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RU190058 • OG ZH RU190058 KI-generiert

Denial of Pre-Litigation Free Legal Aid for Employment Claim Lacking Factual Basis

Geschäftsnummer RU190058
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought the right to free legal aid for an impending court action regarding an employment claim for unpaid vacation wages, after conciliation failed. The lower court denied the request, even acknowledging the appellant's indigence, because the application lacked the necessary factual and legal details to assess the plausibility of the claim, thus failing the requirement to demonstrate a sufficient legal basis. The appellate court upheld this decision, reasoning that the appellant failed to adequately justify the specific, extraordinary circumstances requiring legal representation *before* filing the main lawsuit (pre-litigation preparation), rendering the prerequisites for granting pre-litigation free legal counsel unmet, and making further consideration of indigence or the prospects of success unnecessary.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO; Denial of Pre-Litigation Free Legal Aid for Employment Claim Lacking Factual Basis: The lower court denied the request, even acknowledging the appellant's indigence, because the application lacked the necessary factual and legal details to assess the plausibility of the claim, thus failing the requirement to demonstrate a sufficient legal basis. The appellate court upheld this decision, reasoning that the appellant failed to adequately justify the specific, extraordinary circumstances requiring legal representation *before* filing the main lawsuit (pre-litigation preparation), rendering the prerequisites for granting pre-litigation free legal counsel unmet, and making further consideration of indigence or the prospects of success unnecessary.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Beschäftigungsbeihilfen Forderungseingabe gesetzliche Vertretung Sachverhaltsgrundlage Beweislosigkeit Unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

The appeal was dismissed because the requirements for ordering a legal aid representative for pre-litigation preparation under this article were not met.

Art. 117 lit. a ZPO

This criterion for legal aid (indigence) was explicitly mentioned in the orders as a matter that did not need to be addressed because the appeal was otherwise dismissed.

Art. 117 lit. b ZPO

This criterion for legal aid (prospects of success) was explicitly mentioned in the orders as a matter that did not need to be addressed because the appeal was otherwise dismissed.

Art. 320 ZPO

Although cited in the reasoning section describing the scope of the appeal, this article was not explicitly cited in the dispositive orders (1-5).

Art. 319 ff. ZPO

Although cited in the reasoning section describing the appeal procedure, this article was not explicitly cited in the dispositive orders (1-5).

Art. 121 ZPO

Although cited in the reasoning section regarding the right to appeal, this article was not explicitly cited in the dispositive orders (1-5).

Art. 90 BGG

Cited as the basis for recognizing the decision as final for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to indicate the rules governing a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to indicate the rules governing a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with the appeal rules to the Federal Supreme Court.

Art. 119 Abs. 1 ZPO

Although cited in the reasoning regarding the timing of the application, this article was not explicitly cited in the dispositive orders (1-5).

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

Although cited in the reasoning regarding pre-litigation legal aid, the specific provision referred to in the dispositive is Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, which is covered above.

Art. 62 Abs. 1 ZPO

Although cited in the reasoning regarding the timing of the application, this article was not explicitly cited in the dispositive orders (1-5).

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Although cited in the reasoning regarding the appeal deadline, this article was not explicitly cited in the dispositive orders (1-5).

Art. 326 ZPO

Although cited in the reasoning regarding new requests in appeal, this article was not explicitly cited in the dispositive orders (1-5).

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Although cited in the reasoning regarding obtaining a reply, this article was not explicitly cited in the dispositive orders (1-5).

Art. 324 ZPO

Although cited in the reasoning regarding obtaining a statement from the lower court, this article was not explicitly cited in the dispositive orders (1-5).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190058-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.

et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 9. Dezember 2019

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. Oktober 2019 (ED190017)

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Darstellung der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) verfüge sie über eine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis mit der B._____ GmbH. Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 machte die Beschwerdeführerin beim Friedensrichteramt C._____ ein Schlichtungsverfahren betreffend eine Forderung über Fr. 18'697.00 (Ferienlohn vom 1. September 2009 bis 31. Januar 2018) zuzüglich 5% Zins seit 1. September 2009 anhängig. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 27. August 2019 konnte keine Einigung erzielt werden und es wurde am 27. August 2019 die Klagebewilligung ausgestellt (act. 3/3).

Mit Eingabe vom 23. September 2019 (Datum Poststempel: 24. September 2019) stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren (fortan Vorinstanz) folgendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 1 S. 2):

"Der Gesuchstellerin sei zwecks Durchführung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht betr. Forderung aus Arbeitsvertrag das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung seit 23. September 2019 zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter."

1.2. Mit Urteil vom 8. Oktober 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (act. 4 = act. 7 S. 7). Sie bejahte zwar die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin. Jedoch sei nach Ansicht der Vorinstanz die Prüfung der Aussichtslosigkeit der geltend gemachten Ansprüche nicht möglich, da das Gesuch insbesondere keinerlei Angaben zum rechtsrelevanten Sachverhalt enthalte. Es ergäben sich weder aus der Gesuchsbegründung noch aus den dazugehörigen Beilagen genügende Anhaltspunkte für finanzielle Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Arbeitgeberin. Es sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kein ausreichendes Klagefundament glaubhaft gemacht worden und auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin sei damit ihrer Mitwirkungspflicht bzw. -obliegenheit nicht rechtsgenügend nachgekommen (act. 7 S. 5 f.).

2.

2.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 8. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 innert Frist Beschwerde. Sie stellt die folgenden Rechtsmittelanträge (act. 8 S. 2):

"1. Der Beschwerdeführerin sei zwecks Durchführung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht betr. Forderung aus Arbeitsvertrag das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung seit 23. September 2019 zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

2. Eventualiter sei das angefochtene Urteil der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) aufzuheben und von dieser neu zu beurteilen.

3. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil der Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) aufzuheben und von dieser neu zu beurteilen, und es sei der Beschwerdeführerin eine Frist anzusetzen, das Gesuch vom

23. September 2019 nachzubessern.

Zzgl. Kostenund Entschädigungsfolgen inkl. MwSt zu Lasten der Beschwerdegegnerin/Staatskasse."

2.2. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-5). Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen der ersuchenden Partei und dem Staat. Der Gegenseite des (künftigen) Hauptsachenprozesses kommt im Verfahren betreffend unentgeltlicher Rechtspflege keine Parteistellung zu (vgl. z.B. BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2 m.w.H.). Die Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) kommt nicht in Frage. Von einer Stellungnahme durch die Vorinstanz (Art. 324 ZPO) kann abgesehen werden. Die Sache ist spruchreif.

3. Wird ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 121 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

4.

4.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (vgl. Art. 119 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Dies führt dazu, dass das nach § 128 GOG/ZH zuständige Gericht die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen und nur vorprozessual einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellen kann (vgl. OGer ZH VO110051 vom 3. Juni 2011; OGer ZH VO110040 vom 18. Mai 2011; OGer ZH VO130026 vom 18. März 2013). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein gerichtliches Verfahren muss gleichzeitig mit der Klage oder später ein (neues) Gesuch beim betreffenden Gericht gestellt werden.

4.2. Die Beschwerdeführerin stellt ihr Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Einreichung eines Schlichtungsgesuches, damit nach Begründung der Rechtshängigkeit (vgl. Art. 62 Abs. 1 ZPO) und nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Die Klagebewilligung wurde am 27. August 2019 ausgestellt. Eine Klage beim (Sach-)Gericht wurde noch nicht erhoben. Damit besteht – ungeachtet dem unklar formulierten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz ("zwecks Durchführung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht", act. 1 S. 2) – nur Raum für die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung (Art. 118 Abs. 1 lit. c letzter Satz).

Nach Art. 118 Abs. 1 lit. c Satz 2 ZPO kann über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch hinaus ein unentgeltlicher Rechtsbeistand auch vorprozessual bestellt werden. Diese Möglichkeit besteht im Sinne einer Ausnahme insoweit, als dies zur Vorbereitung des Prozesses notwendig ist. Der bedürftigen Partei soll in erster Linie ermöglicht werden, die Erfolgsaussichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Person mit einer allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt. Bei den Vorberei-

tungshandlungen im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO muss es sich um solche handeln, die von der unentgeltlichen Rechtspflege, die erst das Prozessgericht bewilligen würde, nicht erfasst wären. Dabei ist zu beachten, dass die vom Sachgericht nach Einreichung des Gesuchs erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss überblickbare Aufwendungen mitumfasst, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Instruktion und der Einleitung der Klage sowie der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für den laufenden Prozess stehen. Die Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigt sich also nur bei ganz besonderen Umständen und über das übliche Mass hinausgehenden vorprozessualen Aufwendungen des Rechtsvertreters, welche durch die gesuchstellende Person im Gesuch darzulegen sind (vgl. zum Ganzen: ZR 110/2011 Nr. 100 S. 295 E. 2.3.; OberG ZH RU150062 vom

16. November 2015 E. 3.3. m.w.H.; Huber, DIKE-Komm-ZPO, 2. A. 2016, Art. 118 N 14; ZK ZPO-Emmel, 3. A. 2016, Art. 118 N 12; Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 484 ff.; siehe auch KUKO SchKG-Jent-Sørensen, 2. A. 2014, Art. 118 N 11).

4.3. Die Beschwerdeführerin legte weder vor Vorinstanz noch in ihrer Beschwerde dar, inwiefern vorliegend besondere Gegebenheiten und Aufwendungen im obgenannten Sinne bestehen und weshalb ihr das Armenrecht schon vorprozessual (zur Vorbereitung des Prozesses) gewährt werden soll resp. weshalb sich eine unentgeltliche Vertretung bereits vor der Einreichung der Klage aufdränge. Damit sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung nicht erfüllt. Das vor Vorinstanz gestellte Gesuch und folglich auch die vorliegende Beschwerde sind aus diesem Grunde abzuweisen. Dementsprechend erübrigt es sich, auf die Kriterien der Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) sowie der Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) bzw. die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin und die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz einzugehen.

5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'697.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am: