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RU190038 • OG ZH RU190038 KI-generiert

Appeal Regarding Conciliation Cost Advance Calculation

Geschäftsnummer RU190038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision that required a CHF 500.00 cost advance for a conciliation proceeding concerning a CHF 600.00 claim for a hotel stay with inadequate amenities. The appellate court reasoned that while the lower court correctly determined the dispute value and the maximum cost advance limit, the initial CHF 500.00 assessment exceeded the statutory fee schedule for the given dispute value (even considering potential extensions for settlement proposals), and wrongly included speculative interpreter costs and international service costs which are either covered by a flat fee or too uncertain at this stage. Consequently, the court upheld the appeal, annulled the original order, and set the required cost advance at a more appropriate CHF 250.00.

Legislator-Regeste

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Art. 140 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 95 Abs. 2 lit. a i.V.m; Appeal Regarding Conciliation Cost Advance Calculation: The appellate court reasoned that while the lower court correctly determined the dispute value and the maximum cost advance limit, the initial CHF 500.00 assessment exceeded the statutory fee schedule for the given dispute value (even considering potential extensions for settlement proposals), and wrongly included speculative interpreter costs and international service costs which are either covered by a flat fee or too uncertain at this stage. Consequently, the court upheld the appeal, annulled the original order, and set the required cost advance at a more appropriate CHF 250.00.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Prozesserledigung Kostenberechnung Gebührenfestsetzung gesetzliche Grenzen Ertrag Forderung / Vorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 103 ZPO

Cited as the procedural basis allowing the appeal against the cost deposit order.

Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO

Cited in conjunction with Art. 103 ZPO to establish the appealability of the decision regarding the cost deposit.

Art. 98 ZPO

The original order concerning the cost deposit was based on this provision, and the appeal addresses its application regarding the amount.

Art. 93 BGG

Cited to classify the final decision as an interlocutory decision for the purpose of potential appeal to the Federal Tribunal.

Art. 113 Abs. 1 ZPO

Cited to confirm that no party compensation is awarded in the appeal procedure, similar to the conciliation procedure.

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde)

Referenced as a potential basis for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Tribunal against this decision.

Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)

Referenced as the basis for a civil appeal to the Federal Tribunal against this decision.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with appeal bases to regulate the form of a potential appeal to the Federal Tribunal.

Art. 212 ZPO

Mentioned in the reasoning regarding the possibility of a ruling proposal, although no action was taken under this article in the dispositive.

Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO

Mentioned in the reasoning regarding the possibility of a ruling proposal, although no action was taken under this article in the dispositive.

Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO

Referenced in the reasoning regarding the exclusion of interpreter costs from the fee scale.

Art. 96 ZPO

Referenced in the reasoning as the basis for the fee ordinance governing conciliation proceedings.

Art. 91 Abs. 1 ZPO

Referenced in the reasoning regarding the exclusion of interest from the claim value for cost calculation.

Art. 140 ZPO

Referenced in the background section regarding the possibility of requesting a service address, but not cited in the dispositive.

Art. 320 ZPO

Cited as the scope of review for the appeal (incorrect legal application and obviously incorrect factual findings), but not in the dispositive orders.

Art. 207 N 3 ZPO-Honegger

Cited in the reasoning, not the dispositive.

Art. 207 N 4 ZPO-Honegger

Cited in the reasoning, not the dispositive.

Art. 113 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the lack of party compensation in the appeal procedure.

Nr. 2

Order stating that no costs are levied for the appeal procedure.

Nr. 3

Order stating that no party compensation is awarded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190038-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 6. August 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ L.P., Beklagte und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Geroldswil vom 20. Juni 2019 (GV.2019.00010)

Erwägungen:

1.

1.1. A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdeführer) stellte mit Schreiben vom 14. Mai 2019 beim Friedensrichteramt Geroldswil gegenüber B._____ L.P. (Beklagte und Beschwerdegegnerin, fortan Beschwerdegegnerin) folgendes Schlichtungsgesuch (act. 7/1):

"Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei Fr. 600.– zzgl. Zins zu 5% seit 14. Mai 2019 zu bezahlen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei."

Gemäss Darlegungen im Schlichtungsgesuch steht die geltend gemachte Forderung im Zusammenhang mit einem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Hotel C._____ vom 31. März bis 6. April 2019, bei welchem das Hotelzimmer angeblich in Abweichung zu den Buchungsangaben und -bestätigung über keine separate Dusche verfügt habe. Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine auf Englisch übersetzte Version seines Schlichtungsgesuches nach. Er teilte dem Friedensrichteramt weiter mit, ein Zustelldomizil der Beschwerdegegnerin in der Schweiz sei ihm nicht bekannt. Er hoffe aber, das Friedensrichteramt mache von der Möglichkeit in Art. 140 ZPO Gebrauch und lasse die Beschwerdegegnerin ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen (act. 7/2).

1.2. Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 setzte das Friedensrichteramt Geroldswil dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 30. Juni 2019 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.00 für die ihn allenfalls treffenden Kosten zu leisten. Bei Nichtleistung innert einer Nachfrist werde auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten (act. 7/3 = act. 3 = act. 6, Dispositiv-Ziffer 1).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des Friedensrichteramtes vom

20. Juni 2019 mit Eingabe vom 1. Juli 2019 (überbracht) rechtzeitig mit Beschwerde bei der Kammer an. Er stellt den folgenden Rechtsmittelantrag (act. 2

S. 2; act. 7/4):

"Es sei Ziff. 1 der Verfügung des Friedensrichteramts Geroldswil vom

20. Juni 2019 (GV.2019.00010) aufzuheben und der von der klagenden Partei zu leistende Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren auf Fr. 250.– festzusetzen."

2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-4). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, zumal der nicht pflichtigen Partei keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, wenn ein Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten erhoben und dieser angefochten wird, weil sie davon nicht betroffen ist. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen einzugehen.

3. Entscheide über die Leistung von Kostenvorschüssen sind selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

4.

4.1. Das Friedensrichteramt ging anhand des Schlichtungsgesuches von einem Streitwert von Fr. 600.00 aus. Gestützt auf diesen Streitwert sei mit mutmasslichen Kosten von Fr. 500.00 zu rechnen, wofür nach Art. 98 ZPO ein Vorschuss zu leisten sei (act. 6).

4.2. Der Beschwerdeführer erachtet den angenommenen Streitwert von Fr. 600.00 als korrekt. Mit der Festsetzung des Kostenvorschusses auf Fr. 500.00 verlasse das Friedensrichteramt jedoch den zwingenden Gebührenrahmen. Werde für die Bemessung des Kostenvorschusses rein auf den Streitwert abgestellt

– wie dies in der angefochtenen Verfügung der Fall sei –, würde sich die Gebühr nach dem Gebührenrahmen von § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 176.00 belaufen. Ein Verlassen des Gebührenrahmens sei einzig in § 3 Abs. 3 GebV OG für den Fall eines Urteilsvorschlages oder Entscheides vorgesehen, aber selbst dann würde sich der Gebührenrahmen maximal auf Fr. 375.00 erweitern (act. 2 S. 3). Anlässlich zweier Telefonate habe der Friedensrichter die Höhe des Kostenvorschusses mit den Kosten für die Zustellung des Schlichtungsgesuches an die Be-

schwerdegegnerin und den Kosten eines Dolmetschers anlässlich einer Schlichtungsverhandlung begründet. Der Beschwerdeführer rügt, diese Überlegungen ergäben sich nicht aus der Begründung der angefochtenen Verfügung. Hinsichtlich der Zustellkosten verweist der Beschwerdeführer sodann auf das Pauschalsystem zu den Gerichtskosten sowie auf § 2 Abs. 2 GebV OG. In Bezug auf die Dolmetscherkosten macht der Beschwerdeführer geltend, der Anfall solcher Kosten sei noch viel zu ungewiss, als dass dafür ein Vorschuss zu verlangen wäre (act. 2 S. 4).

4.3. Gestützt auf Art. 98 ZPO kann das Friedensrichteramt als Schlichtungsbehörde von der klagenden Partei die Leistung eines Kostenvorschusses bis zur Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen (ZK ZPO-Honegger, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 207 N 3). Die Gebühren für das Schlichtungsverfahren richten sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom

8. September 2010 (Art. 95 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 GOG i.V.m. § 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert der Klage bildet auch im Schlichtungsverfahren eine wesentliche Grundlage zur Festsetzung der (mutmasslichen) Kosten (§ 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 GebV OG). Wird die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verlangt, so entspricht der Streitwert diesem Betrag, welcher sich vorliegend auf Fr. 600.00 beläuft. Zinsen werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Nebst dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 GebV OG) bilden sodann auch der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr (§ 2 Abs. 1 lit. c und d GebV OG). Die Kostenfestsetzung resp. Höhe des Kostenvorschusses für die mutmasslichen Kosten erfolgt dabei innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach Ermessen (siehe dazu OGer ZH RU130030 vom 15. Juli 2013, E. 3.3.).

Der Beschwerdeführer hält zu Recht dafür, dass der Gebührenrahmen beim Streitwert von Fr. 600.00 gemäss § 3 Abs. 1 GebV OG von Fr. 65.00 bis Fr. 250.00 reicht. Vom Friedensrichteramt wurde ein Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Kosten des Schlichtungsverfahrens festgesetzt (vgl. act. 6, Erwägungen). Ein Antrag auf Entscheidfällung nach Art. 212 ZPO wurde bislang nicht gestellt (act. 7/1), bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von weniger

als Fr. 5'000.00 kann allerdings ungeachtet eines Antrags ein Urteilsvorschlag unterbreitet werden (Art. 210 Abs. 1 lit. c ZPO). Damit ist die Erweiterung des Gebührenrahmens nach § 3 Abs. 3 GebV OG um die Hälfte der Gebühr und somit bis Fr. 375.00 möglich. Mit der Kostenpauschale sind die Leistungen etwa für Vorladungen, Telekommunikation, Ausfertigung und Zustellungen abgegolten (vgl. § 2 Abs. 2 GebV OG, siehe auch ZK ZPO-Honegger, a.a.O., Art. 207 N 4). Eine Zustellung des Schlichtungsgesuches an die im Ausland ansässige Beschwerdegegnerin rechtfertigt das Überschreiten des Gebührenrahmens nicht, sondern ist bei Festsetzung des Kostenvorschusses innerhalb desselben zu berücksichtigen. Von der Gebührenpauschale gemäss § 3 GebV OG nicht erfasst sind Dolmetscherkosten (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO). Allerdings ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass der Anfall sowie die Höhe solcher Kosten im jetzigen Zeitpunkt noch völlig ungewiss sind, weshalb sich eine Berücksichtigung von Kosten bei der Festsetzung des Kostenvorschusses unter diesem Titel heute nicht rechtfertigt.

Angesichts des Streitwertes, dem mutmasslichen Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles erscheint die Festsetzung des Kostenvorschusses auf Fr. 250.00 als angemessen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, zu entsprechender Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Friedensrichteramtes Geroldswil vom 20. Juni 2019 und zur Neufestsetzung des Kostenvorschusses auf Fr. 250.00. Der Beschwerdeführer erklärt, einen Kostenvorschuss über Fr. 500.00 mit Valuta vom 24. Juni 2019 bereits geleistet zu haben (act. 2 S. 2), weshalb das Friedensrichteramt Geroldswil das Verfahren fortsetzen kann.

5. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde obsiegt und der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukommt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen bzw. keine Kosten zu erheben.

Im Schlichtungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (siehe OGer ZH RU170032 vom 21. Juni 2017 m.w.H.).

Von der Zustellung des vorliegenden Entscheides an die Beschwerdegegnerin im Ausland ist abzusehen, weil sie davon nicht betroffen ist.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der in Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Friedensrichteramtes Geroldswil vom 20. Juni 2019 festgelegte Kostenvorschuss neu auf Fr. 250.00 festgesetzt.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt Geroldswil, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

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