanz für das Schlichtungsverfahren ausgewirkt hätte. Nachdem der Beistand gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hatte (Urk. 16/1 S. 2 Rz. 4), er vom Beklagten hinsichtlich der klägerischen Forderung nicht informiert wurde und über keinerlei Unterlagen verfügte (Vi Urk. 6 ff.), ist davon auszugehen, dass die Schlichtungsverhandlung auch bei einer Vorladung des Beistands hätte durchgeführt werden müssen. Bei einer allfälligen Einigung der Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung wäre das Verfahren - wie aufgrund des vorliegend von der Klägerin erklärten Rückzugs - von der Vorinstanz abzuschreiben gewesen. Der Aufwand der Vorinstanz bewegt sich somit bei beiden Varianten im Bereich eines üblich verlaufenden Schlichtungsverfahrens, so dass in der Festsetzung der Gebühr auf den Höchstbetrag des Kostenrahmens beim betreffenden Streitwert keine willkürliche Ermessenausübung durch die Vorinstanz erblickt werden kann. Demzufolge kann die Klägerin aus dem geltend gemachten Verfahrensfehler nichts für ihren Standpunkt ableiten.

7.3. Zum Einwand der Klägerin, wonach die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass der Streitwert vorliegend am unteren Rand der Bandbreite des anwendbaren Kostenrahmens liege, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei § 3

Abs. 1 GebV OG gerade nicht um einen - von Bundesrechts wegen unzulässigen

- reinen Streitwerttarif handelt, bei welchem die Gerichtsgebühr nach fixen Prozenten des Streitwerts festgelegt würde (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 96 N 5a). Zu berücksichtigen ist indessen das Äquivalenzprinzip, gemäss welchem die erhobene Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 120 Ia 171 E. 2a; BGE 139 III 334 E. 3.2.4 m.w.H.). Daraus folgt, dass namentlich bei einem hohen Streitwert bei gleichzeitig geringem Aufwand für das betreffende Verfahren eine erhebliche Kostenreduktion angezeigt sein kann (BGE 120 Ia 171 E. 4; BGE 139 III 334 E. 3.2.5). Dies bedeutet aber nicht, dass bei einem Streitwert am unteren Ende der jeweiligen Bandbreite wie vorliegend generell ein Anspruch auf Festsetzung einer Gebühr im Bereich des Mindestbetrags innerhalb des betreffenden Kostenrahmens bestünde. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die von den Schlichtungsbehörden und Gerichten eingenommenen Gebühren - namentlich im Bereich der tiefen Streitwerte - bei weitem nicht kostendeckend sind (BGE 139 III 334 E. 3.2.3; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 96 N 23). Bei der Festsetzung der konkreten Gebühr unter Berücksichtigung des bezogenen Werts der Leistung dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angewandt werden (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 m.H.). Demzufolge lag es bei der vorliegend relevanten Bandbreite des Streitwerts im Ermessen der Schlichtungsbehörde, die Streitwerthöhe innerhalb des Kostenrahmens als nicht ausschlaggebend einzustufen. Die Klägerin wurde sodann bereits mit Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2020 darauf hingewiesen, dass für das Schlichtungsverfahren mit Kosten von mutmasslich Fr. 420.00 zu rechnen sei (Vi Urk. 2). Die in der angekündigten Höhe festgesetzte Gebühr für das Schlichtungsverfahren steht ohne Weiteres im Einklang mit dem Äquivalenzprinzip und ist daher auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden.

7.4. Schliesslich kann die Klägerin auch aus dem Vorbringen, dass ihr nach Abzug der Kosten für das Betreibungsund das Schlichtungsverfahren aus der Zahlung des Beklagten kein Überschuss verbleibe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Risiko, dass sich das Verfahren für die klagende Partei allein aufgrund

der Verfahrenskosten nicht lohnt, ist namentlich bei tiefen Streitwerten wie vorliegend stets gegeben. Ob die klagende Partei unter diesen Umständen im Einzelfall ein Verfahren einleiten will oder nicht, liegt allein in ihrem Verantwortungsbereich. Die Kostentarife wie der vorliegend anwendbare § 3 Abs. 1 GebV OG tragen der Streitwerthöhe insofern Rechnung, als ab bestimmten Streitwertgrenzen (etwa bis oder über Fr. 1'000.00) jeweils höhere Gebührenbandbreiten zur Anwendung kommen, doch stellt die Ermöglichung eines Prozessgewinns für die klagende Partei kein Bemessungskriterium für die Festsetzung der Gebühren dar, sondern es ist innerhalb der anwendbaren Bandbreite in erster Linie der den Schlichtungsbehörden für das betreffende Verfahren üblicherweise anfallende Aufwand massgebend.

7.4. Zusammenfassend ist in Bezug auf die angefochtene Entscheidgebühr keine Willkür oder rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz gegeben. Die Kostenbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

8.1. Nachdem die Verfahrenskosten im angefochtenen Entscheid in der Höhe des von der Klägerin geleisteten Kostenvorschusseses von Fr. 420.00 festgesetzt wurden und die Klägerin eine Reduktion auf Fr. 250.00 beantragt, was beim Streitwert der Hauptforderung von Fr. 1'165.65 dem Mindestbetrag der Schlichtungspauschale gemäss § 3 Abs. 1 GebV OG entspricht, ist davon auszugehen, dass es sich beim Antrag der Klägerin um Rückerstattung von Fr. 200.00 um einen Rechnungsfehler bzw. Verschrieb handelt. Demzufolge beträgt der Streitwert für das Beschwerdeverfahren Fr. 170.00 (Fr. 420.00 ./. Fr. 250.00). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.00 festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

8.2. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.00 festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Doppeln von Urk. 13, Urk. 15 und Urk. 16/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 170.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. März 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. D. Scherrer lic. iur. H. Lampel

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