Appeal Dismissal for Procedural Non-Compliance in Conciliation Reinstatement Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a complaint against the lower court's decision to dismiss his request to reinstate a conciliation hearing, which had been abandoned because he failed to attend the scheduled session after initial correspondence regarding poor apartment conditions and a request for an extension. The court determined that the appeal must be dismissed because the appellant failed to properly articulate a concrete request and did not engage with the reasoning of the contested decision as required by procedural rules for an appeal, noting further that the appellant indicated he no longer wished for the original relief sought in the conciliation phase, having already moved out and now seeking only to prevent further demands from the opposing party, which was not the subject of the initial filing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 148 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO; Appeal Dismissal for Procedural Non-Compliance in Conciliation Reinstatement Case: The court determined that the appeal must be dismissed because the appellant failed to properly articulate a concrete request and did not engage with the reasoning of the contested decision as required by procedural rules for an appeal, noting further that the appellant indicated he no longer wished for the original relief sought in the conciliation phase, having already moved out and now seeking only to prevent further demands from the opposing party, which was not the subject of the initial filing.
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KI-generiertCited to rule that no costs or compensation are to be awarded in this appeal concerning a tenancy matter.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU180069-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.
et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller
Beschluss vom 3. Januar 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Verwalterin, C._____ GmbH, diese vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom 9. November 2018 (MK180740)
Erwägungen:
1. a) A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, nachfolgend Kläger) wandte sich mit Eingabe vom 25. September 2018 (Poststempel) mit dem Betreff "Meine Anfechtung der Kündigung" an die Schlichtungsbehörde Zürich (Vorinstanz), in der er den "maroden Zustand der Wohnung" beschreibt und um eine Fristerstreckung bittet, um einen möglich stressbedingten Fehler von seiner Seite mit der Verwaltung wieder in Ordnung zu bringen (act. 1):
Die Vorinstanz eröffnete daraufhin ein Verfahren betreffend Forderung (Mängelbehebung und Mietzinsreduktion, vgl. S. 24 oben).
In der Folge konnte dem Kläger die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung nicht zugestellt werden und wurde von der Post der Schlichtungsbehörde retourniert (act. 7). Da der Kläger zur Schlichtungsverhandlung vom 19. Oktober 2018 nicht erschien (Protokoll Vorinstanz S. 2), schrieb die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom gleichen Tag das Verfahren als gegenstandslos ab (act. 13). Der Beschluss wurde dem Kläger am 30. Oktober 2018 zugestellt (act. 14).
b) Mit Schreiben vom 6. November (Datum des Poststempels) stellte der Kläger ein Gesuch um Wiederherstellung des Schlichtungstermins im Sinne von Art. 148 ZPO (act. 17). Die Schlichtungsbehörde Zürich wies mit Beschluss vom 9. November 2018 das Gesuch ab (act. 24). Dieser Entscheid wurde dem Kläger am 19. November 2018 zugestellt (act. 22). Mit Eingabe vom 26. November 2018 (Poststempel) wandte sich der Kläger an das Obergericht (act. 25) und führte aus, er möchte keine Behebung der Mängel mehr, denn aus dieser Wohnung, in der Halbwaisen-Kinder und er über 15 Jahre gewohnt und diese überrissene Miete bezahlt hätten, seien sie bereits erfolgreich "herausgeekelt" worden (act. 25 S. 1). Sein Anliegen an das Obergericht sei, dass Frau D._____ (die Sachbearbeiterin der Verwaltung, vgl. act. 18) nicht noch mehr "in die Pfanne (zu) hauen" und ihre Forderung sogar noch erhöhen dürfe. Er möchte nur noch einen Abschluss (act. 25
S. 3).
2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO sind Rechtsmittel schriftlich und begründet einzureichen. Nebst der Begründung muss das Rechtsmittel auch einen Antrag enthalten. Dass das Rechtsmittelschrift Anträge enthalten muss, geht aus dem Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich hervor. Es ergibt sich aber aus der Pflicht zur Begründung, denn diese setzt entsprechende (zu begründende) Anträge voraus (vgl. ZK ZPO- Reetz/Theiler, 3. Auflage, Art. 311 N 34). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Ein Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung ohne Weiteres, d.h. ohne eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, nicht eingetreten (OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011 Erw. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011). Allerdings wird bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Rechtsmittelklägers unrichtig sein soll.
3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 26. November 2018 mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides überhaupt nicht auseinander und einen Antrag auf Gutheissung seines Gesuches um Wiederherstellung der Schlichtungsverhandlung stellte er auch nicht. Somit ist auf die Eingabe nicht einzutreten.
Im Übrigen hat der Kläger seiner eigenen Darstellung zufolge auch kein Interesse mehr an der Durchführung einer Schlichtungsverhandlung. Er ist bereits aus der Wohnung ausgezogen. Es geht ihm nicht mehr um sein ursprüngliches Rechtsbegehren in seiner Eingabe vom 24. September 2018
(act. 1) mit dem Betreff "Meine Anfechtung der Kündigung", vielmehr will er verhindern, dass Frau D._____ bzw. die Beklagte noch weitere Forderungen ihm gegenüber stellt, z.Bsp. im September 2018 eine Forderung von Fr. 8'500.–. (act. 25). Dies war aber nicht Gegenstand seiner Eingabe an die Schlichtungsbehörde.
4. Da im Schlichtungsverfahren in Mietund Pachtsachen grundsätzlich keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen sind (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO), sind auch im Beschwerdeverfahren keine Kosten festzulegen bzw. Entschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 25, sowie an die Schlichtungsbehörde Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist unbestimmt.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am:
14. Januar 2019