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RU190042 • OG ZH RU190042 KI-generiert

Appeal Against Procedural Order in Arbitration Dismissed

Geschäftsnummer RU190042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint against a procedural order issued by the arbitration authority, which required him to provide a copy of a debt enforcement action and any objection thereto within a set deadline, after the appellant had clarified via email that no such enforcement had occurred. The court determined that the contested order was a mere procedural directive against which an appeal is generally only permissible if it threatens an injury that is difficult to remedy later, which the appellant failed to adequately demonstrate, as any potential disadvantage from the non-consideration of his emails could be rectified in an appeal against the final decision. Consequently, the court found the appeal inadmissible and did not enter into its merits, dismissing it and imposing costs upon the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 135 ZPO, Art. 144 ZPO, Art. 231 ZPO, Art. 130 ZPO; Appeal Against Procedural Order in Arbitration Dismissed: The court determined that the contested order was a mere procedural directive against which an appeal is generally only permissible if it threatens an injury that is difficult to remedy later, which the appellant failed to adequately demonstrate, as any potential disadvantage from the non-consideration of his emails could be rectified in an appeal against the final decision. Consequently, the court found the appeal inadmissible and did not enter into its merits, dismissing it and imposing costs upon the appellant.

Schlagwörter

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Schiedsgerichtsbarkeit Verfahrensrügen Verfahrenskosten Zulassung der Zwangsvollstreckung Betreibungskosten Eilvorabentscheidungsverfahren Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b ZPO

This article defines the conditions under which an appeal against an interlocutory decision is admissible, which formed the basis for the court's decision not to entertain the appeal.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited to justify dispensing with the submission of a response from the opposing party because the appeal was obviously inadmissible.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied for ordering the costs of the appeal proceedings to be borne by the appellant (plaintiff) due to his loss.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in determining that no party compensation should be awarded to the defendant due to negligible involvement in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

5qGeschäfts-Nr.: RU190042-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 12. November 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Stadel vom

2. Juli 2019 (GV.2019.00005)

Erwägungen:

1.1 Am 26. Juni 2019 ging bei der Vorinstanz das Schlichtungsgesuch des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) ein, mit welchem er von diesem Fr. 12'567.85 nebst 5% Zins seit dem 1. Juli 2016 auf den Betrag von Fr. 12'006.25 sowie 5% Zins seit dem 15. November 2016 auf den Betrag von Fr. 561.60 forderte (Urk. 5/1 – Urk. 5/1/1-3). Hierauf setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 2. Juli 2019 eine Frist von 10 Tagen an, um eine Kopie der Betreibung vom

31. Oktober 2016 sowie eine Kopie eines allfälligen Rechtsvorschlages beizubringen, dies unter der Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelte (Urk. 5/2). Sodann setzte sie ihm gleichentags mit separater Verfügung Frist an, um einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 5/3). Nach Eingang des Kostenvorschusses (Urk. 5/4) wurden die Parteien mit Verfügung vom 14. Juli 2019 auf den 26. Juli 2019 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (Urk. 5/5). Nach entsprechendem Verschiebungsgesuch seitens des Klägers wurde die Verhandlung mit Verfügung vom 21. Juli 2019 auf den 30. August 2019 verschoben (Urk. 5/7-8). Am 12. und 15. Juli 2019 wandte sich der Kläger per E-Mail an die Vorinstanz (Urk. 5/9-10).

1.2 Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 17. Juli 2019) erhob der Kläger innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 1):

"1) Die Verfügung „0005,02,18M,2019,8174‟ ist aufzuheben."

2. Bei der mit vorliegender Beschwerde angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Juli 2019 (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 2 unten links), mit welcher dem Kläger Frist angesetzt wurde, um eine Kopie der Betreibung vom 31. Oktober 2016 sowie eine Kopie des allfälligen Rechtsvorschlages beizubringen, handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein dro-

hender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 41). So ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).

2.2 Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.

3.1 Der Kläger kritisiert, die Vorinstanz habe aus der eingereichten Beilage mit der Bezeichnung "Orientierung zur Betreibung vom 31.10.2016" (Urk. 5/1/1)

versehentlich den Schluss gezogen, dass am 31. Oktober 2016 eine Betreibung erfolgt sei. Aus diesem Grund habe sie zu Unrecht Frist zum Beibringen einer Kopie derselben angesetzt. Nach Erhalt dieser Verfügung habe er sich am 12. Juli 2019 per E-Mail an den Friedensrichter gewandt mit der Klarstellung des Sachverhaltes, wonach keine Betreibung erfolgt sei. Weiter habe er darauf hingewiesen, dass die Verfügung unbegründet sei und unmöglich erfüllt werden könne. Bis zum Sonntagabend, den 14. Juli 2019, habe er keine Antwort erhalten. Aus diesem Grunde habe er erneut eine E-Mail an den Friedensrichter geschickt mit der dringenden Erklärung, umgehend Beschwerde erheben zu müssen, um die Frist zu wahren (Urk. 1 S. 1 f.).

3.2.1 Mit seinen Vorbringen erwähnt der Kläger nicht, worin er den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und damit die Zulassungsvoraussetzung für die Beschwerde sieht. Er äussert sich lediglich dazu, dass ihm fälschlicherweise Frist angesetzt worden sei, um eine Kopie der Betreibung vom 31. Oktober 2019 sowie eines allfälligen Rechtsvorschlages beizubringen. Entsprechend fehlt es an der Darlegung der Zulassungsvoraussetzung.

3.2.2 Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt auch nicht auf der Hand. Zum einen führt der Kläger selber aus, eine entsprechende Stellungnahme fristgerecht eingereicht zu haben. Da der Friedensrichter in Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung die Übermittlung der Unterlagen per E-Mail – welche an sich in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen ist – zuliess, erwächst dem Kläger auch kein Nachteil, wenn er seine Stellungnahme nicht in einer den prozessualen Formen entsprechenden Weise (Art. 130 ZPO) einreichte. Zum anderen könnte eine allfällige Nichtberücksichtigung der genannten Eingaben vom 12. und 15. Juli 2019 mit der Beschwerde gegen den Endentscheid gerügt werden, so dass dem Kläger zum jetzigen Zeitpunkt kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst. Offenbar hat die Vorinstanz das Schlichtungsverfahren nach dem 15. Juli 2019 auch fortgesetzt (Urk. 5/8).

3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger hat keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt. Ohnehin wäre ihm eine solche zufolge seines Unterliegens nicht zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'567.85.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. November 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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