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RU200008 • OG ZH RU200008 KI-generiert

Appellant's Procedural Failure in Labor Cost Deposit Dispute

Geschäftsnummer RU200008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint against a lower court's decision that set a final deadline for paying a procedural cost deposit related to a labor law claim of CHF 281,188, following prior unsuccessful appeals for legal aid. The appellate court determined that it could not entertain the appeal because the appellant failed to include any substantive requests or arguments challenging the merits of the lower court's decision, only requesting a stay of execution, which was consequently denied as the appeal was deemed without prospect of success due to its procedural deficiency.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO; Appellant's Procedural Failure in Labor Cost Deposit Dispute: The appellate court determined that it could not entertain the appeal because the appellant failed to include any substantive requests or arguments challenging the merits of the lower court's decision, only requesting a stay of execution, which was consequently denied as the appeal was deemed without prospect of success due to its procedural deficiency.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Verfahrensrügen Leistung des Kostenvorschusses fehlende prozessuale Bedürftigkeit unentgeltliche Rechtspflege Ergebnislose Ausschreibung Arbeitsrechtliche Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the plaintiff (Klägerin).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to deny party compensation to the defendant due to lack of relevant expenses.

Art. 93 BGG

Cited in the text following the dispositive orders to indicate the nature of the decision for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU200008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 9. März 2020

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Dr. B._____ Stiftung, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes C._____, vom

28. Januar 2020 (GV.2019.00111)

Erwägungen:

1. a) Am 10. April 2019 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramtes C._____ (Vorinstanz), ein Schlichtungsgesuch für arbeitsrechtliche Forderungen gegen die Beklagte von total Fr. 281'188.-- ein (Vi-Urk. 1). Ein entsprechendes Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wurde vom dafür zuständigen Arbeitsgericht Zürich mit Verfügung vom 24. April 2019 abgewiesen (Vi- Urk. 6); von der Klägerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerden an die beschliessende Kammer und an das Bundesgericht blieben erfolglos (Vi-Urk. 9). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist von 30 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 950.-- an (Vi- Urk. 10). Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 setzte die Vorinstanz der Klägerin sodann eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses an (Vi- Urk. 11 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob die Klägerin am 20. Februar 2020 fristgerecht (vgl. Vi- Urk. 14) Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 1):

"Für die Verfügung des Friedensrichters vom 28.1.2020 sei eine aufschiebende Wirkung zu erteilen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss vorab konkrete Anträge enthalten, was der Klägerin aus zahlreichen früheren Beschwerdeverfahren bekannt ist. Die Beschwerde ist sodann begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), was bedeutet, dass in der Beschwerde konkret und im einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; auch dies ist der Klägerin aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

b) Mit ihrer Beschwerde stellt die Klägerin einzig das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dagegen stellt sie keinen Antrag für die Beschwerde als solche. Sie erhebt auch keinerlei Beanstandungen gegen die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2020. Auf die Beschwerde der Klägerin kann daher von vornherein nicht eingetreten werden.

c) Eine allfällige Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist eine vorsorgliche Massnahme im Beschwerdeverfahren. Damit setzt sie voraus, dass die Beschwerde überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist unter Hinweis auf das soeben Gesagte (oben Erw. 2.b) zu verneinen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist damit ohne weiteres abzuweisen.

3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 281'188.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1; vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Dadurch entsteht ihr allerdings kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten jedoch als aussichtslos anzusehen (oben Erw. 2), weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre.

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 281'188.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. März 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am