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RU180066 • OG ZH RU180066 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Regarding Will Contest and Contract Enforcement

Geschäftsnummer RU180066
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a will following the testator's death and subsequently appealed a lower court's decision which declined to rule on the challenge, asking the appellate court to declare the initial court competent and instruct it to examine the fulfillment of a prior contract; however, the appellant later withdrew the appeal after the appellate court sought clarification on the intended defendants and the appellant's Swiss domicile, leading the court to dismiss the proceedings as withdrawn according to procedural law, without imposing costs or awarding legal compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Withdrawal of Appeal Regarding Will Contest and Contract Enforcement: Gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO ist das Verfahren entsprechend abzuschreiben. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist zufolge des Verfahrensausgangs keine zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Schlagwörter

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Rücktritt vom Vertrag Vollstreckungsverfahren Verfahrenskosten Testamentseröffnung Wohnsitzprinzip Rücknahme der Nichtigerklärung Testamentsanfechtung Berufung gegen eine Verfügung eines Friedensrichteramtes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

The court used this provision to order the discontinuation (abschreiben) of the appeal proceedings following the withdrawal by the appellant.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited as the basis for not awarding party compensation (Parteientschädigung) due to the outcome of the case.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180066-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 25. Januar 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

betreffend Testamentsanfechtung

im Nachlass von B._____, geboren tt. Juli 1937, von … BE, gestorben tt.mm.2018, wohnhaft gewesen in …

Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Maur vom

1. November 2018 (GV.2018.00028 / SB.2018.00024)

Erwägungen:

1.1. Am tt.mm.2018 verstarb B._____. In der Folge eröffnete das Bezirksgericht Uster mit Urteil vom 13. August 2018 das Testament des Erblassers vom

25. August 2008 und den Erbvertrag vom 10. Juli 1990 (act. 2 = act. 12; act. 4-5). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 focht der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Berufungskläger) das Testament beim Friedensrichteramt Maur (nachfolgend: Vorinstanz) an (act. 1). Mit Verfügung vom 1. November 2018 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein (act. 7 = act. 9 = act. 11; nachfolgend zitiert als act. 9).

1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom

9. November 2018, am 15. November 2018 hierorts eingegangen, Berufung bei der Kammer, wobei er folgenden Antrag stellte (act. 10):

"Das Friedensrichteramt Maur sei in Sachen Anfechtung des Testaments von B._____ für zuständig zu erklären und mit der Abklärung zu beauftragen, ob der Erblasser den Erbvertrag vom 10.7.1990 wirklich erfüllt hat."

1.3. Mit Verfügung vom 28. November 2018 wurden dem Berufungskläger Fristen angesetzt, um schriftlich zu erklären, gegen welche Person(en) er sein Klage betreffend Herabsetzung des von B._____ verfassten Testaments vom

25. August 2008 richten wolle, und um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 17). Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 zog der Berufungskläger die Berufung zurück (act. 20).

2. Gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO ist das Verfahren entsprechend abzuschreiben. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist zufolge des Verfahrensausgangs keine zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger auf dem Rechtshilfeweg sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt Maur, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

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