Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RU200042 • OG ZH RU200042 KI-generiert

Appealability of Pro Bono Legal Aid Grant in Conciliation Proceedings

Geschäftsnummer RU200042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision to grant the opposing party *pro bono* legal aid for pre-trial conciliation proceedings, arguing that the opposing party was not entitled to such relief. The court dismissed the appeal because, in general, the opposing party in a primary legal action lacks standing to appeal a decision granting *pro bono* legal aid, as this is considered a one-sided proceeding concerning state assistance, and an exception for appeal only applies if the grant of aid directly affects the appellant's procedural rights, such as dispensing with security for costs, which was not the case in this conciliation matter where no party costs are awarded. However, because the lower court provided an incorrect instruction on the right to appeal, the court waived the appellate court fee and rendered the appellant's own request for *pro bono* aid in the appeal moot.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 3 Satz, Art. 121 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO; Appealability of Pro Bono Legal Aid Grant in Conciliation Proceedings: The court dismissed the appeal because, in general, the opposing party in a primary legal action lacks standing to appeal a decision granting *pro bono* legal aid, as this is considered a one-sided proceeding concerning state assistance, and an exception for appeal only applies if the grant of aid directly affects the appellant's procedural rights, such as dispensing with security for costs, which was not the case in this conciliation matter where no party costs are awarded. However, because the lower court provided an incorrect instruction on the right to appeal, the court waived the appellate court fee and rendered the appellant's own request for *pro bono* aid in the appeal moot.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Verfahrensrechte Schlichtungsverhandlung Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen Bevollmächtigung Unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 ZPO

Applied to rule that the second instance court fee should be waived due to incorrect legal instruction.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in reasoning to note that generally no costs are levied in proceedings for legal aid, although this finding was superseded for the appeal stage.

Art. 90 BGG

Cited in the final section to define the decision as a final decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU200042-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli.

Beschluss vom 28. September 2020

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 7. September 2020 (ED200012)

Erwägungen:

1. Der Kläger (fortan: Beschwerdeführer) hat am 11. August 2020 beim Friedensrichteramt Uster ein Schlichtungsgesuch gegen die Beklagte (fortan: Beschwerdegegnerin) eingereicht (vgl. act. 2/B9).

2. Mit Eingabe vom 1. September 2020 beantragte die Beklagte beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster (fortan: Vorinstanz) die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (act. 1). Mit Urteil vom

7. September 2020 (act. 3 = act. 6 = act. 8) wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2020 (act. 7) rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, dass der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und dahingehend neu zu entscheiden sei, dass das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werde. Er beantragt zudem seinerseits (sinngemäss) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Form von Befreiung von den Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Das Verfahren ist spruchreif.

5. Das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt grundsätzlich ein Einparteienverfahren dar, bei dem nicht über streitige zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Parteien, sondern im Sinne der Rechtsfürsorge über staatliche Leistungen an die gesuchstellende Person entschieden wird (vgl. BÜH- LER, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, Bern 2012, Art. 119 N 6). Daran ändert auch eine allfällige (vorliegend aber unterbliebene) Anhörung der Gegenpartei des Hauptverfahrens nach Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO nichts (vgl. BGer, Urteil 4A_237/2013 vom 8. Juli 2013, E. 4.2).

6. Dies widerspiegelt sich in Einschränkungen beim Rechtsmittelweg. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so

kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Umgekehrt steht die gesetzliche Beschwerde nach Art. 121 ZPO für einen gutheissenden Entscheid von vornherein nicht offen. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut folgt, dass die Gegenpartei im Hauptverfahren – hier der Beschwerdeführer – bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in aller Regel keine Beschwerde führen kann. Eine Ausnahme bilden jene Entscheide, welche mit Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung befreien und damit direkt in prozessuale Rechte der Gegenpartei eingreifen (vgl. BGer, Urteil 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 121 N 1 m.w.H.). Diesfalls kann sie entweder nach Art. 103 ZPO oder nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO Beschwerde führen (vgl. HUBER, in: Brunner/Gasser/ Schwander (Hrsg.), Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 121 N 7).

7. Der letztgenannte Ausnahmefall liegt offensichtlich nicht vor, zumal im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 113 Abs. 1 ZPO), weswegen eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zu einer entsprechenden Sicherheitsleistung nicht im Raum steht. Dem Beschwerdeführer steht demnach weder die gesetzliche Beschwerde nach Art. 121 ZPO offen, noch ist das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO durch den vorinstanzlichen Entscheid ersichtlich. Demzufolge ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 7. September 2020 (act. 6) nicht legitimiert. Es erübrigt sich, auf seine inhaltlichen Beanstandungen am Entscheid der Vorinstanz einzugehen. Auf seine Beschwerde ist nicht einzutreten.

8. Im Verfahren über unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470; BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Ausgangsgemäss wäre der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Vorliegend wurde er indes von der Vorinstanz nicht ordnungsgemäss über den Rechtsmittelweg belehrt. Die Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 6 des Urteilsdispositivs des angefochtenen Entscheides sug-

geriert, dass auch der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert sei, was nach dem Gesagten nicht zutreffend ist. Eine präzisere Rechtsmittelbelehrung im vorliegenden Zusammenhang wäre daher für zukünftige Verfahren zu bedenken.

9. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, soweit sie sich nach Treu und Glauben darauf verlassen durfte. Der Vertrauensschutz kann zwar nicht Anspruch auf ein nach Gesetz nicht gegebenes Rechtsmittel verschaffen, selbst wenn die Rechtsmittelbelehrung darauf verweist. Jedoch dürfen in solchen Fällen keine Verfahrenskosten auferlegt werden, ansonsten doch ein Nachteil aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung resultieren würde (BGer, Urteil 5A_139/2008 vom 22. August 2008, E. 4.1).

10. Dementsprechend ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO ausser Ansatz fallen zu lassen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdefahren wird mithin gegenstandslos und ist abzuschreiben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 7), sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Häfeli

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