Appealability of Custody Proceeding Termination Following Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision which terminated proceedings initiated by the opposing party concerning child custody, visitation rights, and support, following the opposing party's withdrawal of their initial application. The appellate court dismissed the appeal because the appellant suffered no disadvantage from the challenged decision, as it did not obligate them to do anything nor did it impose costs upon them, thus lacking the necessary protective interest for the appeal to be considered admissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appealability of Custody Proceeding Termination Following Withdrawal: The appellate court dismissed the appeal because the appellant suffered no disadvantage from the challenged decision, as it did not obligate them to do anything nor did it impose costs upon them, thus lacking the necessary protective interest for the appeal to be considered admissible.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive regarding the refusal to award legal costs/indemnities to the appellant due to lack of relevant efforts by the appellee.
Cited in the reasoning section, which leads to the decision in order 2 not to charge court costs in this non-pecuniary matter.
Mentioned in the reasoning as the basis for the immediate inadmissibility finding (although not explicitly cited in the final orders, it supports the core decision to not enter upon the appeal).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 19. Juni 2019
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
gesetzlich vertreten durch C._____,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Horgen vom
28. Mai 2019 (GV.2019.00034/SB.2019.00034)
Erwägungen:
1. a) Am 16. Mai 2019 stellte die Klägerin (gesetzlich vertreten durch ihre Mutter) beim Friedensrichteramt Horgen (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend alleinige elterliche Sorge und Obhut sowie Festsetzung von Besuchsrecht und Unterhaltsleistungen des Beklagten (Urk. 2). Mit E-Mail vom 24. Mai 2019 zog die Klägerin das Schlichtungsgesuch zurück (Urk. 4). Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt ab und erhob keine Kosten (Urk. 5 = Urk. 7).
b) Hiergegen erhob der Beklagte am 3. Juni 2019 fristgerecht Beschwerde (Urk. 6). Da sich diese sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).
b) Vorliegend wird der Beklagte durch den angefochtenen Entscheid zu nichts verpflichtet und es werden ihm auch keine Kosten auferlegt. Dass ihm im angefochtenen Entscheid keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, wird sodann in der Beschwerde mit keinem Wort beanstandet. Somit erleidet der Beklagte durch den angefochtenen Entscheid keinen Nachteil. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 6, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Juni 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc