Appeal Against Procedural Orders in Arbitration Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a decision from the arbitration authority which either concerned a procedural order requiring the respondent to post a cost deposit or a summons for a conciliation hearing regarding a financial claim. The court determined that the appeal could not be entertained because the order for the opposing party to pay a cost deposit did not directly affect the appellant's legal standing, and the summons for the conciliation hearing was merely a procedural measure for which the appellant failed to demonstrate a risk of not easily reparable harm, despite arguing the conciliation judge lacked necessary technical expertise. Therefore, the court dismissed the appeal without entering into the merits of the case, ordering no court costs or party compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 197 ZPO, Art. 202 Abs. 3 ZPO; Appeal Against Procedural Orders in Arbitration Dismissed: The court determined that the appeal could not be entertained because the order for the opposing party to pay a cost deposit did not directly affect the appellant's legal standing, and the summons for the conciliation hearing was merely a procedural measure for which the appellant failed to demonstrate a risk of not easily reparable harm, despite arguing the conciliation judge lacked necessary technical expertise. Therefore, the court dismissed the appeal without entering into the merits of the case, ordering no court costs or party compensation.
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KI-generiertThe decision explicitly states that this ruling constitutes an interlocutory decision in the sense of Art. 93 BGG.
This provision was discussed in the reasoning regarding the admissibility of appealing the procedural order (Vorladung), although the final decision to not enter upon the appeal was based on the lack of a non-easily reparable disadvantage under this rule.
This provision on standing to appeal (Beschwer) was cited in the reasoning regarding the inadmissibility of appealing the cost advance order.
This provision on standing to appeal (Beschwer) was cited in the reasoning regarding the inadmissibility of appealing the cost advance order.
This provision was cited in the reasoning regarding the legality of the conciliation procedure (Schlichtungsverfahren).
This provision was cited in the reasoning regarding the legality of the immediate convocation to the conciliation hearing.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190062-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.
et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Beschluss vom 14. November 2019
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Horgen vom
25. Oktober 2019 (GV.2019.00069)
Erwägungen:
1.1. Die B._____ AG (Klägerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) reichte beim Friedensrichteramt Horgen (nachfolgend Vorinstanz) ein Schlichtungsbegehren gegen A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) mit folgendem Rechtsbegehren ein (vgl. act. 7/1):
"Der Beklagte habe der Klägerin den Betrag von Fr. 1'680.12 nebst Zins zu 10% seit 9.6.2019 zu bezahlen. Zudem habe der Beklagte die Kosten von Fr. 73.30 für das Betreibungsbegehren, die Mahngebühren von Fr. 60.– gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und Postspesen von Fr. 10.– zu bezahlen."
1.2. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Frist an, um einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 7/3). Mit Vorladung vom 30. Oktober 2019 wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 21. November 2019 vorgeladen (act. 7/4).
1.3. Mit Eingabe vom 3. November 2019 (hierorts eingegangen am 6. November 2019) wendet sich der Beschwerdeführer an die Kammer. Er nimmt Bezug auf die Vorladung und erklärt, ihm sei nicht nach Frieden zumute und er sei nicht bereit etwas zu bezahlen (act. 2). Seiner Eingabe legte er die Verfügung vom
25. Oktober 2019 bei (vgl. act. 3).
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–4.5). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers wird nicht klar, ob er sich gegen die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung wendet oder gegen die von ihm beigelegte Verfügung vom 25. Oktober 2019 (vgl. act. 2 i.V.m. act. 3).
2.2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2019 richten sollte, ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittel nur führen kann, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO und Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Mit der Verfügung vom 25. Oktober 2019 wurde die
Beschwerdegegnerin als Klägerin verpflichtet, einen Kostenvorschuss zu leisten. Weitere Anordnungen wurden nicht getroffen (vgl. act. 3). Der Beschwerdeführer ist durch den der Beschwerdegegnerin auferlegten Kostenvorschuss nicht beschwert, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.3. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe gegen die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung wendet, ist deren Anfechtbarkeit hier ebenfalls zu verneinen. Mit einer Vorladung wird die Gestaltung bzw. der Ablauf des Verfahrens geregelt, weshalb es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung handelt. Dagegen ist die Beschwerde zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Da die Anfechtbarkeit einer Vorladung in der ZPO nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist eine selbständige Anfechtung nur möglich, wenn der Beschwerde führenden Partei durch die Vorladung ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht. Einen solchen legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er führt einzig sinngemäss aus, die Schlichtungsverhandlung sei nicht zielführend, weil die Friedensrichterin nicht über genügend Fachwissen im Bereich Technik und Physik verfüge, um ein Urteil zu fällen (act. 2). Damit stellt er zwar das Schlichtungsverfahren an sich in Frage, legt aber nicht dar, inwiefern ihm durch die Vorladung ein Nachteil drohte. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Sowohl das Schlichtungsverfahren als auch die unverzügliche Vorladung zur Schlichtungsverhandlung sind gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 197 ZPO und Art. 202 Abs. 3 ZPO). Die Lage des Beschwerdeführers wird durch die Vorladung sodann in keiner Weise erschwert. Im Gegenteil wird es ihm dadurch ermöglicht, sich zur Sache zu äussern und seinen Standpunkt darzulegen. Folglich fehlt es an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz zusammen mit den erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'680.12.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am:
14. November 2019