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RU190032 • OG ZH RU190032 KI-generiert

Appellate Court Dismisses Appeal on Settlement Revision Due to Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer RU190032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought to appeal a settlement agreement reached in a labor dispute where their initial claim of over Fr. 6,000 was reduced to Fr. 1,000. The appellate court dismissed the appeal, holding that a request for revision concerning a settlement agreement must be filed with the court where the settlement was concluded, not the higher court. Therefore, the appellate court lacked jurisdiction to hear the case.

Legislator-Regeste

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Art. 330 ZPO, Art. 328 Abs. 1 ZPO, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 208 Abs. 2 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appellate Court Dismisses Appeal on Settlement Revision Due to Lack of Jurisdiction: 6,000 was reduced to Fr. 1,000. The appellate court dismissed the appeal, holding that a request for revision concerning a settlement agreement must be filed with the court where the settlement was concluded, not the higher court. Therefore, the appellate court lacked jurisdiction to hear the case.

Schlagwörter

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Prozesserledigung sachliche Unzuständigkeit Parteianhörung Beschwerdelegitimation Widerruf der Niederlassungsbewilligung Revision eines Entscheids Arbeitsrechtliche Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 328 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for determining the correct court to submit a revision request.

Art. 114 lit. c ZPO

States that the revision procedure is free of charge.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in conjunction with Art. 95 Abs. 3 ZPO to deny party compensation.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to deny party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 18. Juni 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Revisionskläger

gegen

B._____ GmbH, Beklagte und Revisionsbeklagte

vertreten durch C._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Revision gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Fehraltorf vom

13. Mai 2019 (GV.2019.00006/SB.2019.00009)

Erwägungen:

1. a) Am 29. März 2019 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt Fehraltorf (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch für Fr. 6'028.50 Lohn für die Kündigungszeit, Fr. 3'442.40 Ferienlohn ab 30. August 2015 und Fr. 563.30 für abgesagte Einsätze, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab 30 August 2015, ein. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Mai 2019 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, gemäss welcher die Forderung auf Fr. 1'000.-- reduziert und anerkannt wurde, die Beklagte sich zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verpflichtete, eine Saldoklausel sowie die Beendigung der Zusammenarbeit vereinbart und auf Parteientschädigungen verzichtet wurde (Urk. 2 S. 1 f.). Mit Verfügung vom

13. Mai 2019 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab und liess die Kosten infolge der arbeitsrechtlichen Natur des Verfahrens ausser Ansatz fallen (Urk. 2 S. 2).

b) Hiergegen reichte der Kläger am 2. Juni 2019 (Datum Poststempel) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch ein und stellte den Revisionsantrag (Urk. 1 S. 1):

"Lohn für die Kündigungszeit seit dem 24. September 2018 CHF 6'028.50, Ferienlohn ab dem 30. August 2015 CHF 3'442.40, Entschädigung für abgesagte Einsätze CHF 563.30, Zwischentotal CHF 10'034.20, plus 5 % Verzugszins seit dem 30. August 2015."

Der Kläger macht in seinem Revisionsgesuch geltend, dass und wieso seine Forderungen begründet seien (Urk. 1 S. 1-5). Er sei zum Revisionsgesuch veranlasst worden, weil er nach der Schlichtungsverhandlung in Ruhe nochmals die Rechtslage und die Bundesgerichtspraxis angeschaut habe (Urk. 1 S. 5).

c) Da sich das Revisionsgesuch sogleich als unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 330 ZPO).

2. a) Ein Revisionsgesuch ist bei demjenigen Gericht einzureichen, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Genau genommen enthält das Gesetz damit für den Revisionsgrund der Unwirksamkeit eines Vergleichs (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) keine Zuständigkeitsnorm,

denn bei einem Vergleich gibt es gerade keinen (letzten) gerichtlichen Entscheid in der Sache (der Vergleich ersetzt den Entscheid über die Sache; vgl. Art. 241 Abs. 2, Art. 208 Abs. 2 ZPO). Das Revisionsgesuch ist daher bei derjenigen Instanz einzureichen, bei der zuletzt über die Sache verhandelt – und in der Folge der Vergleich geschlossen – wurde (BK ZPO-Sterchi Art. 328 N 7; zustimmend Schwander, DIKE-Komm. ZPO, Art. 328 N 20).

b) Vorliegend haben die Parteien einzig bei der Vorinstanz verhandelt und dabei den Vergleich geschlossen. Damit muss ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz eingereicht und von dieser behandelt werden.

c) Nach dem Gesagten ist das Obergericht zur Behandlung des Revisionsgesuchs des Klägers sachlich nicht zuständig. Auf dasselbe kann demgemäss nicht eingetreten werden.

3. a) Das Revisionsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

b) Für das Revisionsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Revisionsverfahren ist kostenlos.

3. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, 3 und 4/1-11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'034.20.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Juni 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am