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RU180070 • OG ZH RU180070 KI-generiert

Failure to Substantiate Appeal Grounds

Geschäftsnummer RU180070
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to consider a party's appeal because it was not properly substantiated. The appellant filed a notice of appeal within the time limit but failed to provide grounds for the appeal or specific requests, as required by procedural rules. Despite a court notification explaining the deficiency, the appellant did not respond. The court found that the appeal lacked the necessary legal arguments and therefore could not proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Failure to Substantiate Appeal Grounds: The appellant filed a notice of appeal within the time limit but failed to provide grounds for the appeal or specific requests, as required by procedural rules. Despite a court notification explaining the deficiency, the appellant did not respond. The court found that the appeal lacked the necessary legal arguments and therefore could not proceed.

Schlagwörter

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Verletzung der Begründungspflicht Beschwerdelegitimation ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung prozessuale Einreden ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Beweisgründe Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 1 ZPO

Used to not admit the appeal because the appellant did not justify it and make corresponding requests within the appeal period.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180070-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Beschluss vom 28. Dezember 2018

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1+2, vom 26. Oktober 2018 (GV.2018.00403/SB.2018.00535)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 26. November 2018 (Poststempel) wandte sich A._____ unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen GV.2018.000402/ SB.2018.00535 und mit dem Betreffnis "Beschwerde gegen dieses Urteil innert 30 Tagen" an das Obergericht und führte aus (act. 16):

"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mein Recht wahrnehme und gegen dieses Urteil vom 26. Oktober 2018 Beschwerde erhebe.

Der eingeschriebene Brief wurde mir am 05. November 2018 zugestellt."

2. Mit Verfügung vom 28. November 2018 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist zu begründen und entsprechende Anträge zu stellen habe (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

Dazu gehöre, dass er dem Gericht mitteile, gegen wen sich seine Beschwerde richte, welches Friedensrichteramt das angefochtene Urteil gefällt habe, weshalb dieser Entschied seiner Meinung nach "falsch" sein soll und wie richtigerweise hätte entschieden werden soll. Es wurde vermerkt, dass die Beschwerde überhaupt nicht begründet wurde und der Beschwerdeführer seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 17). Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden. Die Postsendung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgesandt (act. 18).

3. Das Gericht traf in der Folge von Amtes wegen Nachforschungen und zog die Akten des angefochtenen Entscheides vom Friedensrichteramt Kreise 1+2 bei (act. 1-13). Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass das angefochtene Urteil des Friedensrichteramtes vom 26. Oktober 2018 dem Beschwerdeführer am 5. November 2018 zugestellt wurde (act. 10). Die 30- tägige Beschwerdefrist lief demnach am 5. Dezember 2018 ab (Art. 142 Abs.

1 ZPO). Da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO) und der Beschwerdeführer bis heute bzw. innert der Rechtsmittelfrist weder seine Beschwerde begründet noch

entsprechende Anträge gestellt hat, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.00 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 16, sowie an das Friedensrichteramt Kreise 1+2 unter Beilage der Akten und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am: