Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RU200001 • OG ZH RU200001 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Specificity and Aggrieved Status in Court Cost Dispute Following Settlement

Geschäftsnummer RU200001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The plaintiff appealed a lower court's decision, which dismissed proceedings after the parties reached a settlement regarding an initial debt collection, challenging only the determination of court costs. The reviewing court declined to consider the appeal because the appellant failed to specify concrete requests and provide proper justification as required by law, and furthermore, the appellant was not legitimately aggrieved by the lower court's cost decision, as the settlement itself, which resolved the underlying claim, dictated cost liability, while the lower court only ruled on the procedural costs of the conciliation phase, an issue distinct from the interpretation of the settlement terms regarding higher expenses which would need to be pursued in enforcement proceedings or via revision if alleging error in the settlement record.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 109 ZPO, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 1 Satz; Appeal Dismissed for Lack of Specificity and Aggrieved Status in Court Cost Dispute Following Settlement: The reviewing court declined to consider the appeal because the appellant failed to specify concrete requests and provide proper justification as required by law, and furthermore, the appellant was not legitimately aggrieved by the lower court's cost decision, as the settlement itself, which resolved the underlying claim, dictated cost liability, while the lower court only ruled on the procedural costs of the conciliation phase, an issue distinct from the interpretation of the settlement terms regarding higher expenses which would need to be pursued in enforcement proceedings or via revision if alleging error in the settlement record.

Schlagwörter

KI-generiert
Prozesserledigung Betreibungsforderung Verfahrenskosten Vollstreckungsentscheid Revisionsverfahren Auslegung des Rechts Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning explaining that the appeal lacked concrete requests required by this provision.

Art. 109 ZPO

Cited in the reasoning regarding the decision authority of the Justice of the Peace concerning costs after a settlement.

Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO

Cited in the reasoning to establish the binding effect of the parties' settlement agreement.

Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO

Cited in the reasoning explaining the proper remedy (revision) if the appellant contested the written settlement text.

Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Applied to order the appellant to pay the court fee because they lost the appeal.

Art. 90 BGG

Used to classify the decision as a final decision for the purpose of appealability to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU200001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer

Beschluss vom 10. Februar 2020

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt C._____, vom 18. Dezember 2019 (GV.2019.00423 / SB.2019.00473)

Erwägungen:

1.

1.1. Der Kläger betrieb die Beklagte und erwirkte gegen sie einen Zahlungsbefehl vom 20. August 2019 des Betreibungsamtes Zürich 9 (Betreibung 1) über Fr. 1'924.40 (nebst Zins und Kosten). Dagegen erhob die Beklagte Rechtsvorschlag (vgl. zum Ganzen act. 2.1). Daraufhin gelangte der Kläger mit Eingabe vom 25. September 2019 (act. 1) an das Friedensrichteramt C._____. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. Dezember 2019 verglichen sich die Parteien (vgl. act. 15). Das Friedensrichteramt schrieb daraufhin das Verfahren mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 (act. 16) ab, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 65.– fest und auferlegte diese der Beklagten.

1.2. Mit Eingabe an das Friedensrichteramt vom 25. Dezember 2019 (act. 18) bat der Kläger darum, die Verfügung zu "korrigieren" und anstelle der in der Verfügung erwähnten Kosten (Fr. 65.–) solche von Fr. 645.50 aufzunehmen, die die Beklagte verursacht und die sie dem Kläger zu ersetzen habe.

1.3. Mit Eingabe an das Obergericht vom 28. Dezember 2019 (act. 21) stellte der Kläger diesem sein Schreiben vom 25. Dezember 2019 in Kopie zu und bat darum, "die Einsprachefrist von 30 Tagen zu verlängern". Mit Schreiben der Kammer vom 3. Januar 2020 (act. 24) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde konkrete Anträge zu enthalten hat, die zu begründen sind.

1.4. Mit Eingabe an die Kammer vom 18. Januar 2020 (act. 25) bittet der Kläger darum, "die Sache an die Hand zu nehmen und dieses Schreiben als Beschwerde gegen den Friedensrichter anzunehmen".

1.5. Das Verfahren ist spruchreif, Weiterungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO) sind keine erforderlich.

2.

Aus dem Schreiben des Klägers vom 18. Januar 2020 ergeben sich – wie schon aus dem Schreiben vom 28. Dezember 2019 – keine Anträge in der Sache, und dies, obwohl der Kläger auf dieses Erfordernis (Art. 321 Abs. 1 ZPO) hingewiesen wurde. Die Beschwerdefrist lief unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art.

145 Abs. 1 lit. c ZPO) am 3. Februar 2020 ab (vgl. act. 18 Blatt 2), eine weitere Eingabe (mit Anträgen und einer Begründung) ist nicht eingegangen. Schon deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1. Aus dem Schreiben an das Friedensrichteramt vom 25. Dezember 2019, das der Eingabe an das Obergericht vom 28. Dezember 2019 beilag, ergibt sich immerhin, dass der Kläger mit der Kostenauflage nicht einverstanden ist. Auch wenn man darin sinngemäss einen genügenden Antrag sehen wollte, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. sogleich).

3.2. In der angefochtenen Verfügung des Friedensrichteramtes ist der Vergleich der Parteien wiedergegeben, den diese anlässlich der Schlichtungsverhandlung schlossen, was sie durch Unterzeichnung des Protokolls (act. 15) bestätigten. Dieser lautet in Ziffer 1: "Die klagende Partei reduziert die Klage auf CHF 200.00 und die beklagte Partei verpflichtet sich, die Kosten des Friedensrichteramtes zu übernehmen." Merkwürdigerweise heisst es dann in Ziffer 4: "Die beklagte Partei übernimmt die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 65.00 je zur Hälfte." Ob damit Ziffer 1 wiederholt werden soll, oder ob das ein anderes Schlichtungsverfahren meint, kann nicht ohne Weiteres entschieden werden. Was sich der Friedensrichter dabei dachte, muss offen bleiben. Beide Parteien haben den Text aber unterschrieben.

3.3. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und beendet das Verfahren (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Die Sache wird durch einen Vergleich also erledigt, ohne dass eine (friedens-) richterliche Anordnung nötig (oder auch nur möglich) wäre. Der Friedensrichter musste den Inhalt des Vergleichs deshalb nicht in das Dispositiv seiner Verfügung aufnehmen (was er auch nicht tat). Er entschied in der Verfügung vom 18. Dezember 2019 also allein über die Höhe und die Auferlegung derjenigen Kosten, die im bei ihm geführten Verfahren entstanden. So sieht es das Gesetz vor (vgl. Art. 109 ZPO) und nichts anderes ergibt sich aus dem Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung. Über weitere Kosten entschied der Friedensrichter nicht. Deshalb ist der Kläger durch die Verfügung des Friedensrichters nicht beschwert und zu einer Beschwerde nicht legitimiert. Auch deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

4.1. Ob die Beklagte dem Kläger die behaupteten Kosten, die er in seinem Schreiben vom 25. Dezember 2019 erwähnt (oder gewisse davon), aufgrund des Vergleichs zu ersetzen hat, ist eine Frage nach dessen Inhalt und damit dessen Auslegung. Diese Auslegung ist weder Sache des Friedensrichters noch der Kammer. Dies wäre allenfalls in einem Vollstreckungsverfahren zu klären. Immerhin ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass der Vergleich gemäss seinem Wortlaut "Kosten des Friedensrichteramtes" umfasst, im Schreiben vom 25. Dezember 2019 aber auch und hauptsächlich Kosten der Betreibungsämter (wohl: Zürich) 9 und 11 aufgeführt sind.

4.2. Will der Kläger hingegen geltend machen, der schriftlich niedergelegte Vergleichstext entspreche nicht dem von ihm Erklärten oder Gewollten, wäre das mit Revision geltend zu machen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO), wofür nicht das Obergericht zuständig ist. Auch insoweit wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie bereits ausgeführt hat der Kläger seine Erklärung aber unterschriftlich bestätigt.

5.

5.1. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens ist auf Fr. 150.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 Zeile 1 GebV OG) und dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Kostenvorschuss wurde nicht verlangt, weshalb die Kosten vom Kläger zu beziehen sind.

5.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger nicht, da er unterliegt, der Beklagten nicht, da ihr keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels oder einer Kopie der act. 21, 23 und 25) sowie an das Friedensrichteramt C._____ (GV2019.00423/SB.2019.00473), je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 645.50.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Pfeiffer

versandt am:

11. Februar 2020