Appellant Withdraws Appeal Following Dismissal for Non-Appearance and Cost Imposition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a request for conciliation regarding a claim, leading to an initial hearing date which the opposing party successfully requested to postpone due to a pre-existing vacation, leading to a rescheduled hearing; subsequently, the appellant requested a further postponement without providing a stated reason, and after failing to provide justification even after being prompted, the appellant finally submitted proof of a conflicting court date only on the day of the rescheduled conciliation hearing, which resulted in the conciliation authority dismissing the case as moot due to the absence of both parties and imposing costs on the appellant. Following the dismissal, the appellant appealed the decision but later withdrew the appeal, leading the appellate court to officially discontinue the appeal proceedings, confirm the lower court's cost allocation against the appellant (since the appeal deposit was not paid), and set a reduced court fee for the discontinued appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 135 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appellant Withdraws Appeal Following Dismissal for Non-Appearance and Cost Imposition: Following the dismissal, the appellant appealed the decision but later withdrew the appeal, leading the appellate court to officially discontinue the appeal proceedings, confirm the lower court's cost allocation against the appellant (since the appeal deposit was not paid), and set a reduced court fee for the discontinued appeal.
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KI-generiertThe court imposed the procedural costs of the appeal proceedings on the appellant based on this provision following the withdrawal of the appeal.
Cited to confirm that the decision is a final decision appealable to the Federal Supreme Court, although the decision itself is about closing the case.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU200049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss vom 5. November 2020
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 25. August 2020 (GV.2020.00291 / SB.2020.00375)
Erwägungen:
1.1 Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1+2 (nachfolgend: Friedensrichteramt) ein Schlichtungsgesuch ein (act. 1).
1.2 Mit Vorladung vom 8. Juli 2020 (act. 6) setzte die Friedensrichterin die Schlichtungsverhandlung zwischen den Parteien auf den Mittwoch, 12. August 2020, 11:30 Uhr, an. Dies namentlich mit dem Hinweis, eine Verschiebung der Verhandlung werde nur aus hinreichenden Gründen auf schriftliches Gesuch hin bewilligt und Verschiebungsgesuche könnten abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt und genügend durch Urkunden wie Bestätigungen o.ä. belegt würden (Art. 135 ZPO; vgl. a.a.O. S. 2). Diese Vorladung wurde der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2020 und der Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2020 zugestellt (vgl. act. 7).
1.3 Am 9. Juli 2020 stellte die Beschwerdegegnerin telefonisch ein Verschiebungsgesuch bei der Friedensrichterin wegen Ferienabwesenheit vom 10. Juli bis 16. August 2020 (vgl. act. 8). Gleichentags begründete die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch auf entsprechende Aufforderung der Friedensrichterin hin noch per E-Mail. Sie führte darin aus, der angesetzte Termin falle in die Schulferien und sie werde mit ihrer 13-jährigen Tochter ausserhalb des Kantons sein. In der Woche vom 12. August 2020 werde sie in ihrem Ferienhaus (Eigenheim) in C._____ sein, weshalb sie keine Reservierung als Beweis vorweisen könne (vgl. act. 9 S. 1 f.).
Je mit E-Mail vom 9. Juli 2020 bestätigte die Friedensrichterin der Beschwerdegegnerin die Gutheissung ihres Verschiebungsgesuches (vgl. act. 9
S. 1) und versuchte, dies der Beschwerdeführerin mit einem neuen Terminvorschlag mitzuteilen. Die E-Mail an die Beschwerdeführerin konnte dieser aber nicht zugestellt werden (vgl. act. 10). Mit schriftlicher Anzeige vom 16. Juli 2020 (act. 14) verschob die Friedensrichterin die Schlichtungsverhandlung auf Dienstag, 25. August 2020 um 10:30 Uhr, und wies die Parteien darauf hin, dass alle Bestimmungen der Vorladung, welche sie bereits erhalten hätten, gelten würden
(vgl. oben E. 1.2). Diese Verschiebungsanzeige wurde der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2020 zugestellt (vgl. act. 15).
1.4 Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 (Datum Poststempel) ersuchte die Beschwerdeführerin ihrerseits um Verschiebung des (Verschiebungs-)Termins vom
25. August 2020. Einen Grund dafür, weshalb ihr der Termin vom 25. August 2020 nicht gehe, gab sie nicht an, und belegte einen solchen auch nicht (vgl. act. 16).
1.5 Mit Schreiben vom 5. August 2020 bestätigte die Friedensrichterin der Beschwerdeführerin, ihr Verschiebungsgesuch sei am 3. August 2020 eingegangen. Sie wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ohne weitere Angaben zu den Verhinderungsgründen das Gesuch nicht bewilligen könne, da wie in der Vorladung ausgeführt wichtige Gründe für eine Verschiebung vorliegen müssten (vgl. act. 17).
1.6 Mit Eingabe vom 21. August 2020 (Datum Poststempel: 24. August 2020) reichte die Beschwerdeführerin der Friedensrichterin am Tag vor der Schlichtungsverhandlung eine Vorladung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Juli 2020 ein, aus der hervorging, dass die Beschwerdeführerin zu einem Verhandlungstermin am 25. August 2020 um 9:00 Uhr vor Bezirksgericht Zürich vorgeladen war (vgl. act. 18). Diese Eingabe ging bei der Friedensrichterin am Verhandlungstag ein, offenbar noch vor 10:30 Uhr (vgl. a.a.O., Eingangsstempel).
1.7 Die Friedensrichterin schrieb das Verfahren nach Säumnis beider Parteien an der Verhandlung mit Verfügung vom 25. August 2020 als gegenstandslos ab, setzte die Gebühr auf Fr. 250.– fest, auferlegte diese der Beschwerdeführerin und verrechnete diese mit dem von ihr bereits geleisteten Vorschuss (vgl. act. 20 und act. 19 [Protokoll]).
1.8 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 20 i.V.m. act. 21 i.V.m. act. 24 S. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung vom 25. August 2020 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.
2. Das Friedensrichteramt Kreis 1 ist aufzufordern, eine neue Verhandlung an einem Mittwoch in Bezug auf GV.2020.00281 zu organisieren.
3. Das Friedensrichteramt Kreis 1 ist aufzufordern, mir eine Klagebewilligung zuzustellen.
4. Das Friedensrichteramt Kreis 1 ist aufzufordern, mein Kostenvorschuss vom CHF 250 zurückzuerstatten.
5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten das Friedensrichteramtes Kreis 1.
1.9 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-21). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 (act. 27) wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Diesen leistete sie innert Frist nicht.
2. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 (act. 29) zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 24) ist der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Beschluss noch zuzustellen.
3.1 Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig.
3.2 Ausgangsgemäss sind die (reduzierten) Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dass der Kostenvorschuss noch nicht geleistet wurde, ändert daran entgegen der Vermutung der Beschwerdeführerin (act. 29) nichts.
Für die Kostenfestsetzung im Beschwerdeverfahren ist – entgegen der angefochtenen Verfügung (vgl. act. 20) – von einem Streitwert von Fr. 1'007.– auszugehen. Es blieb bei jenem Rechtsbegehren, welche die Friedensrichterin – offenbar in Rücksprache mit der Beschwerdeführerin – offiziell aufgenommen hatte (vgl. act. 1 und act. 3 S. 1). Ob das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ursprünglich eine Forderung von Fr. 1'007.– oder Fr. 1'077.– betraf, kann nicht
(mehr) nachvollzogen werden, da die Friedensrichterin die Einlegerakten der Be-
schwerdeführerin (act. 2/1-4) offenbar am 25. August 2020 und damit vorzeitig an diese retourniert hat (vgl. entsprechender Vermerk im Aktenverzeichnis). Hierzu bleibt anzumerken, dass bis zum unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist einstweilen keine Rückgabe von Akten erfolgen soll, es sei denn, es lägen zureichende Gründe für eine vorzeitige Rückgabe vor (vgl. § 12 Abs. 2 und 3 Akturierungsverordnung, LS 212.513).
Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidgebühr für die Abschreibung des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 3 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen.
3.3 Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 24 und act. 29, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1+2, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'007.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am:
6. November 2020