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RU200006 • OG ZH RU200006 KI-generiert

Plaintiff Lacks Standing to Appeal Cost Deposit Order

Geschäftsnummer RU200006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to hear a complaint because the plaintiff, who was ordered to pay a cost deposit, was not yet adversely affected by a decision on the merits of the case. The court reasoned that the lower court's order for a cost deposit did not constitute a decision on the substance of the claim, meaning the complainant had not yet suffered a legally relevant disadvantage and thus lacked standing to appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Plaintiff Lacks Standing to Appeal Cost Deposit Order: The court reasoned that the lower court's order for a cost deposit did not constitute a decision on the substance of the claim, meaning the complainant had not yet suffered a legally relevant disadvantage and thus lacked standing to appeal.

Schlagwörter

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fehlende Legitimation Zahlungsbefehl Nichtleistung der Mietzinskaution Rechtsschutzinteresse Schadensersatzklage Nichtanhandnahmeverfügung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Used to classify the decision as an interlocutory decision, which affects its appealability.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the non-award of party compensation due to the losing party's position.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU200006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 7. Februar 2020

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

…-Verband B._____, Kläger und Beschwerdegegner,

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Schlieren vom

22. Januar 2020 (IA200012)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 stellte der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Kläger) beim Friedensrichteramt Schlieren (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch, wobei er beantragte, der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beklagter) sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 628.50 inklusive Zinsen und Kosten zu bezahlen, ferner sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 (Zahlungsbefehl vom 28. November 2019) aufzuheben (act. 6/1). Die Vorinstanz setzte dem Kläger daraufhin mit Verfügung vom 22. Januar 2020 Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 100.– zu leisten (act. 3 = act. 5 = act. 6/8; nachfolgend zitiert als act. 5).

2. Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom 30. Januar 2020 Beschwerde bei der Kammer, wobei er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Schlichtungsgesuches des Klägers beantragt. Der Beklagte begründet dies damit, er sei vor Ergehen des angefochtenen Entscheides nicht angehört worden. Weiter macht er Ausführungen zur vom Kläger geltend gemachten Forderung (act. 2).

3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz verpflichtete nicht den Beklagten, sondern den Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses. Über das vom Kläger gestellte Schlichtungsgesuch wurde kein Entscheid getroffen (act. 5). Der Beklagte ist durch den angefochtenen Entscheid damit nicht beschwert, sodass es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde fehlt. Auf die Ausführungen des Beklagten zur Sache braucht daher nicht eingegangen zu werden. Der Beklagte wird im Schlichtungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit erhalten, seine diesbezüglichen Ausführungen vorzubringen.

4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Auch Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beklagten nicht aufgrund seines Unterliegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Kläger nicht mangels Aufwänden im vorliegenden Verfahren.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Schlieren, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

10. Februar 2020