Lack of Jurisdiction Over Ambiguous Explanatory Note Regarding Pension Assets
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the filed matter because the appellant submitted writings discussing property law and matrimonial entitlements, initially without a clear challenge to a specific appealable decision from a lower court or council. During an oral hearing, it became evident the core concern was an explanatory note from a social security institution that ambiguously mentioned capital gains or similar income related to religious orders, leading the appellant to fear the loss of her pension assets, which she stressed she was not a part of; the court reasoned that without an appealable decision, it lacked jurisdiction as an appellate body, and further noted that safeguarding pension assets fell outside its competencies, thus leading to the file closure without costs or party compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG; Lack of Jurisdiction Over Ambiguous Explanatory Note Regarding Pension Assets: During an oral hearing, it became evident the core concern was an explanatory note from a social security institution that ambiguously mentioned capital gains or similar income related to religious orders, leading the appellant to fear the loss of her pension assets, which she stressed she was not a part of; the court reasoned that without an appealable decision, it lacked jurisdiction as an appellate body, and further noted that safeguarding pension assets fell outside its competencies, thus leading to the file closure without costs or party compensation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the dispositive section to classify the decision as a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190037-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.
et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner
Beschluss vom 12. Juli 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Beschwerde
Erwägungen:
Am 24. Juni 2019 richtete A._____ einen Brief mit zahlreichen Beilagen an die Kammer. Sie befasst sich mit dem zivilrechtlichen Begriff des Eigentums und den Bestimmungen zur Errungenschaft im Eherecht (act. 2 und 3). Da nicht klar war, ob sie ein Rechtsmittel gegen einen anfechtbaren Entscheid eines Bezirksgerichts oder eines Bezirksrates führen wolle, wurde sie zu einer mündlichen Besprechung eingeladen (act. 4 und 6). Im Hinblick darauf sandte sie einen weiteren Brief, der sich ebenfalls mit verschiedenen Gesetzesbestimmungen befasst (act. 5).
In der mündlichen Besprechung wurde deutlich, dass es zur Zeit keinen am Obergericht anfechtbaren Entscheid gibt, dass es Frau A._____ aber vor allem um ein "Merkblatt: Erläuterungen … zum Auszug aus dem Individuellen Konto" der SVA Zürich geht, wo in einer Legende zu Ziffer 77 "Kapitalgewinne oder Lidlöhne", unter anderem für Nonnen, genannt werden. Es ist Frau A._____ wichtig, dass sie reformiert ist, also keine (katholische) Nonne, und sie möchte auf jeden Fall nicht, dass ihr Vorsorgeguthaben abhanden kommt (Prot. S. 2).
Ohne anfechtbaren Entscheid kann das Obergericht für Frau A._____ nicht als Rechtsmittelinstanz tätig werden. Aus den vorhandenen Unterlagen ergeben sich keine Hinweise, dass Vorsorgeguthaben von Frau A._____ gefährdet sein könnten, aber selbst wenn dem so wäre, könnte das Obergericht nicht tätig werden, da dies nicht zu seinen Kompetenzen gehört.
Das vorsorglich angelegte Dossier ist daher zu schliessen. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
Es wird beschlossen:
1. Das Dossier wird geschlossen.
2. Kosten werden nicht erhoben, und eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an A._____ gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht näher spezifizierte vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert nicht bestimmt werden konnte.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Ochsner
versandt am:
12. Juli 2019