Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RU200044 • OG ZH RU200044 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid for Unsubstantiated Loan Claim

Geschäftsnummer RU200044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought the benefit of free legal aid for a civil matter involving a claim of CHF 78,200.70 related to alleged loans, but the lower court denied the request because the appellant failed to sufficiently substantiate the nature of the claim, specifically failing to prove the funds were loans or that any required notice of repayment termination had been issued, despite being asked to supplement the application with evidence such as tax declarations. The reviewing court affirmed the denial, reasoning that the appellant's appeal did not effectively challenge the lower court's findings that the basis for the repayment claim remained unclear and that the prospect of success was low, thus rendering the appeal unfounded and leading to the dismissal of the appeal with costs assessed against the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 312 OR, Art. 318 OR, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Regarding Denial of Free Legal Aid for Unsubstantiated Loan Claim: The reviewing court affirmed the denial, reasoning that the appellant's appeal did not effectively challenge the lower court's findings that the basis for the repayment claim remained unclear and that the prospect of success was low, thus rendering the appeal unfounded and leading to the dismissal of the appeal with costs assessed against the appellant.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Rückzahlung des Darlehens Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen Einstellung von Leistungen Rechtsberatung Konkursforderung Unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

Basis for denying the request for legal aid in the appeal procedure because the legal claim appeared hopeless.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order court costs for the appeal procedure against the unsuccessful appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied as part of the basis for deciding not to award party compensation for the appeal procedure.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the reasoning to explain that costs are generally not levied in the procedure for granting legal aid, contrasting it with the appeal procedure.

Art. 119 Abs. 5 ZPO

Cited in the reasoning regarding the absence of a new request for legal aid for the appeal procedure.

Art. 93 BGG

Cited in the final section to define the decision as an interim decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU200044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 18. Januar 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Dietikon

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 1. September 2020 (ED200010-M)

Erwägungen:

1. a) Am 3. August 2020 reichte der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt der Stadt B._____ ein Schlichtungsgesuch mit einem Streitwert von Fr. 78'200.70 ein. Mit Verfügung vom 4. August 2020 setzte ihm die Friedensrichterin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 560.-- an (Urk. 2/1). Daraufhin reichte der Gesuchsteller am 18. August 2020 beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 20. August 2020 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung seines Gesuchs an (Urk. 3). Am 31. August 2020 reichte der Gesuchsteller weitere Unterlagen ein (Urk. 5 und 6/1-15). Schliesslich wies die Vorinstanz mit Urteil vom 1. September 2020 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 7 = Urk. 10).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 10. September 2020 fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 9):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei für das Schlichtungsverfahren (Geschäfts-Nr. …) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Das Beschwerdeverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen.

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Mittellosigkeit des Gesuchstellers sei hinreichend dargetan; zu prüfen seien die Prozessaussichten. Aus dem Schlichtungsgesuch gehe hervor, dass der Gesuchsteller eine Forderung aus diversen Darlehen von total Fr. 78'200.70 geltend mache; in der dem Schlichtungsgesuch beiliegenden Strafanzeige führe er aus, die Beklagte habe ihn jahrelang arglistig irregeführt und immer wieder Geld bei ihm geliehen. Da damit eine Beurteilung der Prozesschancen nicht möglich sei, sei dem Gesuchsteller mit der Verfügung vom 20. August 2020 Frist zur Ergänzung des Gesuchs angesetzt worden; er hätte darlegen sollen, dass er das behauptete Darlehen in seinen Steuererklärungen aufgeführt habe, was hinsichtlich der (angeblichen) Rückzahlungspflicht vereinbart worden sein soll und er hätte zusätzliche Beweismittel (ausser den eingereichten Urkunden) benennen sollen. Dem sei der Gesuchsteller nicht nachgekommen, weshalb sein Gesuch aufgrund der vorhandenen Akten zu beurteilen sei (Urk. 10 S. 3-5).

Der Gesuchsteller habe mit den eingereichten Unterlagen zwar glaubhaft dargelegt, dass er der Beklagten diverse Geldbeträge habe zukommen lassen. Über den Zweck der Überweisungen schweige sich der Gesuchsteller allerdings aus. Damit bleibe auch unklar, worauf der Gesuchsteller seinen Rückforderungsanspruch stütze und wie er ihn beweisen wolle. Dass er der Beklagten die Geldüberweisungen darlehensweise im Sinne von Art. 312 OR habe zukommen lassen, werde durch die eingereichten Unterlagen nicht glaubhaft gemacht. Auch sei nicht ersichtlich, wie der Gesuchsteller dies zu beweisen gedenke, nachdem er sich dazu (trotz Aufforderung in der obgenannten Verfügung vom 20. August 2020) in seiner Eingabe vom 30. August 2020 nicht geäussert und auch keine Steuerunterlagen eingereicht habe, woraus sich ergebe, dass er das behauptete Darlehen deklariert habe. Und schliesslich könne die Rückzahlung eines Darlehens nicht einfach beliebig verlangt werden, sondern müsse das Darlehen (ohne anderweitige Abrede) vorgängig unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden. Dass der Gesuchsteller dies getan habe, mache er so nicht geltend. In seiner Strafanzeige hebe er zwar ein Schreiben an die Beklagte erwähnt; er habe allerdings auch dieses Schriftstück nicht eingereicht, sodass nicht überprüft werden könne, ob eine Kündigung im Sinne von Art. 318 OR vorliege.

Insgesamt sei es dem Gesuchsteller daher nicht gelungen, seinen (behaupteten) Rückforderungsanspruch hinreichend glaubhaft zu machen; die Gewinnaussichten seiner Klage erschienen damit beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Daher sei das Gesuch abzuweisen (Urk. 10 S. 5).

c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, die eingereichten Unterlagen seien nicht genügend berücksichtigt worden, besonders betreffend Erwägung 13. Er habe sich zum Zweck der Überweisung geäussert und das mehrfach; er habe sich also nicht ausgeschwiegen. Er habe durch die eingereichten Belege genügend glaubhaft gemacht. Im weiteren habe er der Beklagten die offenen Beträge schriftlich per Einschreiben gekündigt unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Dieses Schreiben könne er nicht vorlegen, da er dieses handschriftlich gemacht habe und er es nicht habe kopieren können, da er damals kein Geld für Druckerpatronen gehabt habe. Gemäss Aussage der Beklagten habe diese jetzt genug Geld (Urk. 9).

d) Dass sich der Gesuchsteller zum Zweck der Überweisung geäussert habe, trifft nicht zu; im vorinstanzlichen Verfahren hat er dazu kein Wort gesagt, weder im Gesuch (vgl. Urk. 1) noch in der Ergänzung (vgl. Urk. 5). Es ist auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime nicht Aufgabe der Gerichte, aus kommentarlos eingereichten Akten allenfalls für eine Partei günstige Vorbringen "herauszufiltern". In der mit dem Gesuch eingereichten Strafanzeige führt der Gesuchsteller zwar aus, die Beklagte habe bei ihm Geld geliehen; gleichzeitig spricht er aber auch von arglistiger Irreführung (vgl. Urk. 2/4), was gegen die Vereinbarung eines Darlehens spricht. Damit bleibt es dabei, dass aufgrund der vorinstanzlichen Aktenlage der Zweck bzw. die Grundlage der Überweisungen unklar ist.

Auch zu einer allfälligen Kündigung eines Darlehens hat der Gesuchsteller in seinem Gesuch und in der Ergänzung kein Wort gesagt (vgl. Urk. 1 und 5). In der dem Gesuch beigelegten Strafanzeige führt er lediglich aus, er habe die Beklagte Ende März schriftlich zur Zahlung aufgefordert (vgl. Urk. 2/4). Ob dies eine Kündigung eines vereinbarten Darlehens sein soll, ist aber ohne Kenntnis des genauen Inhalts des Schreibens nicht klar. Und dass dieses Schreiben nicht bei den Akten ist, wird in der Beschwerde eingeräumt.

e) Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdevorbringen die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie zur Kenntnisnahme an das Friedensrichteramt B._____, … [Adresse].

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 78'200.70.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Januar 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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