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RU200051 • OG ZH RU200051 KI-generiert

Appeal Inadmissibility for Challenging Settlement Substance Over Procedural Dismissal

Geschäftsnummer RU200051
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought judicial review of a settlement reached in a neighborhood dispute before the conciliation authority regarding overhanging tree branches, which the authority then formalized into a decision dismissing the case. The appellate court determined that the appeal was inadmissible because the appellant was challenging the substantive content of the settlement agreement itself, not the procedural act of dismissing the case based on that agreement; challenging the settlement content requires a revision application submitted to the lower court, not a standard appeal to the higher court, leading the court to dismiss the appeal and forward the filing to the original authority to be treated as a revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Inadmissibility for Challenging Settlement Substance Over Procedural Dismissal: The appellate court determined that the appeal was inadmissible because the appellant was challenging the substantive content of the settlement agreement itself, not the procedural act of dismissing the case based on that agreement; challenging the settlement content requires a revision application submitted to the lower court, not a standard appeal to the higher court, leading the court to dismiss the appeal and forward the filing to the original authority to be treated as a revision request.

Schlagwörter

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Prozesserledigung Verfahrensüberprüfung anfechtbarer Zwischenentscheid Revisionsgesuch Widerruf der Niederlassungsbewilligung Einrede der Verfassungswidrigkeit Nachbarrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 ZPO

Applied to waive the collection of court costs due to the circumstances.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied because no party costs are awarded as the appellant lost.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied because no party costs are awarded as the respondent incurred no compensable expenses.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU200051-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss vom 10. November 2020

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,

betreffend Nachbarrecht

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____ vom

18. September 2020 (GV.2020.00012 / SB.2020.00014)

Erwägungen:

1.

1. Der Beschwerdeführer machte am 17. August 2020 beim Friedensrichteramt C._____ eine Klage gegen den Beschwerdegegner anhängig, mit dem Begehren, es sei dieser zu verpflichten, die überhängenden Lärchenäste abzuschneiden resp. auf die Grenze zurückzuschneiden (act. 4). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. September 2020 schlossen die Parteien folgenden Vergleich (act. 3):

"1. Der heutige Zustand in Bezug auf die Lärche, Grünhecke, Drahtzaun (inkl. Fundament) und Sickerplatten werden von beiden Parteien anerkannt.

2. Beide Parteien sind in Bezug auf Punkt 1 per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.

3. Die Parteien übernehmen die Kosten des Schlichtungsverfahrens je zur Hälfte. Parteikosten werden wettgeschlagen."

In der Folge wurde das Verfahren mit Verfügung vom 18. September 2020 abgeschrieben, die Gerichtsgebühr auf Fr. 250.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt (act. 1 = act. 12).

1.2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

17. Oktober 2020 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 13). Darin führt er zusammengefasst aus, der Friedensrichter habe einen falschen Entscheid getroffen. Er habe sich beim Friedensrichter gemeldet und ihn gebeten, dies zu korrigieren, obwohl auch er die Verfügung unterschrieben habe. Da er kein neues Verfahren einleiten möchte, bitte er um Prüfung, ob der Friedensrichter zur Korrektur der Angelegenheit verpflichtet werden könne. Die Nachbarschaftsklage sei ihm vom Friedensrichter aufgedrängt worden, obwohl mit seinen beiden Briefen und der Bestätigung des Beschwerdegegners rechtlich alles klar gewesen sei. Der Friedensrichter habe bestätigt, dass er ein Kapprecht habe, weshalb er den Friedensrichter gebeten habe, das durchzusetzen, so dass der Beschwerdegegner auf seine Kosten die Beseitigung vornehmen müsse.

1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-10). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 17. Oktober 2020 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich bei der Kammer eingereicht. Sie enthält keine Anträge und nur eine knappe Begründung. Dieser können jedoch sinngemässe Anträge und Rügegründe entnommen werden: der Beschwerdeführer verlangt mit der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und in materieller Hinsicht die Aufhebung des bei der Vorinstanz abgeschlossenen Vergleiches und die Gutheissung seines dort gestellten Antrages. Damit genügt die Beschwerde den formellen Anforderungen an die Begründungspflicht gerade noch (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGE 137 II 313 E. 1.3; BGE 135 I 119 E. 4; BGE 134 III 235 E. 2; BGE 106 II 175).

2.3. Der Beschwerdeführer rügt mit der Beschwerde allerdings nicht die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens an sich und damit die prozessualen Folgen des Vergleichs, wogegen nach der Praxis der Kammer die Beschwerde zulässig wäre (vgl. OGer ZH RU130073 vom 15.1.2014). Vielmehr richtet sich seine Beschwerde gegen den Vergleich selbst und dessen Inhalt. Hierfür stünde nur eine Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO zur Verfügung. Die Revision wäre indessen bei der entscheidenden Instanz, also bei der Vorinstanz, einzureichen. Aufgrund des Gesagten steht gegen die Verfügung des Friedensrichters vom

18. September 2020 für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rügegründe die Beschwerde nicht zur Verfügung, weshalb auf die Beschwerde nicht

einzutreten ist. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2020 ist an das Friedensrichteramt C._____ zur Behandlung als Revision zu überweisen.

3.

3.1. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

3.2. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde vom 17. Oktober 2020 wird nicht eingetreten.

2. Dem Friedensrichteramt C._____ wird eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2020 (act. 13) überwiesen zur Behandlung als Revision.

3. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 13, sowie an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbestimmt.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

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