Guardianship Prevents Independent Legal Action
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a complaint because the plaintiff was legally represented and their representative did not consent to the legal action. The court determined that the plaintiff lacked the legal capacity to initiate the proceedings independently, as they had been placed under comprehensive guardianship. Therefore, the lower court was correct to refuse to hear the case, and the higher court found no reason to overturn that decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 398 Abs. 3 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Guardianship Prevents Independent Legal Action: The court determined that the plaintiff lacked the legal capacity to initiate the proceedings independently, as they had been placed under comprehensive guardianship. Therefore, the lower court was correct to refuse to hear the case, and the higher court found no reason to overturn that decision.
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KI-generiertUsed to justify why the lower court correctly did not proceed with the plaintiff's request because he is legally incapacitated and his legal representative refused consent.
Cited to inform the plaintiff about the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Court regarding a civil matter.
Cited to inform the plaintiff about the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Court as a subsidiary constitutional appeal.
Cited in conjunction with other articles to inform the plaintiff about the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Court.
Cited to define the current decision as a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU190006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller
Beschluss vom 28. Januar 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse Stadt Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 14. Januar 2019 (GV.2019.00006 / SB.2019.00009)
Erwägungen:
A._____ erhebt ein Rechtsmittel gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Zürich 1 + 2, mit welchem auf sein Schlichtungsbegehren gegen die Pensionskasse der Stadt Zürich nicht eingetreten wurde (act. 12). Ob das richtige Rechtsmittel die Berufung oder die Beschwerde ist, hängt davon ab, was mit der Klage verlangt wurde (BGer 4A_137/2013 vom 7. November 2013 E. 7). Das liess und lässt sich dem Schlichtungsgesuch von A._____ allerdings nicht entnehmen (act. 1). Es ist das Rechtsmittel daher als Beschwerde zu behandeln.
A._____ bedient das Obergericht mindestens einmal wöchentlich mit Eingaben, welche alles mögliche thematisieren, in der Regel um "Amtsgeheimnisverletzung", "juristischen Marschbefehl" und "Off-Delikte" kreisen und auch bei gutem Willen nicht verständlich sind. Die Eingaben landen in der Regel direkt im Papierkorb. Da hier ein grundsätzlich anfechtbarer Entscheid beigelegt ist, wird ausnahmsweise ein Verfahren angelegt.
A._____ ist bekanntermassen umfassend verbeiständet und damit nicht handlungsfähig (Art. 398 Abs. 3 ZGB). Das Friedensrichteramt ist daher zu Recht auf sein Begehren nicht eingetreten, nachdem die Beiständin ihre Zustimmung verweigert hatte. Auch auf die Beschwerde ist ohne Weiteres nicht einzutreten, wobei hier auch auf eine Anfrage an die Beiständin verzichtet werden kann.
Auf Kosten ist umständehalber zu verzichten, und auch eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Kosten werden nicht erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung für den Kläger an seine Beiständin und an die Beklagte, je unter Beilage eines Doppels von act. 13, sowie an das Friedensrichteramtes Zürich 1 + 2, je gegen Empfangsschein, ferner an die Obergerichtskasse.
Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbestimmt.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: