Appeal Dismissed for Lack of Standing on Security for Costs Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a party's appeal against a lower court's order that required the opposing party to provide security for costs (Kostenvorschuss) in a claim for CHF 2,450 plus interest. The court reasoned that the appellant was not aggrieved by the contested decision because the order imposed an obligation only on the opposing party, thus the appellant suffered no disadvantage required for them to have standing to appeal under procedural law. Consequently, the court found the appeal inadmissible and did not rule on its timeliness.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Standing on Security for Costs Order: The court reasoned that the appellant was not aggrieved by the contested decision because the order imposed an obligation only on the opposing party, thus the appellant suffered no disadvantage required for them to have standing to appeal under procedural law. Consequently, the court found the appeal inadmissible and did not rule on its timeliness.
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KI-generiertThe decision explicitly qualifies itself as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) under this article, which governs appeals to the Federal Supreme Court against such decisions.
Cited as the basis for not awarding party compensation to the losing appellant (Beklagte).
Cited as the basis for not awarding party compensation to the prevailing appellee (Klägerin) due to a lack of relevant activities.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200060-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss vom 22. Dezember 2020
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Buchs vom
16. November 2020 (Geschäfts-Nr.: 29/2020)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 25. September 2020 (Datum Poststempel: 10. November 2020) reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsbegehren mit folgenden Anträgen ein (Urk. 4/3):
" Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei einen Betrag in der Höhe von 2'450.– CHF zzgl. Zins zu 5% seit 16.12.2019 zu bezahlen. (…) Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei."
1.2. Daraufhin setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Verfügung vom 16. November 2020 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 350.– an (Urk. 2 = Urk. 4/8).
1.3. Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 30. November 2020 sinngemäss Beschwerde ("Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 16 November 2020 Können wir die Forderung nicht nachvollziehen": Urk. 1).
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-12). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Aus demselben Grund kann offenbleiben, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.
2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet.
2.2. Die Beklagte wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2020 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde die Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1). Der Beklagten erwächst somit aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb sie dadurch nicht beschwert ist. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3.1. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten.
3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 2'450.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Dezember 2020
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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