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RU190067 • OG ZH RU190067 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Standing in Cost Advance Dispute

Geschäftsnummer RU190067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute over a cost advance for conciliation proceedings, the higher court dismissed the appeal filed by the defendant against the lower court's order setting a deadline for the plaintiff to pay the advance, because the defendant was not obligated to pay the advance and therefore suffered no disadvantage from the contested order, which only concerned the plaintiff's duty to pay the required deposit. The court determined that since the appellant was not legally affected by the decision, the prerequisite of having a legitimate interest in appeal was not met, leading to a non-admission of the appeal, with no costs or compensation awarded for the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Standing in Cost Advance Dispute: The court determined that since the appellant was not legally affected by the decision, the prerequisite of having a legitimate interest in appeal was not met, leading to a non-admission of the appeal, with no costs or compensation awarded for the appellate proceedings.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Leitverfahren Streitgegenstand Eilvorabentscheidungsverfahren Forderung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section as the basis for not awarding compensation to the plaintiff for the appeal proceedings.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190067-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 18. November 2019

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Forderung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Hombrechtikon vom 7. November 2019 (GV.2019.00039)

Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 7. November 2019 wurde dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) eine Frist bis am 2. Dezember 2019 angesetzt, um für die ihn allenfalls treffenden Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt Hombrechtikon einen Kostenvorschuss von Fr. 250.– zu leisten (Urk. 2 S. 1 Dispositivziffer 1).

b) Mit Eingabe vom 12. November 2019 erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) gegen obgenannte Verfügung innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Klage sei abzuweisen, da sie die Forderung bereits am 27. September 2019 mittels Banküberweisung vollständig getilgt habe (Urk. 1 i.V.m. Urk. 3).

2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

b) Die Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht sie, sondern der Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 250.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Beklagten ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.

3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Kläger unter Beilage von Kopien der Urk. 1 und 3, an die Vorinstanz unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 3, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 1'011.85.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. November 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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