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RU190028 • OG ZH RU190028 KI-generiert

Denial of Legal Aid Due to Failure to Cooperate and Substantiate Claim

Geschäftsnummer RU190028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought legal aid for conciliation proceedings against her former spouse but was denied by the lower court because she failed to comply with the request to provide further details on her intended claim, supporting evidence, and the divorce decree, thus violating her duty to cooperate. The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that the appellant failed to substantiate her claim that health issues prevented her compliance and did not request an extension, meaning she had to bear the consequences of her inaction, which rendered her appeal meritless and resulted in the imposition of court costs for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO; Denial of Legal Aid Due to Failure to Cooperate and Substantiate Claim: The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that the appellant failed to substantiate her claim that health issues prevented her compliance and did not request an extension, meaning she had to bear the consequences of her inaction, which rendered her appeal meritless and resulted in the imposition of court costs for the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beweislosigkeit Scheidungsurteil Unterstützungspflicht ehelicher Härtefall Säumnis des Parteivertreters Unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the costs of the appeal proceedings against the appellant based on the outcome.

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited to explain the general rule that no costs are levied in proceedings concerning legal aid, although this rule is subsequently limited for appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the decision that no party compensation shall be awarded for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Urteil vom 25. Juni 2019

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Bülach

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 17. April 2019 (ED190013-C)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 14. März 2019 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) am 19. März 2019 vor Vorinstanz ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ gegen ihren ehemaligen Ehemann C._____ (Urk. 1/1 und 1/2). Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz mit Urteil vom 17. April 2019 abgewiesen (Urk. 7 = Urk. 10).

b) Dagegen erhob die Gesuchstellerin innert Frist (vgl. Urk. 8) mit Eingabe vom 5. Mai 2019 [recte: 3. Mai 2019, vgl. Poststempel] Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 9 S. 2).

2. Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch der Gesuchstellerin mit der Begründung ab, Letztere sei der gerichtlichen Aufforderung, nähere Angaben zur angestrebten Klage sowie ihren Beweismitteln zu machen und das Scheidungsurteil betreffend die Ehe mit C._____ einzureichen, nicht nachgekommen. Damit könnten die Erfolgsaussichten der angestrebten Klage nicht beurteilt werden, weshalb das Gesuch der Gesuchstellerin zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen sei (Urk. 10 S. 3).

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechts-

kontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3f.).

4. Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, sie habe aus gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig der Aufforderung der Vorinstanz nachkommen können, wofür sie sich entschuldige. Sie mache mit ihrer Klage eine Weiterverrechnung der gemeinsamen Kosten von ihr und C._____ gemäss eingereichter Aufstellung geltend. Die Prozesskosten könne sie nicht tragen, da ihr Einkommen lediglich aus einer IV-Rente von Fr. 2'370.– pro Monat bestehe (Urk. 9

S. 2).

5. a) Die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren eingereichte Abrechnung über die gemeinsamen Kosten von ihr und ihrem ehemaligen Ehemann C._____ (Urk. 11) hat sie bereits vor Vorinstanz eingereicht (Urk. 2/4), weshalb es sich dabei nicht um ein unzulässiges Novum handelt. Gestützt auf diese Abrechnung kam die Vorinstanz zum Schluss, es handle sich wohl um Kosten, welche vor der Scheidung angefallen seien. Es sei nicht erkennbar, auf welche Grundlage die Gesuchstellerin ihre Klage stützen wolle. Sie sei daher aufzufordern darzulegen, worauf sie ihre Klage stützen wolle sowie um sich zu ihren Beweismitteln zu äussern. Zudem forderte die Vorinstanz die Gesuchstellerin auf, das Scheidungsurteil betreffend die Ehe mit C._____ einzureichen (Urk. 10 S. 2f.).

b) Dass sie dieser Verfügung der Vorinstanz nicht nachgekommen ist, stellt die Gesuchstellerin nicht in Abrede. Sie macht allerdings geltend, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, dieser gerichtlichen Aufforderung nachzukommen, was sie jedoch nicht belegt, beispielsweise mit diesbezüglich aussagekräftigen ärztlichen Zeugnissen. Es wäre an der Gesuchstellerin gewesen, der Vorinstanz entweder rechtzeitig mitzuteilen, dass und weshalb sie den Auflagen gemäss Verfügung vom 25. März 2019 nicht nachkommen könne, und dies zu belegen oder ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen. Da die Gesuchstellerin dies unterlassen hat, hat sie auch die Folgen der Säumnis zu tragen, nämlich dass ihr Armenrechtsgesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen wurde.

c) Zusammengefasst hat die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen. Demzufolge ist die Beschwerde der Gesuchstellerin abzuweisen.

6. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr festzusetzen, die aufgrund von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 100.– festzusetzen ist. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Die Gesuchstellerin hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 9; vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solches wäre indessen ohnehin abzuweisen, da sich ihre Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 117 lit. b ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 113'809.34.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Juni 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: am