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RU190019 • OG ZH RU190019 KI-generiert

Appellant Fails to Provide Justification for Appeal

Geschäftsnummer RU190019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to hear an appeal against an order imposing a fine, as the appellant failed to provide any justification for their appeal. The appellant had initially applied for legal aid, but failed to disclose sufficient information, leading to a hearing where they addressed the court with offensive language, resulting in the fine. The court determined that while the appellant's intent to appeal the fine was evident from their submission, the appeal lacked the required reasoning to be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 128 Abs. 4 ZPO, Art. 90 BGG, § 20 GebV OG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Appellant Fails to Provide Justification for Appeal: The appellant had initially applied for legal aid, but failed to disclose sufficient information, leading to a hearing where they addressed the court with offensive language, resulting in the fine. The court determined that while the appellant's intent to appeal the fine was evident from their submission, the appeal lacked the required reasoning to be considered.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit Verletzung der Begründungspflicht Festsetzung der Busse Klagegründe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege / Ordnungsbusse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 128 Abs. 4 ZPO

Cited as the basis for the appealability of the order imposing the penalty payment.

§ 20 GebV OG

Determines the minimum amount for the court costs in this instance.

Art. 72 ff. BGG

Specifies the conditions for filing an appeal to the Federal Supreme Court in civil matters.

Art. 113 ff. BGG

Specifies the conditions for filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Governs the admissibility and form of appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Defines what constitutes a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190019-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss vom 2. April 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege / Ordnungsbusse

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. März 2019 (ED180052)

Erwägungen:

1. Offenbar wandte sich A._____ am 20. September 2018 unter ihrer gerichtsbekannten Fantasiebezeichnung "B._____" an das Friedensrichteramt für die Zürcher Kreise … und …. Der Friedensrichter setzte ihr Frist an, um die Eingabe zu verbessern und wies sie darauf hin, die unentgeltliche Rechtspflege wäre beim Bezirksgericht zu verlangen (act. 6/2). Daraufhin wandte sich A._____ ans Bezirksgericht Zürich (act. 6/1).

Der Einzelrichter erkannte offenbar zutreffend, dass die Verhältnisse seitens der gesuchstellenden Partei ungenügend offen gelegt waren und sah eine mündliche Anhörung vor. Versuche, den Termin abzusprechen, scheiterten (act. 6/5 und 6/6). Auf die Vorladung hin wandte sich A._____ im bekannten und vom Bundesgericht als "unflätig" bezeichneten Stil ans Gericht, das sie als "bescheuerte Bude" und "Spinnergericht" betitelte (act. 6/9/1). Der Einzelrichter sprach dafür eine Ordnungsbusse von Fr. 200.-- aus (act. 6/17 = act. 3).

2. Mit einer wirren Eingabe, welcher unter anderem die Verfügung mit der Ordnungsbusse beigelegt ist, wendet sich A._____ an das Obergericht (act. 2).

3. Offenbar erkannte der Einzelrichter wie schon der Friedensrichter zutreffend, dass die unter der Fantasiebezeichnung "B._____" auftretende Person A._____ ist. Diese hat sich nach den Erkundigungen des Obergerichts am 30.11.2012 von ihrem früheren Wohnsitz in C._____/TI abgemeldet nach Italien, Via …, D._____ (auch in der Eingabe act. 16/2 vom 19. Februar 2019 an den Einzelrichter spricht sie von einem Wohnsitz in Italien). Ob sie dort wirklich wohnt, kann weder verifiziert noch widerlegt werden, ist aber einstweilen auch nicht von Bedeutung. Dass sie nach wie vor die Postfachadresse in E._____ angibt, kann als Wunsch nach einer Zustelladresse in der Schweiz verstanden und ohne Weiteres akzeptiert werden.

A._____ hat richtig gesehen, dass sie mit einer Ordnungsbusse bestraft wurde. Darum reicht sie mit ihrer (allerdings neben der Firma "F._____ AG" unterzeichneten) Eingabe dem Obergericht die entsprechende Verfügung des Einzelrichters bei. Daraus kann und muss entnommen werden, sie sei mit der Ordnungsbusse nicht einverstanden und möchte, dass diese vom Obergericht aufgehoben werde. Die Busse ist zwar mit Beschwerde anfechtbar (Art. 128 Abs. 4 ZPO). Eine Beschwerde muss allerdings begründet werden, was einen minimalen Bezug zu den Erwägungen des angefochtenen Entscheides voraussetzt. Eine solche Begründung ist in der Eingabe nicht zu erkennen. Es ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Die Kosten dieses Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (das ist das Minimum der hier anwendbaren Bestimmung § 20 GebV OG) und ausgangsgemäss A._____ aufzuerlegen.

5. Für das weitere Verfahren des Einzelrichters ist auf den Entscheid der Kammer vom 12. Februar 2019 hinzuweisen, welcher unter der Verfahrensnummer PS190008 in der Entscheid-Sammlung des Obergerichts abrufbar ist und die rechtliche Situation der Fantasiefirma von A._____ abhandelt, ferner auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_618/2019 vom 26. Juli 2018 und 5A_150/2019 vom

25. Februar 2019 sowie 5A_151/2019 vom selben Tag.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und A._____ auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an A._____ sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich was die Ordnungsbusse betrifft um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

2. April 2019