Employee's Appeal of Settlement Dismissed for Improper Procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn employee filed a complaint seeking compensation for abusive termination and later entered into a settlement agreement with the employer before the lower court, which subsequently dismissed the proceedings based on that agreement. The employee then appealed the settlement decision, requesting wage continuation until a later date and the cancellation of a release clause, but the court dismissed the appeal because challenging a settlement agreement requires a petition for revision, not an appeal, as correctly instructed by the lower court, rendering the appeal inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Employee's Appeal of Settlement Dismissed for Improper Procedure: The employee then appealed the settlement decision, requesting wage continuation until a later date and the cancellation of a release clause, but the court dismissed the appeal because challenging a settlement agreement requires a petition for revision, not an appeal, as correctly instructed by the lower court, rendering the appeal inadmissible.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for declaring the appeal proceedings free of charge, which is confirmed in Order 2.
Cited in the reasoning as the basis for not awarding costs in the appeal proceedings, which is reflected in Order 3.
Cited in the reasoning as the basis for not awarding costs to the respondent, which is reflected in Order 3.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190068-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 13. Januar 2020
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stiftung B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Hinwil vom
21. Oktober 2019 (GV.2019.00040 / SB.2019.00042)
Erwägungen:
1. a) Am 12. September 2019 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt Hinwil (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für eine arbeitsrechtliche Streitigkeit ein und forderte eine (unbezifferte) Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung (Urk. 2). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 21. Oktober 2019 schlossen die Parteien einen Vergleich (Urk. 8), woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 das Verfahren als durch Vergleich erledigt abschrieb (Urk. 16 = Urk. 19).
b) Am 20. November 2019 erhob die Klägerin Beschwerde gegen diesen Entscheid und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 18):
"Ich beantrage, dass mir mein Arbeitgeber den Lohn bis Ende Februar 2020 bezahlt und die Saldoklausel aufgehoben wird, da ich bis Ende November krankgeschrieben bin."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Beschwerde der Klägerin ist gegen den – auch von ihr unterzeichneten – Vergleich vom 21. Oktober 2019 gerichtet, indem die darin enthaltene Saldoklausel aufgehoben werden soll. Die Anfechtung des Vergleichs kann jedoch nicht mit Beschwerde erfolgen, sondern einzig mit Revision (welche bei der Vorinstanz einzureichen wäre), wie dies in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung korrekt aufgeführt ist (Urk. 19 S. 2 Verfügung Ziffer 4). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem (vorinstanzlichen) Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- (vgl. Urk. 21/6: Monatslohn Fr. 3'123.70 brutto; gefordert waren sechs Monatslöhne, Urk. 7). Es ist daher kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 18 und 21/1-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. Januar 2020
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: am