Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RU190069 • OG ZH RU190069 KI-generiert

Appeal Regarding Unexcused Absence from Tenancy Hearing

Geschäftsnummer RU190069
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A defendant appealed a lower court's decision, which had ruled in favor of a legal representative for outstanding fees after the defendant failed to appear at a conciliation hearing regarding a tenancy matter. The defendant sought a postponement due to being on vacation, and while the lower court denied the request, the defendant did not attend the scheduled hearing, arguing this violated their right to be heard. The court dismissed the appeal, reasoning that a properly served summons remains valid unless explicitly revoked, and the defendant was responsible for confirming the status of their postponement request; thus, their non-appearance was deemed unexcused, and the right to be heard was not violated.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 319 lit. a i.V.m, Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Regarding Unexcused Absence from Tenancy Hearing: The defendant sought a postponement due to being on vacation, and while the lower court denied the request, the defendant did not attend the scheduled hearing, arguing this violated their right to be heard. The court dismissed the appeal, reasoning that a properly served summons remains valid unless explicitly revoked, and the defendant was responsible for confirming the status of their postponement request; thus, their non-appearance was deemed unexcused, and the right to be heard was not violated.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf rechtliches Gehör Vorladung Schlichtungsverhandlung Verbleiberecht Ausweisungsverfahren unerlaubte Entfernung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section to support the decision to impose court costs on the appellant (Beschwerdeführer).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190069-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Urteil vom 9. Januar 2020

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 28. November 2019 (GV.2019.00545 / SB.2019.00600)

Erwägungen:

1. A._____ (nachfolgend Beklagter) mandatierte am 9. Januar 2019 die B._____ AG (nachfolgend Klägerin) als Rechtsvertreterin in einer mietrechtlichen Angelegenheit (vgl. act. 2/2). Mit Eingabe vom 5. November 2019 verlangte die Klägerin vom Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2 (nachfolgend Vorinstanz), die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung des ausstehenden Honorars in der Höhe von Fr. 888.80 zzgl. Zins sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags (vgl. act. 1). Darauf lud die Vorinstanz die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 28. November 2019 vor (vgl. act. 3). Ein Verschiebungsgesuch des Beklagten vom 14. November 2019 (act. 5) lehnte die Vorinstanz ab (act. 6); an der Schlichtungsverhandlung vom 28. November 2019 nahm lediglich der Vertreter der Klägerin teil (vgl. act. 6 und 12). Mit Urteil vom 28. November 2019 hiess die Vorinstanz das klägerische Gesuch gut (vgl. act. 12). Dagegen erhob der Beklagte rechtzeitig Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO (vgl. act. 10 und 13). Den Kostenvorschuss von Fr. 220.– für das Beschwerdeverfahren leistete er auf erste Aufforderung hin (vgl. act. 15-17). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-10). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2. In der Vorladung vom 7. November 2019 wurde ausgeführt, es werde die Klagebewilligung erteilt, ein Urteilsvorschlag unterbreitet oder auf Antrag der klagenden Partei ein Entscheid gefällt, wenn die beklagte Partei der Verhandlung unentschuldigt fernbleibe (vgl. act. 3). Der Beklagte nahm die Vorladung am

14. November 2019 in Empfang (vgl. act. 4). Am 14. November 2019 bat er wegen Ferien um eine Verschiebung des Termins auf Januar 2020 (vgl. act. 5). Mit Schreiben vom 18. November 2019 lehnte die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beklagte habe auf Nachfrage per E-Mail mitgeteilt, er sei von Dezember bis Mitte Januar 2020 in den Ferien. Daraufhin habe man auf den 28. November 2019 vorgeladen. Es sei kein wichtiger Grund ersichtlich, den Verhandlungstermin erneut zu verschieben. Das vorinstanzliche Schreiben wurde per A-Post versandt (vgl. act. 6).

3. Im Urteil vom 28. November 2019 wurde festgehalten, der Beklagte sei zur Schlichtungsverhandlung nicht erschienen, obwohl ihm die Vorladung mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen rechtzeitig zugestellt worden sei. Er habe damit darauf verzichtet, seine Darstellung des Sachverhalts einzubringen (vgl. act. 12). In seiner Beschwerde macht der Beklagte geltend, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Er habe eine Terminverschiebung verlangt. Der neue Termin stehe noch aus. Er möchte Stellung nehmen zur Vernehmlassung (vgl. act. 13).

4. Die einmal rechtsgültig zugestellte Vorladung bleibt solange gültig, als sie nicht ausdrücklich widerrufen worden ist – sei es schriftlich, mündlich oder per E-Mail. Bis zum Eingang der Antwort auf das Verschiebungsgesuch darf keine stillschweigende Bewilligung der Verschiebung angenommen werden (vgl. statt vieler: Brändli/Bühler, BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 135 N 28). Selbst wenn der Beklagte die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs nicht erhalten hat, was er in der Beschwerde so allerdings gar nicht behauptet (vgl. act. 13), treffen ihn demnach die in der Vorladung dargelegten Säumnisfolgen. Der Beklagte erschien nämlich nicht zur Schlichtungsverhandlung, ohne sich vorher bei der Schlichtungsbehörde zu erkundigen, ob sein Verschiebungsgesuch abgelehnt wurde oder nicht (vgl. Brändli/Bühler, a.a.O., Art. 135 N 29). Die Vorinstanz durfte daher ohne Weiteres von der unentschuldigten Abwesenheit des Beklagten ausgehen und einen Entscheid fällen. Der Anspruch des Beklagten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 888.80 resultiert gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 220.– für das zweitinstanzliche Verfahren. Da der Beklagte unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten in dieser Höhe aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen für dieses Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, und der Klägerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 220.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 13), sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 888.80.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny versandt am:

10. Januar 2020