Appellant v. Former Partner (Free Legal Aid Denial)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought free legal aid for conciliation proceedings concerning a claim of CHF 200,000.00 against a former partner arising from the intended dissolution of a collective company, but the lower court denied the request because the claim was deemed hopeless, despite acknowledging the appellant's financial need. The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that since the appellant had not demonstrated that the legal grounds for dissolution of the partnership had materialized, his claim for immediate payment of the share of the company assets under the relevant commercial code articles was not legally substantiated at that point, rendering the claim prospectless under the criteria for granting free legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 118 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 579 Abs. 1 OR, Art. 580 Abs. 2 OR; Appellant v. Former Partner (Free Legal Aid Denial): The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that since the appellant had not demonstrated that the legal grounds for dissolution of the partnership had materialized, his claim for immediate payment of the share of the company assets under the relevant commercial code articles was not legally substantiated at that point, rendering the claim prospectless under the criteria for granting free legal aid.
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KI-generiertThe court found that the claim was not hopeless, confirming the first instance's decision regarding the requirement for free legal aid.
Applied for imposing the court fee on the applicant, as the appeal was dismissed.
Cited in reasoning when explaining that no costs are generally charged in the free legal aid application procedure, but this exception does not apply to the appeal procedure.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi
Urteil vom 29. März 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Bülach
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 16. Januar 2019 (ED180021-C)
Erwägungen:
1.1 Mit Eingabe vom 5. November 2018 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung beim Friedensrichteramt B._____ ein (Urk. 2/14). Am 26. November 2018 ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 wurde er von der Vorinstanz unter anderem aufgefordert, sein Begehren so zu präzisieren, dass eine Beurteilung betreffend die Frage der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens möglich sei (Urk. 5). Innert Frist reichte er seine schriftliche Forderungsklage vom 18. Dezember 2018 (Datum Poststempel gleichentags) zu den Akten (Urk. 7). Für die von ihm gleichzeitig hängig gemachte Forderungsklage eröffnete das Bezirksgericht Bülach ein Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CG180024-C (vgl. Urk. 12 S. 2, E. 1.1).
1.2 Mit Urteil vom 16. Januar 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____, in Sachen A._____ gegen C._____ betreffend Forderung, ohne Kostenfolge für den Gesuchsteller ab (Urk. 10 = Urk. 12 S. 5).
1.3 Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. Februar 2019 (Datum Poststempel: 6. Februar 2019) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 4):
"1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei mir die unentgeltliche Prozessführung für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt B._____ zu gewähren.
2. Eventualiter sei dieses Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des BG Bülach über mein Begehren und Gewährung der unentgeltliche Prozessführung für das dortige Verfahren zu sistieren.
3. Alles unter KEF zulasten der Vorinstanz bzw. des Beklagten."
1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.1 Die Beschwerde des Gesuchstellers richtet sich gegen die Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt B._____. Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid die Mittellosigkeit des Gesuchstellers (vgl. Urk. 12 S. 3
E. 3.2), erachtete seine Klage jedoch als aussichtslos.
3.2 a) Sie erwog diesbezüglich, dass der Gesuchsteller in seinem Gesuch ausführe, mit dem Beklagten der Hauptsache eine Kollektivgesellschaft gegründet zu haben und nun mit diesem verstritten zu sein. Er mache im Gesuch und in der nachträglich eingereichten Klagebegründung geltend, dass ihm der Beklagte Fr. 200'000.- schulde. Dieser Betrag setze sich unter anderem aus dem hälftigen Anteil des Geschäftsgewinnes, der Rückzahlung des hälftigen Mietzinsdepots sowie dem hälftigen Unternehmenswert zusammen.
b) Unbegründet und aus den Akten nicht ersichtlich – für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit jedoch von Relevanz – sei die Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Forderung. So führe der Gesuchsteller lediglich aus, dass ihm die geforderte Summe zustehe. Er beziehe sich dabei weder auf eine einschlägige Gesetzesnorm noch lege er dar, weshalb ihm der Beklagte Fr. 200'000.- schulden sollte. Insbesondere mache er nicht geltend, dass die Kollektivgesellschaft aufgelöst worden sei und er deshalb als ausscheidender Gesellschafter einen Anspruch auf eine diesbezügliche Abfindung habe. Aktuell seien denn die fragliche Kollektivgesellschaft sowie der Gesuchsteller und der Beklagte als Gesellschafter im Handelsregister noch eingetragen. Demzufolge lasse sich aus der Eingabe keine
Anspruchsgrundlage betreffend die Forderung zum jetzigen Zeitpunkt erschliessen, weshalb das Begehren als aussichtslos zu qualifizieren sei. Daher sei sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abzuweisen (vgl. Urk. 12 S. 4, E. 3.4-6).
3.3 Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine geltend gemachte Forderung als aussichtslos qualifiziert. Seine Klage stehe im Zusammenhang mit dem Abschluss der von ihm zusammen mit seinem ehemaligen Geschäftspartner, C._____, geführten Kollektivgesellschaft D._____ KLG. Er habe berechtigte Zweifel an den durch seinen ehemaligen Geschäftspartner erstellten Abschlusszahlen des Pizzeria- Gastronomiebetriebs bzw. an der durch diesen erfolgten Unternehmensbewertung per Stichtag 3./4. Juli 2018 und stelle diese daher in Frage. Hierin liege der Grund für seine Forderungsklage. Er bezwecke mit dieser die korrekte Ermittlung des ihm auszubezahlenden Anteils aus seiner Unternehmensbeteiligung. Eine solche sei mit der Einholung eines Gutachtens durchaus möglich. Seine Forderungsklage liege darin begründet, dass sein ehemaliger Geschäftspartner C._____ dies jedoch kategorisch ablehne. Aufgrund seiner Bereitschaft, ein unabhängiges Gutachten zu akzeptieren, sei seine Klage nicht aussichtslos (vgl. Urk. 11 S. 4 ff.).
3.4 Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn kumulativ sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren andererseits nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; vgl. Urk. 12 S. 3, E. 3.1). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz steht vorliegend die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ausser Frage (vgl. Urk. 12 S. 3, E. 3.2). Damit gilt es hier einzig zu beurteilen, ob auch die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit gegeben ist. Wie dies zu erfolgen hat, kann den diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz entnommen werden (vgl. Urk. 12 S. 3, E. 3.3).
3.5 Nicht zu teilen ist die Auffassung des Gesuchstellers, wonach die Vorinstanz mit keinem Wort auf seine (ausführliche) Begründung eingegangen sei (vgl. Urk. 11 S. 3). So hat sie zusammenfassend wiedergegeben (vgl. Ziff. 3.2 lit. a
vorstehend), was sich aus seiner mit der Forderungsklage eingereichten Eingabe vom 18. Dezember 2018 entnehmen lässt (Urk. 7).
Die Vorinstanz stellt sich im angefochtenen Entscheid allerdings auf den Standpunkt, dass der Gesuchsteller die Anspruchsgrundlage für seine geltend gemachte Forderung nicht dargelegt habe (vgl. Ziff. 3.2 lit. b vorstehend). Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Aus der Eingabe des Gesuchstellers vom 18. Dezember 2018 ergibt sich unzweideutig – wie an sich auch aus den vorinstanzlichen Erwägungen –, dass sich die Parteien in der Hauptsache als Kollektivgesellschafter der D._____ KLG um die Übernahme des mit der Gesellschaft geführten Pizzeria-Gastronomiebetriebs streiten. Strittig ist dabei insbesondere der dem Gesuchsteller auszubezahlende Anteil aus seiner Unternehmensbeteiligung (vgl. Urk. 7).
Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind die fragliche Kollektivgesellschaft sowie der Gesuchsteller und der Beklagte in der Hauptsache als Gesellschafter aktuell im Handelsregister noch eingetragen (vgl. Urk. 9). Der Gesuchsteller macht geltend, der Beklagte schulde ihm mindestens Fr. 200‘000.–, wenn er das Restaurant alleine weiterführe (Urk. 2/14 S. 3; Urk. 7 S. 10). Gemäss Art. 579 Abs. 1 OR kann bei nur zwei Gesellschaftern einer Kollektivgesellschaft derjenige, der keine Veranlassung zur Auflösung der Gesellschaft gegeben hat, das Geschäft fortsetzen und dem andern Gesellschafter seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten. Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung und können sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt der Richter den Betrag in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens und eines allfälligen Verschuldens des ausscheidenden Gesellschafters fest (Art. 580 Abs. 2 OR). Der Abfindungsanspruch entsteht im Moment des Ausscheidens, wird sofort fällig und richtet sich gegen die Gesellschaft oder den einen das Geschäft fortsetzenden Gesellschafter (BSK OR II-Staehelin, Art. 580 N 3; ZK OR-Handschin/Chou, Art. 580 N 75 und 78; ZK OR-Siegwart, Art. 580 N 29; CHK-Strittmatter, OR 580 N 3 f.). Solange die Mitgliedschaft noch nicht erloschen ist, kann der ausscheidungswillige Gesellschafter seine Festlegung mit der actio pro socio gegenüber den anderen Gesellschaftern geltend machen. Bei
sofortiger Fälligkeit bleibt der Ausscheidende bis zur effektiven Erfüllung am Gesellschaftsvermögen dinglich berechtigt (ZK OR-Handschin/Chou, Art. 580 N 74; ZK OR-Siegwart, Art. 580 N 28). Vorliegend behauptet der Gesuchsteller indessen nicht, der Ausscheidungsgrund habe sich verwirklicht. Vielmehr hat er sich in der Eingabe an das Friedensrichteramt bereit erklärt, den hälftigen Anteil der Kollektivgesellschaft vom Beklagten zu übernehmen (urk. 2/14 S. 3). Den von diesem vorgelegten Auflösungsvertrag hat er nicht unterzeichnet (Urk. 2/16). Unter diesen Umständen ist im heutigen Zeitpunkt einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen keine Rechtsgrundlage für die vom Gesuchsteller gegenüber dem Beklagten erhobene Forderung über Fr. 200‘000.– ersichtlich, weshalb das Begehren als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO bezeichnet werden muss.
4. Damit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
5. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGE 139 III 334).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 200'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. März 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
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