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RU190066 • OG ZH RU190066 KI-generiert

Appeal Regarding Conciliation Proceeding Fee Deposit Not Ripe for Review

Geschäftsnummer RU190066
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court order that required the opposing party to pay a fee for initiating conciliation proceedings, arguing that the underlying debt claim was invalid as he was merely a former private caretaker for the deceased whose estate should be pursued by the heirs. The appellate court dismissed the appeal because the challenged decision only concerned the procedural requirement for depositing costs and did not rule on the merits of whether conciliation proceedings should be conducted against the appellant, meaning the issue raised by the appellant was not ripe for appeal at that stage, and any claim for reimbursement of appeal costs had to be raised in the initial conciliation process.

Legislator-Regeste

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Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Regarding Conciliation Proceeding Fee Deposit Not Ripe for Review: The appellate court dismissed the appeal because the challenged decision only concerned the procedural requirement for depositing costs and did not rule on the merits of whether conciliation proceedings should be conducted against the appellant, meaning the issue raised by the appellant was not ripe for appeal at that stage, and any claim for reimbursement of appeal costs had to be raised in the initial conciliation process.

Schlagwörter

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Prozessleitung Verfahrenskosten Zahlungsbefehl materielle Überprüfung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nachlass des Erblassers Forderung / Schlichtungsverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited as the basis for classifying this decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

Art. 113 Abs. 1 ZPO

Cited to justify the principle that no party compensation is awarded in conciliation proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190066-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Beschluss vom 25. November 2019

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung / Schlichtungsverhandlung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Volketswil vom

7. November 2019 (GV.2019.00083)

Erwägungen:

1. Gestützt auf das Schlichtungsgesuch vom 5. November 2019 (act. 6/3) forderte das Friedensrichteramt Volketswil mit Verfügung vom 7. November 2019 die B._____ AG (Klägerin) auf, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 250.00 zu leisten. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Nichtleistung innert einer Nachfrist auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde (act. 5 Dispositiv Ziffer 1). Diese Verfügung focht A._____ (Beklagter) mit Beschwerde an und beantragte (act. 2):

"Das Gesuch der Klägerin vom 6. November 2019 zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge (inkl. MWSt) zu Lasten der Klägerin".

2. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei privater Beistand des Verbeiständeten C._____ (selig) gewesen. Mit dem Tod des Verbeiständeten ende die Beistandschaft. Für Forderungen des Verstorbenen seien einzig die Erben zuständig – in diesem Fall der Stiefsohn –, sofern das Erbe nicht ausgeschlagen werde. Er könne für die gegenüber C._____ erbrachten ärztlichen Leistungen nicht belangt werden. Er sehe sich deshalb gezwungen, gegen das ungerechtfertigte Schlichtungsverfahren Beschwerde zu erheben und seine Aufwendungen diesbezüglich auf dem Rechtsweg einzufordern.

Er habe Aufwendungen und Auslagen im Umfang von Fr. 500.– gehabt, welche er hiermit geltend mache (act. 2).

3. Gegenstand der Beschwerde können nur die in der Verfügung vom 7. November 2019 getroffenen Anordnungen sein und zwar nur insoweit, als der Beschwerdeführer davon betroffen ist. Mit seinen Vorbringen machte A._____ geltend, es sei kein Schlichtungsverfahren gegen ihn durchzuführen. Darüber wurde in der Verfügung vom 7. November 2019 nicht entschieden. Bevor ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird, muss der Kostenvorschuss von der Klägerin geleistet werden. Ob das Friedenrichteramt auf das Schlichtungsgesuch eintritt, hat sie mit der Fristansetzung zur Leistung

des Kostenvorschusses noch nicht entschieden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Seine vor Obergericht verlangte "Umtriebsentschädigung" von Fr. 500.– hat er vor dem Friedensrichteramt – sei es als Hauptoder als Widerklage – gegen die Beschwerdegegnerin geltend zu machen.

4. Zu bemerken ist, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Durchführung der Schlichtungsverhandlung nicht wehren kann. Es wird ihm empfohlen, an der Schlichtungsverhandlung und – falls durchgeführt – der Hauptverhandlung teilzunehmen und dort seine Einwände vorzubringen.

5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren zu verzichten. Im Schlichtungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Volketswil, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 759.45.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

25. November 2019