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RU200005 • OG ZH RU200005 KI-generiert

Defendant Lacks Standing to Appeal Arbitration Cost Deposit Order

Geschäftsnummer RU200005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to hear a defendant's appeal regarding a lower court's order for a plaintiff to pay a security deposit for arbitration costs. The court reasoned that the defendant suffered no legal disadvantage from the order, as it did not obligate him to do anything, and therefore he lacked a legitimate interest in the appeal. Consequently, no court costs or party compensation were awarded for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 60 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Defendant Lacks Standing to Appeal Arbitration Cost Deposit Order: The court reasoned that the defendant suffered no legal disadvantage from the order, as it did not obligate him to do anything, and therefore he lacked a legitimate interest in the appeal. Consequently, no court costs or party compensation were awarded for the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Schiedsgerichtsbarkeit Zahlungsbefehl Parteianhörung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO

The appeal was not admitted because the appellant suffered no legally relevant disadvantage from the contested decision.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

No party compensation was awarded in the appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

No party compensation was awarded in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU200005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 4. Februar 2020

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Zollikon vom 17. Januar 2020 (GV.2020.00001)

Nach Einsicht in die Verfügung des Friedensrichteramts Zollikon vom 17. Januar 2020, mit welcher der Klägerin (einzig) Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 550.-- für die Kosten des Schlichtungsverfahrens angesetzt wurde (Urk. 2), nach Einsicht in die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten vom 22. Januar 2020, mit welcher er geltend macht, er sehe die Zuständigkeit einer Schweizer Instanz als nicht gegeben (Urk. 1), da die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde von Amtes wegen zu prüfen sind, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO), da Prozessvoraussetzung für eine Beschwerde ist, dass die Beschwerde erhebende Partei durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet, denn ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO),

da der Beklagte durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet wird und damit keinen rechtlich beachtlichen Nachteil erleidet, weshalb auf die Beschwerde des Beklagten nicht eingetreten werden kann, da umständehalber für das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise keine Gerichtskosten zu erheben sind,

da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO),

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, an den Beklagten auf dem Rechtshilfeweg, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'833.60.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zur Einhaltung der Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 4. Februar 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am